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Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme

Hamburg 99006059261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006059261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Entgegennahme einer Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnug

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Arbeitsunfall (Synonym), Schadensfall (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.07.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Anlagensicherheit

Teaser

In Ihrem Betrieb oder Gebäude kam es bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln zu einem Schaden an bestimmten Anlagen oder zu einem Personen? Dies müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Versagen von Bauteilen oder sicherheitstechnischen Einrichtungen zu einem Schaden an bestimmten Anlagen kommt oder ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der zuständigen Behörde anzeigen.

Zu diesen bestimmten Arbeitsmitteln gehören überwachungsbedürftige Anlagen wie,
  • Kräne
  • Flüssiggasanlagen
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • Aufzugsanlagen
  • Druckanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Erforderliche Unterlagen

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
Adresse des Unternehmens
Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau- oder Montagestelle am Ereignisort
Datum des Ereignisses
Art des Ereignisses zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz
Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
Beteiligtes Arbeitsmittel
einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos) bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Die zuständige Behörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
  • Angaben zu den verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
  • Betriebsanweisung

Voraussetzungen

Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin.
Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt: 
  • Aufzugsanlagen
  • Druckanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Kräne
  • Flüssiggasanlagen
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen schriftlich oder per E-Mail bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die Anzeige wird geprüft.
  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit, ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
  • Der Unfall wird gegebenenfalls untersucht.

Bearbeitungsdauer

 Die zuständige Behörde wird sich unverzüglich melden.

Frist

Sie müssen den Unfall unverzüglich anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine.

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

Schäden, bei denen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.
Betriebsunfälle, bei denen ein Mensch verletzt oder getötet wurde, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden
Voraussetzung: Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt
  • Aufzugsanlagen
  • Druckanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Kräne
  • Flüssiggasanlagen
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Anzeige muss unverzüglich erfolgen, ist formfrei, gebührenfrei und kann per E-Mail zugestellt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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