Zweckentfremdung von Wohnraum Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Zweckentfremdung von Wohnraum (Synonym), Leerstand von Wohnraum (Synonym), Leere Wohnungen (Wohnraum) (Synonym), Nutzung von Wohnraum (Synonym), Ferienwohnung (Synonym), Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer (Synonym), Untervermietung (Synonym), Airbnb (Synonym), 9Flats (Synonym), Wimdu (Synonym), Monteurwohnungen (Synonym), Kurzzeitvermietungen (Synonym), Wohnungsleerstand melden (Synonym), Gewerbliche Nutzung von Wohnraum (Synonym), Gästewohnungen (Synonym), gewerbliche Zimmervermietung (Synonym), Wohnraumschutz (Synonym), Wohnraumschutzregister (Synonym), Wohnraumschutznummer (Synonym)
Fachlich freigegeben am
14.01.2025
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz - HmbWoSchG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WoPflGHArahmen
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WoPflGHArahmen
Wenn Sie Wohnräume anders als zum Wohnen nutzen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.
Wohnraum ist jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, das heißt es bedarf einer baurechtlichen Genehmigung für Wohnzwecke.
Dazu zählen:
In Hauptwohnungen gibt es genehmigungsfreie Zeitfenster für die kurzfristige Überlassung als Ferienwohnung. Eine genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.
Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
Wohnraum ist jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, das heißt es bedarf einer baurechtlichen Genehmigung für Wohnzwecke.
Dazu zählen:
- Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder Einfamilienhäuser
- Appartements, die Sie dauerhaft als Wohnraum nutzen
- Zimmer in Wohngemeinschaften
In Hauptwohnungen gibt es genehmigungsfreie Zeitfenster für die kurzfristige Überlassung als Ferienwohnung. Eine genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.
Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
- Antrag,
- Eigentumsnachweise,
- Nachweise über die Anerkennung eines öffentlichen oder privaten Interesses,
- alternativ Baugenehmigung über zusätzlich geschaffenen Wohnraum
Voraussetzung für eine genehmigungsfreie Zweckentfremdung als Ferienwohnung innerhalb eines Zeitfensters von 55 Tagen ist eine Nutzungsberechtigung über regulären Wohnraum (Hauptwohnung). Für Nebenwohnungen ist eine Genehmigung vom ersten Tag der zweckfremden Nutzung erforderlich.
Vor Aufnahme einer zweckfremden Nutzung ist eine Prüfung und gegebenenfalls Antragstellung bei und durch die zuständige Behörde erforderlich. Als Voraussetzung für eine Genehmigung ist ein öffentliches oder privates Interesse oder die Schaffung von Ersatzwohnraum innerhalb Hamburgs nachzuweisen. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.
Vor Aufnahme einer zweckfremden Nutzung ist eine Prüfung und gegebenenfalls Antragstellung bei und durch die zuständige Behörde erforderlich. Als Voraussetzung für eine Genehmigung ist ein öffentliches oder privates Interesse oder die Schaffung von Ersatzwohnraum innerhalb Hamburgs nachzuweisen. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.
Sie beantragen die Genehmigung auf Zweckentfremdung von Wohnraum mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
Sie erhalten einen Bescheid.
Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
Sie erhalten einen Bescheid.
Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, dauert die Bearbeitung 4 bis 6 Wochen.
Die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zur nicht dauerhaften Wohnnutzung ist ab einer Nutzungsdauer von mehr als 56 Tagen pro Jahr – wenn keine Genehmigung vorliegt – eine rechtswidrige Zweckentfremdung. Dies gilt sowohl für Mietwohnungen als auch für Eigentumswohnungen und unabhängig davon, ob die Überlassung des Wohnraums gewerblich, zum „Selbstkostenpreis“ oder unentgeltlich erfolgt.
Werden Leerstände von über 4 Monaten oder gewerbliche Nutzungen von Wohnraum festgestellt, können diese zur Überprüfung gemeldet werden. Die Bezirksämter gehen den Hinweisen nach.
Werden Leerstände von über 4 Monaten oder gewerbliche Nutzungen von Wohnraum festgestellt, können diese zur Überprüfung gemeldet werden. Die Bezirksämter gehen den Hinweisen nach.
Wenn Sie Wohnräume anders als zum Wohnen nutzen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.
Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum als Büro, Praxis oder Ferienwohnung genutzt wird, leer steht oder abgerissen werden soll.
In Hauptwohnungen gibt es genehmigungsfreie Zeitfenster für die kurzfristige Überlassung als Ferienwohnung. Genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.
Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum als Büro, Praxis oder Ferienwohnung genutzt wird, leer steht oder abgerissen werden soll.
In Hauptwohnungen gibt es genehmigungsfreie Zeitfenster für die kurzfristige Überlassung als Ferienwohnung. Genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service