Abfalltransporterlaubnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
Gefährlicher Abfall, Transportgenehmigung (Synonym), Sondermüll, Transportgenehmigung (Synonym), Transportgenehmigung für die Entsorgung gefährlicher Abfälle (Synonym)
Fachlich freigegeben am
01.01.2020
Fachlich freigegeben durch
Abfall
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/index.html
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
https://www.gesetze-im-internet.de/abfaev/index.html
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/index.html
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
https://www.gesetze-im-internet.de/abfaev/index.html
Wenn Sie gefährliche Abfälle gewerblich befördern oder sammeln möchten, benötigen Sie dafür eine spezielle Erlaubnis. Diese Erlaubnis stellt sicher, dass Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und verantwortungsvoll mit den Abfällen umgehen.
Wenn Sie ungefährliche Abfälle transportieren oder sammeln möchten, benötigen Sie in der Regel keine Erlaubnis. Diese Tätigkeiten müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Wenn Sie ungefährliche Abfälle transportieren oder sammeln möchten, benötigen Sie in der Regel keine Erlaubnis. Diese Tätigkeiten müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Für das Erlaubnisverfahren benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Ausgefülltes Antragsformular,
- Kopie der aktuellen Gewerbeanmeldung,
- Aktueller Handelsregisterauszug (sofern im Handelsregister eingetragen),
- Auskunft/Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage direkt bei einer Behörde,
- Führungszeugnis/-se, Belegart OG, zur Vorlage direkt bei einer Behörde mit Angabe des Verwendungszwecks "Abfalltransporterlaubnis gemäß § 54 KrWG",
- Fachkundenachweise, zum Beispiel: einschlägige Lehrgangsbescheinigungen und Belege über bisherige Praxiserfahrungen.
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Abfällen.
Sie können Ihre Fachkenntnisse im Bereich der Abfallentsorgung, beispielsweise durch einschlägige Lehrgangsbescheinigungen und Belege über bisherige Praxiserfahrungen, nachweisen.
Sie können Ihre Fachkenntnisse im Bereich der Abfallentsorgung, beispielsweise durch einschlägige Lehrgangsbescheinigungen und Belege über bisherige Praxiserfahrungen, nachweisen.
Gebühr:
50€ - 1.000€
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren beträgt je nach Aufwand 50,00 EUR - 1.000,00 EUR.
Sie reichen Sie den Antrag zusammen mit den geforderten Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Wenn etwas fehlt, werden Sie darüber informiert und haben Zeit, die fehlenden Dokumente nachzureichen.
Die zuständige Stelle überprüft die Voraussetzungen (zum Beispiel anhand der Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und dem Führungszeugnis) und Ihre Fachkunde.
Falls die zuständige Stelle Rückfragen hat oder weitere Unterlagen benötigt, wird sie sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Sie erhalten die Erlaubnis. Diese kann mit Auflagen verbunden sein, die Sie einhalten müssen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Wenn etwas fehlt, werden Sie darüber informiert und haben Zeit, die fehlenden Dokumente nachzureichen.
Die zuständige Stelle überprüft die Voraussetzungen (zum Beispiel anhand der Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und dem Führungszeugnis) und Ihre Fachkunde.
Falls die zuständige Stelle Rückfragen hat oder weitere Unterlagen benötigt, wird sie sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Sie erhalten die Erlaubnis. Diese kann mit Auflagen verbunden sein, die Sie einhalten müssen.
Nach Erhalt der Erlaubnis sind Sie verpflichtet, alle relevanten Vorschriften einzuhalten.
Falls sich Änderungen an Ihrem Unternehmen oder Ihrer Tätigkeit ergeben, müssen Sie diese der Behörde unverzüglich mitteilen.
Falls sich Änderungen an Ihrem Unternehmen oder Ihrer Tätigkeit ergeben, müssen Sie diese der Behörde unverzüglich mitteilen.
- Erlaubnis für die Beförderung von gefährlichen Abfällen
- § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
- für andere (ungefährliche) Abfälle ist Erlaubnis sondern eine Anzeige erforderlich