Wahlberechtigung bei Zuzug nach Hamburg
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Begriffe im Kontext
Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach Wohnsitzummeldung (Synonym), Wahlen, Fristen nach Zuzug (Synonym), Europawahl, Fristen nach Zuzug (Synonym), Bundestagswahl, Fristen nach Zuzug (Synonym), Bürgerschaftswahl, Fristen nach Zuzug (Synonym), Bezirksversammlungswahl, Fristen nach Zuzug (Synonym), Wählerverzeichnis, Eintrag nach Wohnsitzummeldung (Synonym), Ummeldung, Eintrag in das Wählerverzeichnis (Synonym), Wählerverzeichnis, Eintrag nach Umzug (Synonym), Zuzug (Synonym), neu in Hamburg (Synonym), Wahlen (Synonym), Wählen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wenn Sie nach Hamburg ziehen, können Sie einen Antrag stellen, um an der Bundestagswahl in Hamburg teilzunehmen.
Wenn Sie vor der Bundestagswahl nach Hamburg ziehen, werden Sie unter bestimmten Voraussetzungen in das Hamburger Wählerverzeichnis aufgenommen. In diesem Fall erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung an Ihre neue Adresse. Falls eine automatische Aufnahme nicht erfolgt, können Sie einen Antrag stellen, um in Ihr Hamburger Wahllokal aufgenommen zu werden.
Ihr Zuzug nach Hamburg ist zwischen dem 13. Januar 2025 und 02. Februar 2025 erfolgt.
Sie sind zur Bundestagswahl wahlberechtigt.
Sie sind zur Bundestagswahl wahlberechtigt.
Um sich in das Hamburger Wählerverzeichnis eintragen zu lassen, stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Wahldienststelle.
Nach erfolgreicher Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung mit den Details zu Ihrem Wahllokal.
Nach erfolgreicher Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung mit den Details zu Ihrem Wahllokal.
Bis zum 12. Januar 2025 (42. Tag vor der Bundestagswahl) erfolgt die automatische Aufnahme in das Hamburger Wählerverzeichnis, wenn Sie bis zu diesem Datum Ihren Haupt- oder alleinigen Wohnsitz in Hamburg anmelden.
Zwischen dem 13. Januar 2025 und dem 2. Februar 2025 können Sie sich auf Antrag in das Hamburger Wählerverzeichnis umtragen lassen.
Nach dem 2. Februar 2025 sind Änderungen nicht mehr möglich.
Zwischen dem 13. Januar 2025 und dem 2. Februar 2025 können Sie sich auf Antrag in das Hamburger Wählerverzeichnis umtragen lassen.
Nach dem 2. Februar 2025 sind Änderungen nicht mehr möglich.
Den Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis erhalten Sie bei der Anmeldung beim Hamburg Service vor Ort oder in Ihrer Wahldienststelle.
Falls Sie nach dem 2. Februar 2025 weiterhin in Ihrem alten Wahllokal wahlberechtigt sind, können Sie vor Ort wählen oder die Möglichkeit der Briefwahl nutzen. Für die Briefwahl müssen Sie einen Antrag bei der Wahldienststelle Ihrer bisherigen Wohngemeinde stellen.
Falls Sie nach dem 2. Februar 2025 weiterhin in Ihrem alten Wahllokal wahlberechtigt sind, können Sie vor Ort wählen oder die Möglichkeit der Briefwahl nutzen. Für die Briefwahl müssen Sie einen Antrag bei der Wahldienststelle Ihrer bisherigen Wohngemeinde stellen.
- Bei Zuzug nach Hamburg vor der Bundestagswahl ist unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Aufnahme ins Wählerverzeichnis möglich
- Andernfalls kann ein Antrag auf Aufnahme gestellt werden
- Eine Wahlbenachrichtigung wird nach Aufnahme versendet
- Andernfalls kann ein Antrag auf Aufnahme gestellt werden
- Eine Wahlbenachrichtigung wird nach Aufnahme versendet
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service