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Berufliche Aufstiegsfortbildung Zulassungsvoraussetzung Bestätigung

Hamburg 99019051008000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019051008000

Leistungsbezeichnung

Berufliche Aufstiegsfortbildung Zulassungsvoraussetzung Bestätigung

Leistungsbezeichnung II

Bescheinigung der Vorqualifikation für Aufstiegs-BAföG beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Fördermöglichkeiten Meisterausbildung (Synonym), Erzieher-BAföG (Synonym), Meister-BAföG (Synonym), Aufstiegsfortbildung (Synonym), Höhere Berufsbildung (Synonym), Fördermöglichkeiten (Synonym), Formblatt Z (Synonym), Unterstützungsmöglichkeiten (Synonym), Vorqualifikation (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.09.2024

Fachlich freigegeben durch

FP HWC Handwerkskammer

Handlungsgrundlage

§ 9 Absatz 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
www.gesetze-im-internet.de/afbg/__9.html

Teaser

Damit Ihre berufliche Aufstiegsfortbildung durch das Aufstiegs-BAföG gefördert werden kann, müssen Sie Ihre Vorqualifikation nachweisen.

Volltext

Um Ihre berufliche Aufstiegsfortbildung durch das Aufstiegs-BAföG fördern zu lassen, müssen Sie unter anderem Ihre Vorqualifikation (zum Beispiel abgeschlossene erste Berufsausbildung, Berufspraxis oder Bachelor-Abschluss) nachweisen.

Das zum Nachweis Ihrer Vorqualifikation nötige Dokument ist das “Formblatt Z”. Bei dem Formblatt Z handelt es sich um eine Anlage Ihres Antrages auf Aufstiegs-BAföG. Auf diesem Formblatt Z müssen Sie sich bestätigen lassen, dass Sie die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen der Aufstiegsfortbildung bereits erfüllen oder bis zur Prüfung erfüllen können.

Für die Bestätigung zuständig ist die Stelle, die auch die Abschlussprüfung für den von Ihnen angestrebten Abschluss abnimmt. Mit der Bestätigung über Ihre Vorqualifikation können Sie dann das Aufstiegs-BAföG beantragen. Hierfür sind je nach Bundesland unterschiedliche Stellen zuständig.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über Ihren Ausbildungsabschluss und / oder weitere Nachweise, wie beispielsweise Tätigkeitsnachweise und Zeugnisse
Welche Unterlagen Sie konkret vorlegen müssen, ist abhängig von den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung für den von Ihnen angestrebten Fortbildungsabschluss.

Voraussetzungen

Typischerweise qualifizieren Sie sich entweder durch eine abgeschlossene erste Berufsausbildung und/oder Berufspraxis. Aber auch mit einem Bachelor-Abschluss oder einem abgebrochenen Studium können Sie unter Umständen die erforderliche Vorqualifikation nachweisen. Die genauen Voraussetzungen sind in der Prüfungsordnung für den jeweiligen Aufstiegsfortbildungsabschluss festgelegt.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Bestätigung der Vorqualifikation bei der zuständigen Stelle.
  • Sie schicken das Formblatt Z Ihres Antrags auf Aufstiegs-BAföG zusammen mit den Nachweisen Ihrer Vorqualifikation ab.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Vorqualifikation.
  • Die zuständige Stelle schickt das ausgefüllte Formblatt Z postalisch an Sie zurück.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit beträgt wenige Tage bei Vollständigkeit der Unterlagen.

Frist

Keine

Hinweise

Es gibt keine Besonderheiten

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Um berufliche Aufstiegsfortbildung durch Aufstiegs-BAföG fördern zu lassen, muss Vorqualifikation nachgewiesen werden
  • Zuständige Stelle muss auf sog. "Formblatt Z" bestätigen, dass fachliche Zulassungsvoraussetzungen der Aufstiegsfortbildung spätestens bis zur Prüfung erfüllt werden. 
  • Für die Bestätigung zuständig ist die Stelle, die auch die Abschlussprüfung für den angestrebten Abschluss abnimmt. 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Formulare

nicht vorhanden

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