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Ausnahmegenehmigung für das Befahren von gewichtsbeschränkten und gesperrten Straßen beantragen

Hamburg 99108004001000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108004001000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung für das Befahren von gewichtsbeschränkten und gesperrten Straßen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Ausnahmegenehmigung, Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen und gesperrten Straßen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Sondergenehmigung, Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen und gesperrten Straßen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug gewichtsbeschränkte oder gesperrte Straßen befahren wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Volltext

Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden, wenn regelmäßig oder für einen bestimmten Zeitraum eine gesperrte bzw. gewichtsbeschränkte Straße befahren werden soll. Vor der Erteilung einer Genehmigung ist die Zustimmung der örtlich zuständigen Polizeidienststelle erforderlich, die der LBV einholt, sofern eine Ausnahmegenehmigung länger als 3 Monate beantragt werden soll.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser, schriftlicher Antrag (ggf. auf Firmenkopfbogen) mit Begründung, 
  • Angaben zur betroffenen Strecke, der Baustelle, zum Gewicht des Fahrzeuges und des Transportgutes und des Nutzungszeitraumes
  • Kopie des Fahrzeugscheines
  • Auftragsbestätigung, wenn vorhanden

Voraussetzungen

Folgende Angaben sind notwendig:
  • Begründung für den Zweck der Fahrzeugnutzung
  • Angaben zu den Tätigkeiten, die ausgeführt werden sollen
  • Amtliche(s) Kennzeichen

Gegebenenfalls sind nähere Ortsangaben erforderlich, wenn nur eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Straßen oder beispielsweise eine Fußgängerzone beantragt wird.

Kosten

Die Gebühr beträgt 110 Euro pro Jahr (unverbindliche Gebühreninformation). Die exakte Berechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Der LBV ist dann zuständig, wenn die Genehmigung länger als 3 Monate gelten soll. Ansonsten liegt die Zuständigkeit bei der örtlichen Polizeidienststelle.

Die Ausnahmegenehmigung wird für maximal ein Jahr erteilt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesbetrieb Verkehr

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal