Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme
Inhalt
Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme
Entgegennahme einer Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnug
Begriffe im Kontext
Arbeitsunfall (Synonym), Schadensfall (Synonym)
Fachlich freigegeben am
09.07.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Anlagensicherheit
In Ihrem Betrieb oder Gebäude kam es bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln zu einem Schaden an bestimmten Anlagen oder zu einem Personen? Dies müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Versagen von Bauteilen oder sicherheitstechnischen Einrichtungen zu einem Schaden an bestimmten Anlagen kommt oder ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der zuständigen Behörde anzeigen.
Zu diesen bestimmten Arbeitsmitteln gehören überwachungsbedürftige Anlagen wie,
Zu diesen bestimmten Arbeitsmitteln gehören überwachungsbedürftige Anlagen wie,
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
Adresse des Unternehmens
Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau- oder Montagestelle am Ereignisort
Datum des Ereignisses
Art des Ereignisses zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz
Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
Beteiligtes Arbeitsmittel
einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos) bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Die zuständige Behörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:
Adresse des Unternehmens
Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau- oder Montagestelle am Ereignisort
Datum des Ereignisses
Art des Ereignisses zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz
Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
Beteiligtes Arbeitsmittel
einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos) bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Die zuständige Behörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:
- Gefährdungsbeurteilung
- Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
- Angaben zu den verantwortlichen Personen
- Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
- Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
- Betriebsanweisung
Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin.
Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen schriftlich oder per E-Mail bei der zuständigen Behörde ein.
- Die Anzeige wird geprüft.
- Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit, ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
- Der Unfall wird gegebenenfalls untersucht.
Schäden, bei denen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.
Betriebsunfälle, bei denen ein Mensch verletzt oder getötet wurde, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden
Voraussetzung: Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt
Betriebsunfälle, bei denen ein Mensch verletzt oder getötet wurde, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden
Voraussetzung: Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik