Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei Schulbedarf für Schüler (Bezieher von Leistungen bei den Wohngeld/Kinderzuschlag)
Inhalt
Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei Schulbedarf für Schüler (Bezieher von Leistungen bei den Wohngeld/Kinderzuschlag)
Bildungspaket - Kostenerstattung für Schulbedarf beantragen für Bezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
08.05.2025
Fachlich freigegeben durch
Bildung und Teilhabe (Eimsbüttel)
Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/
Als Bezieherin oder Bezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für Schulbedarf erstattet bekommen. Das ist möglich, wenn Sie Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.
Wohngeld ist eine staatliche Unterstützung in Deutschland, die Haushalte mit geringem Einkommen bei den Kosten für ihre Wohnung entlastet.
Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Ergänzungsleistung für Familien mit geringem Einkommen, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt sichern können, jedoch nicht ausreichend Einkommen haben, um zusätzlich für ihre Kinder zu sorgen. Er wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.
Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, können Sie eine Kostenerstattung für Schulbedarf beantragen.
Erstattet wird Schulbedarf wie Schultaschen, Stifte, Taschenrechner oder Rucksäcke und Sportzeug aber auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien wie Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck oder Radiergummi.
Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, zum Beispiel Hefte, Bleistifte und Tinte, können nicht extra erstattet werden.
Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Ergänzungsleistung für Familien mit geringem Einkommen, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt sichern können, jedoch nicht ausreichend Einkommen haben, um zusätzlich für ihre Kinder zu sorgen. Er wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.
Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, können Sie eine Kostenerstattung für Schulbedarf beantragen.
Erstattet wird Schulbedarf wie Schultaschen, Stifte, Taschenrechner oder Rucksäcke und Sportzeug aber auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien wie Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck oder Radiergummi.
Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, zum Beispiel Hefte, Bleistifte und Tinte, können nicht extra erstattet werden.
- Wenn Ihr Kind unter 7 Jahre oder über 15 Jahren alt ist:
- Antrag (siehe Link Antrag Schulbedarf - Bildungspaket) und
- Schulbescheinigung (stellt die Schule aus)
- Bewahren Sie die Kassenbelege über den Einkauf von Schulmaterialien auf und legen Sie sie auf Verlangen vor.
- Sie beziehungsweise Ihr Kind sind Schülerin oder Schüler und noch nicht 25 Jahre alt.
- Sie erhalten Wohngeld oder Kinderzuschlag.
- Sie beziehungsweise Kind besuchen eine allgemeinbildende Schule (auch Vorschule) oder eine berufsbildende Schule.
- Sie erhalten keine Ausbildungsvergütung.
- Für Kinder von 7 bis 15 Jahren müssen Sie die Kostenerstattung für Schulbedarf nicht beantragen. Sie erhalten das Geld automatisch.
- Wenn Ihr Kinder unter 7 Jahre oder über 15 Jahren alt ist, können Sie die Kostenerstattung mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Beantragen Sie die Kostenerstattung rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres oder Schulhalbjahres, damit die Leistungen rechtzeitig ausgezahlt werden können.
Als Bezieherin oder Bezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag können Sie diese Leistung im Rahmen des Bildungspakets erhalten. Für Lernmaterialien wird Schulkindern ein Zuschuss von insgesamt 195 Euro pro Jahr gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 130 Euro (in der Regel zum 1. August) und 65 Euro zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres (in der Regel zum 1. Februar).
- Wohngeld unterstützt Haushalte mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten
- Kinderzuschlag ergänzt das Einkommen von Familien, die ihren Lebensunterhalt sichern können, aber nicht genug für ihre Kinder haben
- Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag können Kostenerstattung für Schulbedarf beantragen
- erstattet werden Schultaschen, Stifte, Taschenrechner, Rucksäcke, Sportzeug sowie Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien wie Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck oder Radiergummi
- Verbrauchsmaterialien wie Hefte, Bleistifte oder Tinte, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, können nicht zusätzlich erstattet werden
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service