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Wählen als Person ohne festen Wohnsitz

Hamburg 02000000000000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

02000000000000

Leistungsbezeichnung

Wählen als Person ohne festen Wohnsitz

Leistungsbezeichnung II

Wählen als Person ohne festen Wohnsitz

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Unionsbürger (Synonym), Wählerverzeichnis (Synonym), Obdachlose (Synonym), Obdachlose zur Wahl (Synonym), Personen ohne festen Wohnsitz zur Wahl (Synonym), Wahlmöglichkeit für Obdachlose (Synonym), Eintragung von Personen ohne festen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis (Synonym), Bezirksversammlungswahl (Synonym), EU-Bürger (Synonym), Wahlen (Synonym), Unionsbürgerin (Synonym), Wahl (Synonym), Wähler (Synonym), Wählerin (Synonym), Wahlberechtigtenverzeichnis (Synonym), EU-Bürgerin (Synonym), Obdachloser (Synonym), Europawahl (Synonym), Bundestagswahl (Synonym), Bürgerschaftswahl (Synonym), EU-Wahl (Synonym), BV-Wahl (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.07.2021

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Europawahl: Bundestagswahl: Bürgerschaftswahl: Bezirksversammlungswahl:

Teaser

Als in Hamburg lebende wahlberechtigte Person ohne festen Wohnsitz können Sie nur an Wahlen teilnehmen, wenn Sie sich vorab in das Wahlberechtigtenverzeichnis eintragen lassen.

Volltext

Als Person ohne festen Wohnsitz, die sich in Hamburg gewöhnlich aufhält, können Sie an Wahlen nur teilnehmen, wenn Sie wahlberechtigt sind und vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis stellen 

Erforderliche Unterlagen

-  Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
Das Antragsformular für Personen ohne festen Wohnsitz erhalten Sie in den Wahldienststellen der Bezirke und rechtzeitig vor der Wahl auch an öffentlichen Hilfs- und Übernachtungseinrichtungen und Wohnunterkünften.

Voraussetzungen

Um in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden zu können, müssen Sie neben der erforderlichen Antragstellung auch wahlberechtigt sein.
Dies sind Sie, wen Sie zu den jeweiligen Wahlterminen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Europawahl
- Sie besitzen die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt,
- Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 3 Monaten in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU,
- Ihnen wurde das Wahlrecht nicht infolge eines Richterspruchs entzogen.
 
Bundestagswahl
Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Sie haben seit mindestens seit 3 Monaten Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ihnen wurde das Wahlrecht nicht infolge eines Richterspruchs entzogen.

 
Bürgerschaftswahl

- Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
- Sie halten sich seit mindestens 3 Monaten gewöhnlich in Hamburg auf.
- Ihnen wurde das Wahlrecht nicht infolge eines Richterspruchs entzogen.
 
Bezirksversammlungswahl
- Sie besitzen die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
- Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 3 Monaten in Hamburg.
- Ihnen wurde das Wahlrecht nicht infolge Richterspruchs entzogen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Als wahlberechtigte Person ohne festen Wohnsitz können Sie sich folgendermaßen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eintragen lassen:
- Sie stellen einen Antrag bei der für Sie zuständigen Wahldienstelle beim Bezirksamt des Bezirkes, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
- die Wahldienststelle entscheidet in der Regel sofort über Ihren Antrag und trägt Sie ggf. in das Wahlberechtigtenverzeichnis ein
- anschließend können Sie entweder direkt vor Ort in der Wahldienststelle per Brief oder am Wahlsonntag persönlich in Ihrem zuständigen Wahllokal wählen. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, erhalten Sie von der Wahldienststelle einen ablehnenden Bescheid
- der Antrag ist schriftlich zu stellen

Bearbeitungsdauer

Sofern keine weitere Sachverhaltsklärung notwendig ist, erfolgt die Bearbeitung des Antrags und die Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis sofort nach der persönlichen Antragstellung.

Frist

Die Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis kann ab dem Tag der Wahldienststellenöffnung bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Zur Europawahl:
Einspruch gemäß § 15 Abs. 8 Europawahlordnung für deutsche Staatsangehörige.
Einspruch gemäß §17 a Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 8 Europawahlordnung für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der EU.
 
Zur Bundestagswahl:

Einspruch gemäß § 16 Abs. 8 Satz 2 Bundeswahlordnung.
 
Zur Bürgerschaftswahl:
Einspruch gemäß § 10 Abs. 5 Bürgerschaftswahlordnung.
 
Zur Bezirksversammlungswahl:
Einspruch gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Bezirksversammlungswahlordnung.

Kurztext

Wahlberechtigte Personen ohne festen Wohnsitz (Obdachlose), die sich in Hamburg gewöhnlich aufhalten, müssen bei der Wahldienststelle des Bezirks, in dem sie sich gewöhnlich aufhalten, einen Antrag auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis stellen. Nur dann können sie an Wahlen teilnehmen.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Hamburg-Nord

Formulare

nicht vorhanden

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