Fahrkosten für Krankenversicherte Übernahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Notfallrettung (Synonym), Gesundheit (Synonym), Kassenleistung (Synonym), Krankenkassenleistung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
21.01.2025
Fachlich freigegeben durch
IT-Service (Sozialbehörde)
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html
Ihre Krankenkasse kann Fahrkosten übernehmen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer medizinisch erforderlichen Krankenkassenleistung entstanden sind.
Ihre Krankenkasse übernimmt in der Regel Ihre Kosten für
Darüber hinaus übernimmt Ihre Krankenkassen in der Regel Ihre Fahrkosten zur ambulanten Behandlung in besonderen Ausnahmefällen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden. Dazu gehören zum Beispiel
- Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung,
- Rettungsfahrten und
- Krankentransporte.
- ambulanten Behandlungen sowie
- vor- und nachstationären Krankenhausbehandlungen
- ambulanten Operationen
Darüber hinaus übernimmt Ihre Krankenkassen in der Regel Ihre Fahrkosten zur ambulanten Behandlung in besonderen Ausnahmefällen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden. Dazu gehören zum Beispiel
- Dialysebehandlungen,
- Chemotherapie,
- Mobilitätseinschränkung
- bestimmter Pflegegrad.
- Ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung
- Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung bedürfen teilweise der Genehmigung durch die Krankenkasse
- Die Fahrt steht im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse und ist zwingend medizinisch notwendig.
In der Regel müssen Sie 10% des Fahrpreises als gesetzliche Zuzahlung selbst tragen. Die Zuzahlung ist gedeckelt und beträgt pro Fahrt
- mindestens 5,00 Euro und
- maximal 10,00 Euro
- nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
Der Verfahrensablauf ist abhängig vom Einzelfall. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Wenn Sie eine Genehmigung von Ihrer Krankenkasse benötigen, muss Ihre Krankenkasse in der Regel innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Eingang Ihres Antrages entscheiden.
Wenn Sie eine Genehmigung von Ihrer Krankenkasse benötigen, muss Ihre Krankenkasse in der Regel innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Eingang Ihres Antrages entscheiden.
Ob und welche Fristen gegebenenfalls gelten ist abhängig vom Einzelfall. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung können – teilweise vorbehaltlich der Genehmigung der Krankenkasse – in den folgenden Ausnahmefällen verordnet werden:
- Krankenbeförderung von pflegebedürftigen und schwerbehinderten Personen, namentlich Personen mit anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“) oder pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 3 bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung sowie mit Pflegegrad 4 oder 5.
- Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn eine Krankenfahrt beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen verordnet wird.
- Eine Genehmigung ist aber erforderlich, wenn die Beförderung aufgrund der benötigten medizinisch-fachlichen Betreuung oder fachgerechten Lagerung der Patientin oder des Patienten mit einem Krankentransportwagen erfolgen muss.
- Wenn eine Erkrankung vorliegt, die eine hochfrequente Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich macht, und diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf die Patientin oder den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Das betrifft beispielsweise Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie bei Krebspatientinnen und -patienten.
- Erkrankte, deren Behandlung nicht den genannten Fallbeispielen entspricht, können eine Genehmigung und Prüfung ihres Einzelfalls durch die Krankenkasse beantragen.
- Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
- Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen
- Krankenkasse übernimmt in der Regel Ihre Kosten für
- Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung,
- Rettungsfahrten und
- Krankentransporte.
- Gegebenenfalls auch Anspruch auf Kostenübernahme folgende Fahrten, wenn dadurch stationäre Behandlungen vermieden beziehungsweise verkürzt werden oder diese nicht ausführbar sind
- ambulanten Behandlungen sowie
- vor- und nachstationären Krankenhausbehandlungen
- ambulanten Operationen
- Weitere Fahrkostenübernahme zur ambulanten Behandlung in besonderen Ausnahmefällen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden.
- Dialysebehandlungen,
- Chemotherapie,
- Mobilitätseinschränkung
- bestimmter Pflegegrad.