Privathochschule Anerkennung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Private Hochschulen, Anerkennung (Synonym), Hochschulgesetz, Anerkennung privater Hochschulen (Synonym), Anerkennung (Synonym), Hochschulen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
01.12.2022
Fachlich freigegeben durch
Hochschulen_Zwei
§ 114 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmHG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HSchulGHAV33P114
§ 115 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmHG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HSchulGHAV37P115
§ 116 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmHG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HSchulGHAV31P116
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HSchulGHAV33P114
§ 115 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmHG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HSchulGHAV37P115
§ 116 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmHG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HSchulGHAV31P116
Sofern Sie eine Hochschule gründen und staatlich anerkennen lassen möchten, ist dies die richtige Leistung für Sie.
Sofern Sie eine Hochschule gründen und staatlich anerkennen lassen möchten, stehen wir Ihnen bereits zu Beginn des Vorhabens als Ansprechpersonen zur Verfügung. Da das Verfahren sehr komplex sowie zeit- und kostenintensiv ist, bitten wir Sie um eine möglichst rechtzeitige Kontaktaufnahme, um das weitere Vorgehen gemeinsam abzustimmen.
Kontakt: hochschulen_zwei@bwfgb.hamburg.de
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