Petition Prüfung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Petitionen (Synonym), Petitionsdienst der Bürgerschaft (Synonym), Eingabenausschuss der Bürgerschaft (Synonym), Petitionsausschuss der Bürgerschaft (Synonym), Beschwerde (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Art. 17 Grundgesetz (GG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_17.html
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Sie können sich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen staatlichen Stellen und an die Volksvertretung wenden.
Eine Eingabe ist eine Beschwerde oder eine Bitte. Als Bürgerin beziehungsweise Bürger haben Sie das Recht, sich entweder als Einzelperson oder in einer Gemeinschaft schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. So können Sie unmittelbar Anstöße zur Kontrolle der Verwaltung geben. Der Eingabenausschuss der Bürgerschaft kümmert sich um diese Anliegen.
- Sie tragen Ihr Anliegen bei der zuständigen Stelle vor.
- Schriftlich per Online-Formular, Fax oder Briefpost
- Mündlich in der Bürgersprechstunde
- Die zuständige Stelle holt Stellungnahmen anderer an Ihrem Anliegen beteiligter Stellen ein.
- Die zuständige Stelle trifft eine Entscheidung zu Ihrem Anliegen und teilt Ihnen diese mit.
Der Eingabenausschuss überprüft Bitten an und Beschwerden über staatliche Stellen der Stadt Hamburg. Mit privaten Angelegenheiten befasst sich der Ausschuss nicht; hierfür sind gegebenenfalls die Gerichte zuständig. Auf Grund der staatlichen Gewaltenteilung kann der Eingabenausschuss gerichtliche Entscheidungen inhaltlich nicht prüfen. Eine Eingabe in ausländerrechtlichen Angelegenheiten kann von bestimmten Mitgliedern des Eingabenausschusses für eine Befassung in der Härtefallkommission vorgeschlagen werden.
- Eingabe einreichen
- Eingabe: Beschwerde oder Bitte
- Bürgerrecht: Recht, als Einzelperson oder in einer Gemeinschaft schriftliche Anfragen an staatliche Stellen und die Volksvertretung zu richten