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Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen Genehmigung

Hamburg 99045001006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99045001006000

Leistungsbezeichnung

Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gentechnischer Anlagen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gentechnikrecht (Synonym), Gentechnik (Synonym), Anlagen gentechnische Arbeiten (Synonym), Sicherheitsstufe 3 (Synonym), Sicherheitsstufe 4 Gentechnik (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Immissionsschutz

Handlungsgrundlage

§ 8 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__8.html

§ 10 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__10.html

§ 11 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__11.html

Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentsv_2021/index.html

Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentvfv/index.html

Teaser

Volltext


Wesentliche Änderungen umfassen die Änderung des Umfangs oder der Betriebsweise einer gentechnischen Anlage. Für diese Änderungen für gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen 3 und 4 benötigen Sie ebenfalls die Genehmigung der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher oder elektronischer Antrag       
  • weitere benötigte Unterlagen zum Vorhaben zur Prüfung der Voraussetzungen, wie
  • Lageplan, Bauzeichnungen und Einrichtungs- oder Stellplan, aus dem die Lage der Sozialräume und
    • des Laborbereichs und/oder
    • des Produktionsbereichs und/oder
    • des Gewächshauses/der Klimakammer
    • der Tierräume und gegebenenfalls Beschreibung der Abschirmung der Tieranlage
  • Kopie der Betriebsanweisung gemäß § 17 Absatz 2 GenTSV
  • Kopie des Hygieneplans gemäß § 17 Absatz 3 GenTSV
  • Kopie des Hautschutzplans gemäß Anlagen 2 bis 4 GenTSV
  • gegebenenfalls Fließbild nach EN ISO 10628
  • gegebenenfalls Programm zur erfolgreichen Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, Unkräutern, Gliederfüßlern und Nagetieren gemäß § 15 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I b Nummer 3; Abschnitt II b Nr. 5 GenTSV
  • gegebenenfalls Wirksamkeitsnachweis Autoklavierverfahren
  • gegebenenfalls Wirksamkeitsnachweis Inaktivierung durch chemische Verfahren
  • Unterlagen, die Ihre die Sachkunde des Projektleiters oder der Projektleiterin und der für die Biologische Sicherheit beauftragten Person und Zuverlässigkeit belegen
  • Unterlagen, die die Sachkunde und Zuverlässigkeit Ihrer entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belegen
  • Gegebenenfalls Nachweis der Gemeinnützigkeit des Betreibers oder der Betreiberin

Voraussetzungen

.

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß der Umweltgebührenordnung an. Die Höhe ist gegebenenfalls abhängig vom Gegenstandswert der gentechnischen Anlage. Die genaue Höhe können Sie vorab von der zuständigen Stelle erfahren.

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Art des Verfahrens.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen und die sicherheitstechnische Einstufung durch die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von 90 Tagen über Ihren Genehmigungsantrag.

Frist

Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlagen beginnen dürfen.

Hinweise

Es gibt keine Besonderheiten zu beachten.

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats nachdem Sie den Bescheid erhalten haben

Kurztext

  • Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen, wesentliche Änderungen dieser Anlagen sowie erstmalige gentechnische Arbeiten sind von der zuständigen Stelle anzuzeigen oder anzumelden oder genehmigen zu lassen.
  • Anlagen für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4 sind genehmigungspflichtig
  • Anlagen für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 können auf Antrag genehmigt werden
  • Anlagen der Sicherheitsstufe 2 müssen angemeldet werden
  • Anlagen der Sicherheitsstufe 1 müssen angezeigt werden
  • schriftlicher oder elektronischer Antrag

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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