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Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung Durchführung bei Kindern

Hamburg 99003027058001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003027058001

Leistungsbezeichnung

Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung Durchführung bei Kindern

Leistungsbezeichnung II

Gesundheitsuntersuchungen für Kinder: Informationen erhalten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gesundheit (Synonym), U2 (Synonym), U1 (Synonym), U3 (Synonym), U4 (Synonym), U5 (Synonym), U6 Einladungswesen (Synonym), U7 Einladungswesen (Synonym), Früherkennungsuntersuchung U6/U7 (Synonym), Krankenkassenleistung (Synonym), Gesundheitsuntersuchung (Synonym), U1 bis U9 (Synonym), U-Untersuchung (Synonym), Kindergesundheit (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G Einladungswesen U6-U7

Handlungsgrundlage

Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GesDGHAV8IVZ
§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__26.html

Teaser

Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung Ihres Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.

Volltext

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und Jugendlichen. Diese werden U-Untersuchungen und J-Untersuchungen genannt.

Ihre Kinder können diese Untersuchungen bis zum 18. Geburtstag in Anspruch nehmen. Sie helfen dabei, Krankheiten frühzeitig zu erkennen, welche die körperliche, geistige oder soziale Entwicklung Ihrer Kinder gefährden könnten.

Bis zum 6. Geburtstag gehören auch Untersuchungen zur Zahngesundheit dazu, wie die Bestimmung des Kariesrisikos sowie Beratung zur Ernährung und Mundhygiene.

Zusätzlich bieten manche Krankenkassen freiwillig weitere Untersuchungen an, etwa für Grundschulkinder (U10 und U11) oder Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren (J2). Ob diese Kosten übernommen werden, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab.

Die genauen Inhalte und Abläufe der Untersuchungen sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt.

Erforderliche Unterlagen

  • elektronische Gesundheitskarte
  • gelbes Untersuchungsheft
  • gegebenenfalls Antwortkarte

Voraussetzungen

Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 
  • U1 Unmittelbar nach der Geburt
  • U2 3.-10. Lebenstag 
  • U3 4.-5. Lebenswoche 
  • U4 3.-4. Lebensmonat 
  • U5 6.-7. Lebensmonat 
  • U6 10.-12. Lebensmonat 
  • U7 21.-24. Lebensmonat 
  • U7a 34.-36. Lebensmonat 

Kosten

Grundsätzlich keine.

Bei den zusätzlichen Untersuchungen (U10, U11, J2) können die Kosten von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin beziehungsweise den behandelnden Arzt.
  • Alternativ wenden Sie sich für weitere Informationen (auch zu den Zusatzuntersuchungen U10, U11 und J2) an Ihre Krankenkasse.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Art Ihres Anliegens.

Frist

U6: Rückmeldung über die Antwortkarte bis zum 12. Lebensmonat; möglicher Untersuchungszeitraum: 9. bis zum 14. Lebensmonat
U7: Rückmeldung über die Antwortkarte bis zum 24. Lebensmonat; möglicher Untersuchungszeitraum: 20. bis zum 27. Lebensmonat (siehe auch "Aktueller Hinweis")

Hinweise

Die Sozialbehörde unterstützt Sie als Bürgerinnen und Bürger Hamburgs bei der Wahrnehmung der Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U9 in den Fällen, in denen die Untersuchung nach Ablauf der Toleranzgrenzen nicht mehr zu Lasten Ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar ist. Hierzu hat die Sozialbehörde mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hamburg einen Vertrag abgeschlossen. Damit profitieren Sie als Eltern von dem neuen Angebot der Sozialbehörde zur Förderung der Inanspruchnahme von Kinder-Früherkennungsuntersuchungen. Im Rahmen dieses Vertrages besteht für Sie die Möglichkeit, die Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U9 auch noch nach Ablauf der Toleranzgrenzen in Anspruch zu nehmen. Die Untersuchungen sind dabei vollständig identisch mit den entsprechenden gesetzlichen Früherkennungsuntersuchungen. Die Ärztin oder der Arzt rechnet die Leistungen kostenfrei mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ab. Die Sozialbehörde übernimmt die Kosten für die Vorsorgeuntersuchung Ihres Kindes. Es entstehen Ihnen dabei weder weitere Gebühren noch anderweitige Verpflichtungen.

Die befristeten Sonderregelungen, die auf Grund der Corona-Pandemie Abweichungen von den Vorgaben der Kinder-Richtlinie bei Kindern zwischen 1 bis 6 Jahren zugelassen hatten, endeten offiziell bundesweit zum 30.06.2022. Seit dem 01.07.2022 gelten für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis einschließlich U9 wieder die in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten. Die Stadt Hamburg hat sich jedoch entschlossen, diese Regelung für ein Jahr fortzuführen.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für Früherkennungsuntersuchungen (U- und J-Untersuchungen).
  • Anspruch auf Untersuchungen bis zum 18. Geburtstag.
  • Ziel: Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche, geistige oder soziale Entwicklung gefährden.
  • Bis zum 6. Lebensjahr auch Untersuchung der Zahngesundheit (z. B. Kariesrisiko) und Beratung zu Ernährung und Mundhygiene.
  • Einige Krankenkassen bieten zusätzliche Untersuchungen an:
    • U10 und U11 für Grundschulkinder.
    • J2 für Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren.
  • Kostenübernahme abhängig von der Krankenkasse.
  • Inhalte und Abläufe sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt.   

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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