Beglaubigungen von im Ausland ausgestellten Dokumenten und Urkunden
Inhalt
Begriffe im Kontext
Beglaubigung ausländischer Urkunden zur Verwendung in Deutschland (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Die Abschriften/Kopien von ausländische Urkunden können nur sehr eingeschränkt beglaubigt werden. Die Dokumente müssen in deutscher Sprache vorliegen - in Form von beglaubigten Übersetzungen. Die Ursprungsurkunde muss mit einer Apostille oder Legalisation versehen sein.
Die Ursprungsurkunde wurde für den Gebrauch in Deutschland beglaubigt (Apostille oder Legalisation) und von einem anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service