Ausnahmegenehmigung Sonderparkausweis Erteilung Arzt, Pflegedienst und Hebammen
Inhalt
Ausnahmegenehmigung Sonderparkausweis Erteilung Arzt, Pflegedienst und Hebammen
Begriffe im Kontext
Pflege (Synonym), Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste (Synonym), Hebammen (Synonym), Parkausweis - Ausnahmegenehmigungen für Pflegedienste (Synonym), Parkverbot, Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste (Synonym), Halteverbot, Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste (Synonym), Parkerlaubnis, Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste (Synonym), Parkausweis (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Parken (Synonym), Ausnahmegenehmigung für Hebammen (Synonym), Parkausweis - Ausnahmegenehmigung für Hebammen (Synonym), Straßenverkehr (Synonym), Parkschein (Synonym), Parkberechtigung (Synonym), Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste und Hebammen (Synonym), Sonderparkausweis (Synonym)
Fachlich freigegeben am
20.12.2021
Fachlich freigegeben durch
Ausnahmen (LBV)
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
Wenn Sie einen Pflegedienst betreiben, eine Ärztin, ein Arzt oder Hebamme sind, können Sie einen Sonderparkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie während Ihrer Arbeitseinsätze in bestimmten Bereichen parken.
Als Pflegedienst, Hebamme, Ärztin oder Arzt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Sonderparkausweis beantragen.
Hiermit können Sie beispielsweise kostenfrei in einem Bereich mit eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen und auf Parkraumbewirtschaftungszonen (öffentliche Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) parken.
Der Sonderparkausweis gilt vor allem für die Pflege, die Behandlung, die Vorsorge und Nachsorge Ihrer Patientinnen und Patienten vor Ort.
Hiermit können Sie beispielsweise kostenfrei in einem Bereich mit eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen und auf Parkraumbewirtschaftungszonen (öffentliche Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) parken.
Der Sonderparkausweis gilt vor allem für die Pflege, die Behandlung, die Vorsorge und Nachsorge Ihrer Patientinnen und Patienten vor Ort.
- ein unterschriebener formloser Antrag mit ausführlicher Beschreibung der ausführenden Tätigkeit
- eine Kopie (Vorder- und Rückseite) der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeugs, für das die Genehmigung gelten soll
- ein Nachweis über die Tätigkeit (z.B. eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszugs)
- falls vorhanden: ein aktueller Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Wohlfahrtsverband (aus dem aktuellen Kalenderjahr)
- ein Nachweis über die berufliche Ausübung als Hebamme (z.B. Anmeldung über freiberufliche Tätigkeit, Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung)
- ein Nachweis über die durchgeführten Hausbesuche (z.B. Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung)
- Sie betreiben einen Pflegedienst, sind Ärztin, Arzt oder Hebamme.
- Sie üben eine pflegende Tätigkeit aus, für die das Abstellen des Fahrzeugs vor Ort zwingend notwendig ist.
Die Gebühren für den Sonderparkausweis richten sich unter anderem abhängig nach der Geltungsdauer:
Sollte Ihr Pflegedienst nachweislich einem Wohlfahrtsverband angehören, so ist der Sonderparkausweis gemäß der Verordnung über die Freiheit von Verwaltungsgebühren (Gebührenfreiheitsverordnung - GebFreiVO) in bestimmten Fällen gebührenfrei.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, fallen ebenfalls Gebühren in Höhe von 75% an. Eine nachträgliche Rücknahme Ihres Antrags ist ebenfalls gebührenpflichtig. In diesem Fall müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr zahlen. Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
- 6 Monate - 150,00 EUR
- 12 Monate - 250,00 EUR
- 18 Monate - 350,00 EUR
- 24 Monate - 450,00 EUR
- 30 Monate - 550,00 EUR
- 36 Monate - 650,00 EUR
Sollte Ihr Pflegedienst nachweislich einem Wohlfahrtsverband angehören, so ist der Sonderparkausweis gemäß der Verordnung über die Freiheit von Verwaltungsgebühren (Gebührenfreiheitsverordnung - GebFreiVO) in bestimmten Fällen gebührenfrei.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, fallen ebenfalls Gebühren in Höhe von 75% an. Eine nachträgliche Rücknahme Ihres Antrags ist ebenfalls gebührenpflichtig. In diesem Fall müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr zahlen. Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
- Nutzen Sie für die Beantragung gern unser Online-Antragsverfahren (siehe unter Links).
- Alternativ können Sie Ihren Antrag auch postalisch oder per E-Mail stellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. mitgeschickt werden.
- Beschreiben Sie in Ihrem Antrag den Zweck der Fahrzeugnutzung und/oder die auszuführende Pflegetätigkeit.
- Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten den Sonderparkausweis bzw. die Ablehnung per Post.
- Legen Sie Ihren Sonderparkausweis sichtbar im Fahrzeug aus.
- Für Rückfragen Ihrerseits oder seitens des LBV steht ebenfalls das Online-Antragsverfahren zur Verfügung oder können telefonisch bzw. per E-Mail gestellt werden.
- Bei der Nutzung dürfen andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
- Ihr Sonderparkausweis ist nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Wenn Sie Ihr Fahrzeug wechseln, können Sie das eingetragene Kennzeichen während der Gültigkeit kostenpflichtig ändern lassen.
- Pflegedienst, Hebamme und Ärztinnen, Ärzte können einen Sonderparkausweis beantragen
- gilt für die Dauer des Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen
- insbesondere für Pflege, Behandlung, Vorsorge und Nachsorge von Patientinnen und Patienten