Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Begriffe im Kontext
Geldwäsche (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym), Finanzunternehmen (Synonym), Versicherungsvermittler (Synonym), Immobilienmakler (Synonym), Güterhändler (Synonym), Händler (Synonym), Unternehmensberater (Synonym), Gewerbetreibende (Synonym), Treuhänder (Synonym), Treuhandvermögen (Synonym), Gewerbeanmeldung (Synonym), Gewerbeanzeige (Synonym), Gewerbe (Synonym), Anlageberater, Geldwäscheprävention (Synonym), Anlagevermittler, Geldwäscheprävention (Synonym), Finanzanlageberater, Geldwäscheprävention (Synonym), Finanzanlagevermittler, Geldwäscheprävention (Synonym)
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Die Terrorismusfinanzierung dient der Finanzierung von terroristischen Vereinigungen durch legale Quellen und mit Straftaten erworbener Geldmittel, z.B. durch Geldwäsche. Mittels der Geldwäsche erfolgt ein Einschleusen illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) werden den sogenannten „Verpflichteten“ auch aus dem Nichtfinanzsektor, d.h. Unternehmen und einzelnen Personen, besondere Pflichten auferlegt, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Ziel ist das Verhindern von Geschäften mit kriminellem Hintergrund und das Aufdecken dieser mit Hilfe der Verpflichteten.
Auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) werden den sogenannten „Verpflichteten“ auch aus dem Nichtfinanzsektor, d.h. Unternehmen und einzelnen Personen, besondere Pflichten auferlegt, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Ziel ist das Verhindern von Geschäften mit kriminellem Hintergrund und das Aufdecken dieser mit Hilfe der Verpflichteten.
Um Geldwäsche und die Finanzierung des internationalen Terrorismus zu verhindern, legt das Geldwäschegesetz bestimmten Berufsgruppen besondere Sorgfaltspflichten auf. Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation ist Ansprechpartner für
a.) Finanzunternehmen, die nicht der Aufsicht der Bafin unterliegen
b.) Versicherungsvermittler (sofern sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln)
c.) Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder (sofern sie nicht Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind) bei der Erbringung bestimmter Dienstleistungen
d.) Immobilienmakler
e.) Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Güterhändler)
a.) Finanzunternehmen, die nicht der Aufsicht der Bafin unterliegen
b.) Versicherungsvermittler (sofern sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln)
c.) Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder (sofern sie nicht Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind) bei der Erbringung bestimmter Dienstleistungen
d.) Immobilienmakler
e.) Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Güterhändler)