Entsorgungsnachweis Bestätigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Sondermüll (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.10.2023
Fachlich freigegeben durch
Abfall
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.
Die Entsorgung, das heißt die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind Sie als Person, die Abfall erzeugt, sowie gefährliche Abfälle besitzt, befördert, sammelt und entsorgt.
Ausgenommen hiervon sind Sie als privater Haushalt. Ausgenommen hiervon sind Sie ebenfalls als Kleinmengenerzeuger oder Kleinmengenerzeugerin, der oder die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugt.
Sofern Sie als Entsorger oder Entsorgerin nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen sind und kein Sammelnachweis eines Beförderers oder einer Beförderin nutzbar ist, weil mehr als 20 Tonnen des Abfalls in dem Jahr an Ihrer Anfallstelle entstehen, benötigen Sie einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.
Ausgenommen hiervon sind Sie als privater Haushalt. Ausgenommen hiervon sind Sie ebenfalls als Kleinmengenerzeuger oder Kleinmengenerzeugerin, der oder die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugt.
Sofern Sie als Entsorger oder Entsorgerin nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen sind und kein Sammelnachweis eines Beförderers oder einer Beförderin nutzbar ist, weil mehr als 20 Tonnen des Abfalls in dem Jahr an Ihrer Anfallstelle entstehen, benötigen Sie einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.
- Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
- geeignete Deklarationsanalyse
Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS) beziehungsweise über einen Provider.
- Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (Deckblatt (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE), Deklarationsanalyse (DA)) durch den Erzeuger,
- Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
- Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
- Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
- Führen von Begleitscheinen für jeden Transport
Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.
- Entsorgungsnachweis Bestätigung
- Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
- Entsorgungsnachweis muss von Erzeugern, Sammlern und Beförderern sowie Entsorgern gefährlicher Abfälle durchgeführt werden.
- Im Grundverfahren wird ein Entsorgungsnachweis mit der behördlichen Bestätigung genehmigt