Entschädigung aufgrund von Verkehrslärm Gewährung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Schallschutz, Entschädigungen (Synonym), Entschädigung aufgrund von Verkehrslärm (Synonym), Schallschutzfenster (Synonym), Straßenlärm, Entschädigungen (Synonym), Verkehrslärmschutz, Entschädigungen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), 16. und 24. BImSchV
Baugenehmigung, Grundrisse, Raumhöhen, Raumnutzung, Wandaufbau, Fenstereinbaujahr, Fenstermaße, ggf. weitere Angaben zum Dachaufbau und Außenwohnbereich.
Ein Antragsformular und ein Merkblatt zum Ablauf des Erstattungsverfahrens kann beim Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt – Technischer Umweltschutz – angefordert werden
Ein Antragsformular und ein Merkblatt zum Ablauf des Erstattungsverfahrens kann beim Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt – Technischer Umweltschutz – angefordert werden
Wenn der berechnete Beurteilungspegel an der baulichen Anlage den maßgeblichen Immissionsgrenzwert am Tage (gilt für Wohnräume) oder in der Nacht (gilt für Schlafräume) überschreitet.
Anfrage:
Eine Anfrage auf Erstattung ist beim Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt – Technischer Umweltschutz – einzureichen. Das Fachamt prüft, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht (Gebäude in der Lärmtechnischen Untersuchung erfasst, Baugenehmigungszeitpunkt).
Ortstermin:
Wenn ein Anspruch besteht, erfolgt ein Ortstermin, um den vorhandenen Schallschutz des Gebäudes festzustellen (hierzu sind Raumgrundrisse, Raumhöhen, Raumnutzung, Wandaufbau, Fenstereinbaujahr, Fenstermaße und ggf. weitere Angaben zum Dachaufbau und zum Außenwohnbereich vom Antragsteller bereitzustellen).
Berechnung ggf. erforderlicher Schallschutzmaßnahmen:
Es erfolgt die Berechnung des vorhandenen Beurteilungspegels und Vergleich mit dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert. Sofern die vorhandenen Schallschutzmaßnahmen nicht ausreichen, teilt das Fachamt mit, welche Gebäudeteile zu sanieren sind.
mindestens 2 Kostenvoranschläge:
Vom Antragsteller sind dann mindestens 2 Kostenvoranschläge einzuholen und einzureichen.
Erteilung eines Bescheides:
Das Fachamt prüft die Kostenvoranschläge und erteilt einen Bescheid, der die erforderlichen Maßnahmen und die Höhe der Erstattungskosten enthält. Nach Erteilung des Bescheides darf mit den Maßnahmen begonnen werden.
Endabnahme und Auszahlung:
Nach Fertigstellung der Maßnahmen und Einreichung der Rechnungen erfolgt eine Abnahme durch das Fachamt und die Auszahlung der vereinbarten Erstattungskosten.
Eine Anfrage auf Erstattung ist beim Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt – Technischer Umweltschutz – einzureichen. Das Fachamt prüft, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht (Gebäude in der Lärmtechnischen Untersuchung erfasst, Baugenehmigungszeitpunkt).
Ortstermin:
Wenn ein Anspruch besteht, erfolgt ein Ortstermin, um den vorhandenen Schallschutz des Gebäudes festzustellen (hierzu sind Raumgrundrisse, Raumhöhen, Raumnutzung, Wandaufbau, Fenstereinbaujahr, Fenstermaße und ggf. weitere Angaben zum Dachaufbau und zum Außenwohnbereich vom Antragsteller bereitzustellen).
Berechnung ggf. erforderlicher Schallschutzmaßnahmen:
Es erfolgt die Berechnung des vorhandenen Beurteilungspegels und Vergleich mit dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert. Sofern die vorhandenen Schallschutzmaßnahmen nicht ausreichen, teilt das Fachamt mit, welche Gebäudeteile zu sanieren sind.
mindestens 2 Kostenvoranschläge:
Vom Antragsteller sind dann mindestens 2 Kostenvoranschläge einzuholen und einzureichen.
Erteilung eines Bescheides:
Das Fachamt prüft die Kostenvoranschläge und erteilt einen Bescheid, der die erforderlichen Maßnahmen und die Höhe der Erstattungskosten enthält. Nach Erteilung des Bescheides darf mit den Maßnahmen begonnen werden.
Endabnahme und Auszahlung:
Nach Fertigstellung der Maßnahmen und Einreichung der Rechnungen erfolgt eine Abnahme durch das Fachamt und die Auszahlung der vereinbarten Erstattungskosten.
Mindestens 3 Monate, abhängig von der Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen.
Anspruchsberechtigt sind nur Grundeigentümer, Erbbauberechtigte und Wohnungseigentümer.
Bei der freiwilligen Lärmsanierung hat der Eigentümer 25 % der Kosten für den passiven Lärmschutz selbst zu tragen.
Bei der freiwilligen Lärmsanierung hat der Eigentümer 25 % der Kosten für den passiven Lärmschutz selbst zu tragen.
Im Rahmen des passiven Verkehrslärmschutzes sind finanzielle Entschädigungen möglich, sofern der berechnete Beurteilungspegel an der baulichen Anlage den maßgeblichen Immissionsgrenzwert am Tage oder in der Nacht überschreitet. Voraussetzung für Erstattungsverfahren ist der Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen. Passive Schallschutzmaßnahmen sind schalltechnische Verbesserungen an Gebäuden, wie der Einbau von Schallschutzfenstern, Dachdämmung und Schallschutz im Außenwohnbereich.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service