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Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Hamburg 99089051000000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089051000000

Leistungsbezeichnung

Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Leistungsbezeichnung II

Geldwäscheprävention

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Geldwäsche (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym), Finanzunternehmen (Synonym), Versicherungsvermittler (Synonym), Immobilienmakler (Synonym), Güterhändler (Synonym), Händler (Synonym), Unternehmensberater (Synonym), Gewerbetreibende (Synonym), Treuhänder (Synonym), Treuhandvermögen (Synonym), Gewerbeanmeldung (Synonym), Gewerbeanzeige (Synonym), Gewerbe (Synonym), Anlageberater, Geldwäscheprävention (Synonym), Anlagevermittler, Geldwäscheprävention (Synonym), Finanzanlageberater, Geldwäscheprävention (Synonym), Finanzanlagevermittler, Geldwäscheprävention (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Terrorismusfinanzierung dient der Finanzierung von terroristischen Vereinigungen durch legale Quellen und mit Straftaten erworbener Geldmittel, z.B. durch Geldwäsche. Mittels der Geldwäsche erfolgt ein Einschleusen illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) werden den sogenannten „Verpflichteten“ auch aus dem Nichtfinanzsektor, d.h. Unternehmen und einzelnen Personen, besondere Pflichten auferlegt, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Ziel ist das Verhindern von Geschäften mit kriminellem Hintergrund und das Aufdecken dieser mit Hilfe der Verpflichteten.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Um Geldwäsche und die Finanzierung des internationalen Terrorismus zu verhindern, legt das Geldwäschegesetz bestimmten Berufsgruppen besondere Sorgfaltspflichten auf. Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation ist Ansprechpartner für
a.) Finanzunternehmen, die nicht der Aufsicht der Bafin unterliegen
b.) Versicherungsvermittler (sofern sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln)
c.) Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder (sofern sie nicht Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind) bei der Erbringung bestimmter Dienstleistungen
d.) Immobilienmakler
e.) Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Güterhändler)

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Formulare

nicht vorhanden

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