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Zweckentfremdung von Wohnraum Genehmigung

Hamburg 99116006006000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99116006006000

Leistungsbezeichnung

Zweckentfremdung von Wohnraum Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

Zweckentfremdung von Wohnraum (Synonym), Leerstand von Wohnraum (Synonym), Leere Wohnungen (Wohnraum) (Synonym), Nutzung von Wohnraum (Synonym), Ferienwohnung (Synonym), Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer (Synonym), Untervermietung (Synonym), Airbnb (Synonym), 9Flats (Synonym), Wimdu (Synonym), Monteurwohnungen (Synonym), Kurzzeitvermietungen (Synonym), Wohnungsleerstand melden (Synonym), Gewerbliche Nutzung von Wohnraum (Synonym), Gästewohnungen (Synonym), gewerbliche Zimmervermietung (Synonym), Wohnraumschutz (Synonym), Wohnraumschutzregister (Synonym), Wohnraumschutznummer (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Verbraucherschutz (Altona)

Handlungsgrundlage

Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz - HmbWoSchG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WoPflGHArahmen

Teaser

Für die Zweckentfremdung von Wohnraum benötigen Sie eine Genehmigung.

Volltext

Wenn Sie Wohnräume anders als zum Wohnen nutzen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.

Wohnraum ist jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, das heißt es bedarf einer baurechtlichen Genehmigung für Wohnzwecke.
 
Dazu zählen:
  • Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder Einfamilienhäuser
  • Appartements, die Sie dauerhaft als Wohnraum nutzen
  • Zimmer in Wohngemeinschaften
Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn Sie die Wohnräume zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken, zum Beispiel Büros, Praxen, Ferienwohnung oder für andere kurzfristige Überlassungen nutzen. Der Leerstand und der Abbruch von Wohnraum stellen ebenfalls eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar.
 
In Hauptwohnungen gibt es genehmigungsfreie Zeitfenster für die kurzfristige Überlassung als Ferienwohnung. Eine genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.
 
Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag,
  • Eigentumsnachweise,
  • Nachweise über die Anerkennung eines öffentlichen oder privaten Interesses,
  • alternativ Baugenehmigung über zusätzlich geschaffenen Wohnraum

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine genehmigungsfreie Zweckentfremdung als Ferienwohnung innerhalb eines Zeitfensters von 55 Tagen ist eine Nutzungsberechtigung über regulären Wohnraum (Hauptwohnung). Für Nebenwohnungen ist eine Genehmigung vom ersten Tag der zweckfremden Nutzung erforderlich.

Vor Aufnahme einer zweckfremden Nutzung ist eine Prüfung und gegebenenfalls Antragstellung bei und durch die zuständige Behörde erforderlich. Als Voraussetzung für eine Genehmigung ist ein öffentliches oder privates Interesse oder die Schaffung von Ersatzwohnraum innerhalb Hamburgs nachzuweisen. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.

Kosten

218 EUR bis 5.065 EUR

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Genehmigung auf Zweckentfremdung von Wohnraum mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
Sie erhalten einen Bescheid.
Sie erhalten einen Gebührenbescheid.

Bearbeitungsdauer

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, dauert die Bearbeitung 4 bis 6 Wochen.

Frist

Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie mit der zweckfremden Nutzung des Wohnraums beginnen.

Hinweise

Die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zur nicht dauerhaften Wohnnutzung ist ab einer Nutzungsdauer von mehr als 56 Tagen pro Jahr – wenn keine Genehmigung vorliegt – eine rechtswidrige Zweckentfremdung. Dies gilt sowohl für Mietwohnungen als auch für Eigentumswohnungen und unabhängig davon, ob die Überlassung des Wohnraums gewerblich, zum „Selbstkostenpreis“ oder unentgeltlich erfolgt.

Werden Leerstände von über 4 Monaten oder gewerbliche Nutzungen von Wohnraum festgestellt, können diese zur Überprüfung gemeldet werden. Die Bezirksämter gehen den Hinweisen nach.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

Wenn Sie Wohnräume anders als zum Wohnen nutzen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.
 
Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum als Büro, Praxis oder Ferienwohnung genutzt wird, leer steht oder abgerissen werden soll.
 
In Hauptwohnungen gibt es genehmigungsfreie Zeitfenster für die kurzfristige Überlassung als Ferienwohnung. Genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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