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Ausnahmegenehmigung Sonderparkausweis Erteilung Arzt, Pflegedienst und Hebammen

Hamburg 99108003001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108003001000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung Sonderparkausweis Erteilung Arzt, Pflegedienst und Hebammen

Leistungsbezeichnung II

Sonderparkausweis als Arzt, Pflegedienst oder Hebamme beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Pflege (Synonym), Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste (Synonym), Hebammen (Synonym), Parkausweis - Ausnahmegenehmigungen für Pflegedienste (Synonym), Parkverbot, Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste (Synonym), Halteverbot, Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste (Synonym), Parkerlaubnis, Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste (Synonym), Parkausweis (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Parken (Synonym), Ausnahmegenehmigung für Hebammen (Synonym), Parkausweis - Ausnahmegenehmigung für Hebammen (Synonym), Straßenverkehr (Synonym), Parkschein (Synonym), Parkberechtigung (Synonym), Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste und Hebammen (Synonym), Sonderparkausweis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.12.2021

Fachlich freigegeben durch

Ausnahmen (LBV)

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie einen Pflegedienst betreiben, eine Ärztin, ein Arzt oder Hebamme sind, können Sie einen Sonderparkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie während Ihrer Arbeitseinsätze in bestimmten Bereichen parken.

Volltext

Als Pflegedienst, Hebamme, Ärztin oder Arzt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Sonderparkausweis beantragen.
Hiermit können Sie beispielsweise kostenfrei in einem Bereich mit  eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen und auf Parkraumbewirtschaftungszonen (öffentliche Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) parken.
Der Sonderparkausweis gilt vor allem für die Pflege, die Behandlung, die Vorsorge und Nachsorge Ihrer Patientinnen und Patienten vor Ort.

 

Erforderliche Unterlagen

  • ein unterschriebener formloser Antrag mit ausführlicher Beschreibung der ausführenden Tätigkeit
  • eine Kopie (Vorder- und Rückseite) der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeugs, für das die Genehmigung gelten soll
zusätzlich für Pflegedienste:
  • ein Nachweis über die Tätigkeit (z.B. eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszugs)
  • falls vorhanden: ein aktueller Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Wohlfahrtsverband (aus dem aktuellen Kalenderjahr)
zusätzlich für Hebammen:
  •  ein Nachweis über die berufliche Ausübung als Hebamme (z.B. Anmeldung über freiberufliche Tätigkeit, Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung)
zusätzlich für Hausärztinnen und -ärzte:
  • ein Nachweis über die durchgeführten Hausbesuche (z.B. Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung)

Voraussetzungen

  • Sie betreiben einen Pflegedienst, sind Ärztin, Arzt oder Hebamme.
  • Sie üben eine pflegende Tätigkeit aus, für die das Abstellen des Fahrzeugs vor Ort zwingend notwendig ist.

Kosten

Die Gebühren für den Sonderparkausweis richten sich unter anderem abhängig nach der Geltungsdauer:
  •  6 Monate - 150,00 EUR
  • 12 Monate - 250,00 EUR
  • 18 Monate - 350,00 EUR
  • 24 Monate - 450,00 EUR
  • 30 Monate - 550,00 EUR
  • 36 Monate - 650,00 EUR
Hinzu kommen jeweils 0,30 EUR pro Klebesiegel.
Sollte Ihr Pflegedienst nachweislich einem Wohlfahrtsverband angehören, so ist der Sonderparkausweis gemäß der Verordnung über die Freiheit von Verwaltungsgebühren (Gebührenfreiheitsverordnung - GebFreiVO) in bestimmten Fällen gebührenfrei.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, fallen ebenfalls Gebühren in Höhe von 75% an. Eine nachträgliche Rücknahme Ihres Antrags ist ebenfalls gebührenpflichtig. In diesem Fall müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr zahlen. Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Verfahrensablauf

  • Nutzen Sie für die Beantragung gern unser Online-Antragsverfahren (siehe unter Links).
  • Alternativ können Sie Ihren Antrag auch postalisch oder per E-Mail stellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. mitgeschickt werden.
  • Beschreiben Sie in Ihrem Antrag den Zweck der Fahrzeugnutzung und/oder die auszuführende Pflegetätigkeit.
  • Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten den Sonderparkausweis bzw. die Ablehnung per Post.
  • Legen Sie Ihren Sonderparkausweis sichtbar im Fahrzeug aus.
  • Für Rückfragen Ihrerseits oder seitens des LBV steht ebenfalls das Online-Antragsverfahren zur Verfügung oder können telefonisch bzw. per E-Mail gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 - 6 Wochen.

Frist

Der Sonderparkausweises gilt je nach Antrag zwischen 6 und 36 Monaten.

Hinweise

  • Bei der Nutzung dürfen andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
  • Ihr Sonderparkausweis ist nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Wenn Sie Ihr Fahrzeug wechseln, können Sie das eingetragene Kennzeichen während der Gültigkeit kostenpflichtig ändern lassen.

Rechtsbehelf

Widerspruch bei ablehnendem Bescheid

Kurztext

  • Pflegedienst, Hebamme und Ärztinnen, Ärzte können einen Sonderparkausweis beantragen
  • gilt für die Dauer des Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen
  • insbesondere für Pflege, Behandlung, Vorsorge und Nachsorge von Patientinnen und Patienten

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesbetrieb Verkehr

Formulare

nicht vorhanden

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