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Fahrkosten für Krankenversicherte Übernahme

Hamburg 99134032068000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134032068000

Leistungsbezeichnung

Fahrkosten für Krankenversicherte Übernahme

Leistungsbezeichnung II

Fahrkostenübernahme für medizinisch notwendige Leistungen erhalten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Notfallrettung (Synonym), Gesundheit (Synonym), Kassenleistung (Synonym), Krankenkassenleistung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.01.2025

Fachlich freigegeben durch

IT-Service (Sozialbehörde)

Handlungsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html 

Teaser

Ihre Krankenkasse kann Fahrkosten übernehmen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer medizinisch erforderlichen Krankenkassenleistung entstanden sind.

Volltext

Ihre Krankenkasse übernimmt in der Regel Ihre Kosten für
  • Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung,
  • Rettungsfahrten und
  • Krankentransporte.
Sie können auch einen Anspruch auf Kostenübernahme für Fahrten zu
  • ambulanten Behandlungen sowie
  • vor- und nachstationären Krankenhausbehandlungen
  • ambulanten Operationen
haben, wenn dadurch stationäre Behandlungen vermieden beziehungsweise verkürzt werden oder diese nicht ausführbar sind.

Darüber hinaus übernimmt Ihre Krankenkassen in der Regel Ihre Fahrkosten zur ambulanten Behandlung in besonderen Ausnahmefällen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden. Dazu gehören zum Beispiel
  • Dialysebehandlungen,
  • Chemotherapie,
  • Mobilitätseinschränkung
  • bestimmter Pflegegrad.

Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung
  • Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung bedürfen teilweise der Genehmigung durch die Krankenkasse
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist abhängig vom Einzelfall. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Voraussetzungen

  • Die Fahrt steht im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse und ist zwingend medizinisch notwendig.

Kosten

In der Regel müssen Sie 10% des Fahrpreises als gesetzliche Zuzahlung selbst tragen. Die Zuzahlung ist gedeckelt und beträgt pro Fahrt
  • mindestens 5,00 Euro und
  • maximal 10,00 Euro 
  • nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf ist abhängig vom Einzelfall. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Wenn Sie eine Genehmigung von Ihrer Krankenkasse benötigen, muss Ihre Krankenkasse in der Regel innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Eingang Ihres Antrages entscheiden.

Frist

Ob und welche Fristen gegebenenfalls gelten ist abhängig vom Einzelfall. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung können – teilweise vorbehaltlich der Genehmigung der Krankenkasse – in den folgenden Ausnahmefällen verordnet werden:

  • Krankenbeförderung von pflegebedürftigen und schwerbehinderten Personen, namentlich Personen mit anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“) oder pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 3 bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung sowie mit Pflegegrad 4 oder 5.
    • Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn eine Krankenfahrt beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen verordnet wird.
    • Eine Genehmigung ist aber erforderlich, wenn die Beförderung aufgrund der benötigten medizinisch-fachlichen Betreuung oder fachgerechten Lagerung der Patientin oder des Patienten mit einem Krankentransportwagen erfolgen muss.
  • Wenn eine Erkrankung vorliegt, die eine hochfrequente Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich macht, und diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf die Patientin oder den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Das betrifft beispielsweise Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie bei Krebspatientinnen und -patienten.
  • Erkrankte, deren Behandlung nicht den genannten Fallbeispielen entspricht, können eine Genehmigung und Prüfung ihres Einzelfalls durch die Krankenkasse beantragen.

Rechtsbehelf

  • Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
  • Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen

Kurztext

  • Krankenkasse übernimmt in der Regel Ihre Kosten für
    • Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung,
    • Rettungsfahrten und
    • Krankentransporte.
  • Gegebenenfalls auch Anspruch auf Kostenübernahme folgende Fahrten, wenn dadurch stationäre Behandlungen vermieden beziehungsweise verkürzt werden oder diese nicht ausführbar sind
    • ambulanten Behandlungen sowie
    • vor- und nachstationären Krankenhausbehandlungen
    • ambulanten Operationen
  • Weitere Fahrkostenübernahme zur ambulanten Behandlung in besonderen Ausnahmefällen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden.
    • Dialysebehandlungen,
    • Chemotherapie,
    • Mobilitätseinschränkung
    • bestimmter Pflegegrad.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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