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Bewachungsgewerbe Erlaubnis

Hamburg 99050004005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050004005000

Leistungsbezeichnung

Bewachungsgewerbe Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Fluggastkontrollegewerbe, Erlaubnis (Synonym), Geldtransportgewerbe, Erlaubnis (Synonym), Werttransportgewerbe, Erlaubnis (Synonym), Kaufhausdetektivgewerbe, Erlaubnis (Synonym), Personenschützergewerbe, Erlaubnis (Synonym), Leibwächtergewerbe, Erlaubnis (Synonym), Bodyguard-Gewerbe, Erlaubnis (Synonym), Türstehergewerbe, Erlaubnis (Synonym), Warenhausdetektivegewerbe, Erlaubnis (Synonym), Sicherheitsdienst (Synonym), § 34a Bewachungsgewerbe (Synonym), Security (Synonym), Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe (Synonym), Bewacherregister (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 34a Gewerbeordnung (GewO)
 
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
 
Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung

Teaser

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Volltext

Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete sind. 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung,
  • Bescheinigung in Steuersachen, ggf. Handelsregisterauszug
  • Sachkundenachweis der Handelskammer
  • Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung.

Voraussetzungen

Sie haben die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
Nachweis
  • Ihrer persönlichen Sachkunde und
  • einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Bewachungsverordnung (BewachV)

Kosten

Die Gebühren betragen 240 EUR bis 340 EUR

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

6-8 Wochen.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z.B. Objekt- oder Personenschutz) dürfen Sie nur mit einer Erlaubnis ausüben.

Bewachungspersonal
Für die Durchführung bestimmter Überwachungsaufgaben (z.B. bestimmte Kontrollgänge, Überwachung von Diskotheken, Schutz vor Ladendieben) ist zusätzlich eine Sachkundeprüfung (HK) erforderlich. Für andere Tätigkeiten ist lediglich ein Unterrichtungsnachweis (HK) notwendig.
 
Das Erlaubnisverfahren ist gebührenpflichtig. Der Beginn der Bewachungsgewerbetätigkeit ist gemäß § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung).
 
Meldung der Wachperson
Gemäß § 16 Absatz 2 Bewachungsverordnung hat ein Bewachungsunternehmer die Wachperson, die er beschäftigen will, zuvor der zuständigen Behörde (in Hamburg: Bezirksamt) zu melden. Die zuständige Behörde überprüft die bewachungsrechtliche Zuverlässigkeit der Person. Die gemeldete Person darf erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung und Freigabe durch die zuständige Behörde mit Wachaufgaben betraut werden.

Die Meldung mit dem Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren ist gebührenpflichtig
 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen, beispielsweise:
  • herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
  • Veranstaltungsdienst
  • Fluggastkontrolle
  • Durchführung von Geld- und Werttransporten
  • Personenschutz
  • Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerk

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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