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Entsorgungsnachweis Bestätigung

Hamburg 99001020008000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001020008000

Leistungsbezeichnung

Entsorgungsnachweis Bestätigung

Leistungsbezeichnung II

Behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis erhalten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sondermüll (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Abfall

Teaser

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.

Volltext

Die Entsorgung, das heißt die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind Sie als Person, die Abfall erzeugt, sowie gefährliche Abfälle besitzt, befördert, sammelt und entsorgt.

Ausgenommen hiervon sind Sie als privater Haushalt. Ausgenommen hiervon sind Sie ebenfalls als Kleinmengenerzeuger oder Kleinmengenerzeugerin, der oder die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugt.

Sofern Sie als Entsorger oder Entsorgerin nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen sind und kein Sammelnachweis eines Beförderers oder einer Beförderin nutzbar ist, weil mehr als 20 Tonnen des Abfalls in dem Jahr an Ihrer Anfallstelle entstehen, benötigen Sie einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
  • geeignete Deklarationsanalyse

Voraussetzungen

Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS) beziehungsweise über einen Provider.

Kosten

25,00 - 1.000,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (Deckblatt (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE), Deklarationsanalyse (DA)) durch den Erzeuger,
  • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
  • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
  • Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
  • Führen von Begleitscheinen für jeden Transport

Bearbeitungsdauer

1 bis 4 Wochen

Frist

Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.

Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.

Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.

Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Entsorgungsnachweis Bestätigung
  • Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
  • Entsorgungsnachweis muss von Erzeugern, Sammlern und Beförderern sowie Entsorgern gefährlicher Abfälle durchgeführt werden.
  • Im Grundverfahren wird ein Entsorgungsnachweis mit der behördlichen Bestätigung genehmigt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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