Erlaubnis zur Zucht, Haltung oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern für Tierversuche oder zu wissenschaftlichen Zwecken Erteilung
Inhalt
Erlaubnis zur Zucht, Haltung oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern für Tierversuche oder zu wissenschaftlichen Zwecken Erteilung
Begriffe im Kontext
Versuchstier Haltung (Synonym), Versuchstierhaltung (Synonym), Forschungstierhaltung (Synonym), Haltung von Versuchstieren (Synonym), Versuchstiere züchten (Synonym), Versuchstiere halten (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.05.2024
Fachlich freigegeben durch
BJV V Versuchstierschutz
Wenn Sie Wirbeltiere oder Kopffüßer für Tierversuche halten, züchten oder verwenden möchten, oder deren Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke nutzen möchten, benötigen Sie vorher eine Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Wenn Sie Wirbeltiere oder Kopffüßer züchten, halten oder verwenden möchten, benötigen Sie vorher die Erlaubnis der zuständigen Stelle. Dies gilt in folgenden Fällen:
- Wenn die Tiere in Tierversuchen verwendet werden sollen.
- Wenn die Organe oder das Gewebe der Tiere für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden sollen.
- Wenn Sie die Tiere züchten oder halten, um sie an andere Personen abzugeben.
Geben Sie in Ihrem schriftlichen Antrag folgendes an:
Fügen Sie dem Antrag die Nachweise über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals bei.
- Ihren Name und Ihre Anschrift
- die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betriebe einschließlich der dort vorhandenen Räumlichkeiten und Anlagen und des dort vorhandenen Personals
- die Art der betroffenen Tiere sowie, tierartbezogen, die Haltungskapazitäten.
- Namen der für die Tätigkeit verantwortlichen Personen
- Namen der Personen, die die Tiere pflegen und mit deren Tötung beauftragt sind
- Namen der Tierschutzbeauftragten
Fügen Sie dem Antrag die Nachweise über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals bei.
Sie erhalten die Erlaubnis, wenn
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat.
- in den der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betrieben geeignete Räumlichkeiten, Anlagen sowie ausreichend sachkundiges Personal vorhanden sind, um eine den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung genügende Haltung der Tiere ermöglicht wird.
- sichergestellt ist, dass die Personen, die die Tiere pflegen oder töten, jederzeit die notwendige Sachkunde nachweisen können.
- erwartet werden kann, dass die notwendigen Organisations-, Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten eingehalten werden.
- ein oder mehrere Tierschutzbeauftragte für den Betrieb bestellt wurden
- ein Tierschutzausschuss eingerichtet wurde.
- im Fall der Züchtung von Primaten, der Züchter über ein Konzept verfügt, mit dessen Hilfe er den Anteil derjenigen Tiere erhöhen kann, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten sind.
Die Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren nach Zeitaufwand auf Grundlage von GebOöV 2.1.9 berechnet.
- Reichen Sie Ihren formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle ein und fügen Sie ihm die erforderlichen Unterlagen und Nachweise bei.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Nachweise an.
- Die zuständige Stelle überprüft gegebenenfalls im Rahmen einer Begehung das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen vor Ort.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie bekommen einen Bescheid der zuständigen Stelle.
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang der beantragten Tätigkeit ab. Sie beträgt in der Regel 4 Monaten ab Eingang des vollständigen Antrags. Die Bearbeitungsfrist kann in schwierigen Fällen um 2 Monate verlängert werden.
Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig, bestenfalls 6 Monate bevor Sie mit den Tätigkeiten beginnen möchten. Sie benötigen die Erlaubnis, um die beantragten Tätigkeiten durchzuführen.
- Wenn für Tierversuche
- Wirbeltiere oder Kopffüßer
- deren Organe oder Gewebe
- gehalten, gezüchtet oder verwendet werden soll, wird eine behördliche Erlaubnis benötigt
- Dies gilt auch, wenn diese Tiere zum Zwecke der Abgabe an Dritte, gehalten oder gezüchtet werden sollen