Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Schulden (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.02.2025
Fachlich freigegeben durch
Schuldner und Insolvenzberatung
Hamburgisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-InsOAGHArahmen
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-InsOAGHArahmen
Wenn Sie eine Schuldnerberatung und die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuches als Vorbereitung auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren anbieten möchten, benötigen Sie dafür eine Anerkennung als geeignete Stelle gemäß Insolvenzordnung.
Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen beraten verschuldete Personen, die auf fachkundige Hilfe angewiesen sind. Soll ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden, muss die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen, dass eine außergerichtliche Einigung erfolglos war. Die Bescheinigung muss von einer staatlich anerkannten "geeigneten Person oder Stelle" ausgestellt werden.
Als anerkannte Person oder Stelle sind die beratend tätig und dürfen außerdem Schuldnerinnen und Schuldner bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern und gegebenenfalls bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens unterstützen.
Sie können sich als geeignete Person oder Stelle anerkennen lassen. Sie müssen die Anerkennung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Als anerkannte Person oder Stelle sind die beratend tätig und dürfen außerdem Schuldnerinnen und Schuldner bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern und gegebenenfalls bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens unterstützen.
Sie können sich als geeignete Person oder Stelle anerkennen lassen. Sie müssen die Anerkennung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Nachweise, die belegen, dass Sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Sofern Sie eine Auflistung der notwendigen Unterlagen benötigen, erhalten Sie diese auf Anfrage bei der zuständigen Stelle.
- Sie haben Ihren Sitz, Hauptniederlassung oder eine selbstständige Zweigniederlassung oder -stelle in der Freien und Hansestadt Hamburg und diese
- wird von einer zuverlässigen Person geleitet.
- ist auf Dauer angelegt.
- beschäftigt mindestens 3 Personen, von denen eine Person über praktische. Erfahrungen in der Schuldnerberatung verfügt.
- stellt eine erforderliche Rechtsberatung.
- verfügt über ausreichende technische, organisatorische und räumliche Gegebenheiten.
- Ihre Beratungskräfte verfügen über eine geeignete abgeschlossene Ausbildung
- in den Studiengängen Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik,
- als Bankkauffrau oder Bankkaufmann,
- als Betriebswirtin oder Betriebswirt,
- im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst, oder
- eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mit.
Eine Anerkennung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach dem hamburgischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO) nicht gleich.
Als anerkannte Stelle oder Person sind Sie verpflichtet, die zuständige Stelle über den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten.
Eine Anerkennung als geeignete Stelle kommt nicht in Betracht, wenn Sie neben der Schuldnerberatung auch Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreiben.
Als anerkannte Stelle oder Person sind Sie verpflichtet, die zuständige Stelle über den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten.
Eine Anerkennung als geeignete Stelle kommt nicht in Betracht, wenn Sie neben der Schuldnerberatung auch Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreiben.
- Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen beraten verschuldete Personen
- Soll ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden, muss die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen, dass eine außergerichtliche Einigung erfolglos war. Die Bescheinigung muss von einer staatlich anerkannten "geeigneten Person oder Stelle" ausgestellt werden.
- Man kann sich als solch eine "geeignete Person oder Stelle" anerkennen lassen.
- anerkannte Personen oder Stellen
- sind die beratend tätig
- dürfen Schuldnerinnen und Schuldner bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern unterstützen
- dürfen bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens unterstützen