Blindenhilfe
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Anspruchsberechtigt sind blinde Menschen und Menschen, die aufgrund des Grades der Beeinträchtigung ihres Sehvermögens den blinden Menschen gleichgestellt sind und die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen BL enthalten ist.
Bezüglich der Einkommens- und Vermögensgrenze für die Gewährung der Blindenhilfe gelten die Vorschriften der §§ 87 bis 90 SGB XII. Gleichartige Leistungen und Leistungen der häuslichen Pflege werden auf die Blindenhilfe angerechnet.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service