Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen Genehmigung
Inhalt
Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gentechnischer Anlagen beantragen
Begriffe im Kontext
Gentechnikrecht (Synonym), Gentechnik (Synonym), Anlagen gentechnische Arbeiten (Synonym), Sicherheitsstufe 3 (Synonym), Sicherheitsstufe 4 Gentechnik (Synonym)
Fachlich freigegeben am
08.08.2024
Fachlich freigegeben durch
Immissionsschutz
§ 8 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__8.html
§ 10 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__10.html
§ 11 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__11.html
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentsv_2021/index.html
Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentvfv/index.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__8.html
§ 10 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__10.html
§ 11 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/__11.html
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentsv_2021/index.html
Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gentvfv/index.html
Wesentliche Änderungen umfassen die Änderung des Umfangs oder der Betriebsweise einer gentechnischen Anlage. Für diese Änderungen für gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen 3 und 4 benötigen Sie ebenfalls die Genehmigung der zuständigen Stelle.
- schriftlicher oder elektronischer Antrag
- weitere benötigte Unterlagen zum Vorhaben zur Prüfung der Voraussetzungen, wie
- Lageplan, Bauzeichnungen und Einrichtungs- oder Stellplan, aus dem die Lage der Sozialräume und
- des Laborbereichs und/oder
- des Produktionsbereichs und/oder
- des Gewächshauses/der Klimakammer
- der Tierräume und gegebenenfalls Beschreibung der Abschirmung der Tieranlage
- Kopie der Betriebsanweisung gemäß § 17 Absatz 2 GenTSV
- Kopie des Hygieneplans gemäß § 17 Absatz 3 GenTSV
- Kopie des Hautschutzplans gemäß Anlagen 2 bis 4 GenTSV
- gegebenenfalls Fließbild nach EN ISO 10628
- gegebenenfalls Programm zur erfolgreichen Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, Unkräutern, Gliederfüßlern und Nagetieren gemäß § 15 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I b Nummer 3; Abschnitt II b Nr. 5 GenTSV
- gegebenenfalls Wirksamkeitsnachweis Autoklavierverfahren
- gegebenenfalls Wirksamkeitsnachweis Inaktivierung durch chemische Verfahren
- Unterlagen, die Ihre die Sachkunde des Projektleiters oder der Projektleiterin und der für die Biologische Sicherheit beauftragten Person und Zuverlässigkeit belegen
- Unterlagen, die die Sachkunde und Zuverlässigkeit Ihrer entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belegen
- Gegebenenfalls Nachweis der Gemeinnützigkeit des Betreibers oder der Betreiberin
Es fallen Gebühren gemäß der Umweltgebührenordnung an. Die Höhe ist gegebenenfalls abhängig vom Gegenstandswert der gentechnischen Anlage. Die genaue Höhe können Sie vorab von der zuständigen Stelle erfahren.
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Art des Verfahrens.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen und die sicherheitstechnische Einstufung durch die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von 90 Tagen über Ihren Genehmigungsantrag.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen und die sicherheitstechnische Einstufung durch die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von 90 Tagen über Ihren Genehmigungsantrag.
Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlagen beginnen dürfen.
- Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen, wesentliche Änderungen dieser Anlagen sowie erstmalige gentechnische Arbeiten sind von der zuständigen Stelle anzuzeigen oder anzumelden oder genehmigen zu lassen.
- Anlagen für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4 sind genehmigungspflichtig
- Anlagen für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 können auf Antrag genehmigt werden
- Anlagen der Sicherheitsstufe 2 müssen angemeldet werden
- Anlagen der Sicherheitsstufe 1 müssen angezeigt werden
- schriftlicher oder elektronischer Antrag