Ausnahmegenehmigung für das Befahren von gewichtsbeschränkten und gesperrten Straßen beantragen
Inhalt
Ausnahmegenehmigung für das Befahren von gewichtsbeschränkten und gesperrten Straßen beantragen
Ausnahmegenehmigung, Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen und gesperrten Straßen
Begriffe im Kontext
Sondergenehmigung, Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen und gesperrten Straßen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug gewichtsbeschränkte oder gesperrte Straßen befahren wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden, wenn regelmäßig oder für einen bestimmten Zeitraum eine gesperrte bzw. gewichtsbeschränkte Straße befahren werden soll. Vor der Erteilung einer Genehmigung ist die Zustimmung der örtlich zuständigen Polizeidienststelle erforderlich, die der LBV einholt, sofern eine Ausnahmegenehmigung länger als 3 Monate beantragt werden soll.
- formloser, schriftlicher Antrag (ggf. auf Firmenkopfbogen) mit Begründung,
- Angaben zur betroffenen Strecke, der Baustelle, zum Gewicht des Fahrzeuges und des Transportgutes und des Nutzungszeitraumes
- Kopie des Fahrzeugscheines
- Auftragsbestätigung, wenn vorhanden
Folgende Angaben sind notwendig:
- Begründung für den Zweck der Fahrzeugnutzung
- Angaben zu den Tätigkeiten, die ausgeführt werden sollen
- Amtliche(s) Kennzeichen
Gegebenenfalls sind nähere Ortsangaben erforderlich, wenn nur eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Straßen oder beispielsweise eine Fußgängerzone beantragt wird.
Die Gebühr beträgt 110 Euro pro Jahr (unverbindliche Gebühreninformation). Die exakte Berechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Der LBV ist dann zuständig, wenn die Genehmigung länger als 3 Monate gelten soll. Ansonsten liegt die Zuständigkeit bei der örtlichen Polizeidienststelle.
Die Ausnahmegenehmigung wird für maximal ein Jahr erteilt.