Blindenhilfe Gewährung
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Fachlich freigegeben am
13.06.2025
Fachlich freigegeben durch
Fachamtsleitung GS (Eimsbüttel)
Sie sind blind oder aufgrund einer sehr starken Sehbeeinträchtigung blinden Menschen gleichgestellt? Wie Sie Blindenhilfe zur finanziellen Unterstützung beantragen können, erfahren Sie hier.
Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind und Ihr Einkommen nicht ausreichend ist.
Reichen Sie die folgenden Nachweise in Kopie ein:
Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
- Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen BL
- dazugehöriger Bescheid des Versorgungsamtes und bereits vorhandenes ärztliches Attest, in dem die Behinderung diagnostiziert und die Notwendigkeit der beantragten Leistungen begründet werden
- Vermögenserklärung
- Kontoauszüge aller geführten Konten der letzten 6 Monate mit abschließendem Kontostand
- bei Haus- und Grundeigentum: Kopie des Einheitswertbescheides und der Brandversicherungsurkunde
- gegebenenfalls Bescheid der Pflegeversicherung
- gegebenenfalls Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) und weitere
- gegebenenfalls. Rentenbescheid
- gegebenenfalls Beitragsbescheid der Krankenkasse
- Mietvertrag und gegebenenfalls letztes Mieterhöhungsschreiben (Kopie)
- Wenn Sie betreut werden:
- Betreuerausweis
- gegebenenfalls Vollmacht
Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
- Sie wohnen in Deutschland oder haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beziehungsweise in Hamburg.
- In Ihrem Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen BL eingetragen.
- Sie sind blind oder blinden Personen per Gesetz gleichgestellt.
- Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.
- Es gelten die allgemeinen Regeln der Sozialhilfe beziehungsweise der Grundsicherung.
- Blindenhilfe wird auch neben existenzsichernden Leistungen gezahlt (Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung)
- Minderjährige mit Anspruch auf Blindengeld erhalten keine Blindenhilfe, weil diese niedriger ist als das Blindengeld.
- Sie beantragen die Blindenhilfe mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Sie müssen keine Fristen beachten.
- Sie erhalten Blindenhilfe frühestens ab dem Antragsdatum, an dem Sie Blindenhilfe beantragt haben.
- Gleichartige Leistungen und Leistungen der häuslichen Pflege werden auf die Blindenhilfe angerechnet.
- Freibeträge beispielsweise für Altersvorsorge oder notwendige Anschaffungen sind möglich.
- Wenn Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen zu hoch sind, erhalten Sie keine oder nur teilweise Blindenhilfe.
- Blindenhilfe bietet finanzielle Unterstützung
- gilt bei Blindheit oder Gleichstellung mit blinden Personen
- pauschaler Geldbetrag
- zum Ausgleich von Mehraufwendungen durch Blindheit
- bei nicht ausreichendem Einkommen
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service