Wählen als Person ohne festen Wohnsitz
Inhalt
Begriffe im Kontext
Unionsbürger (Synonym), Wählerverzeichnis (Synonym), Obdachlose (Synonym), Obdachlose zur Wahl (Synonym), Personen ohne festen Wohnsitz zur Wahl (Synonym), Wahlmöglichkeit für Obdachlose (Synonym), Eintragung von Personen ohne festen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis (Synonym), Bezirksversammlungswahl (Synonym), EU-Bürger (Synonym), Wahlen (Synonym), Unionsbürgerin (Synonym), Wahl (Synonym), Wähler (Synonym), Wählerin (Synonym), Wahlberechtigtenverzeichnis (Synonym), EU-Bürgerin (Synonym), Obdachloser (Synonym), Europawahl (Synonym), Bundestagswahl (Synonym), Bürgerschaftswahl (Synonym), EU-Wahl (Synonym), BV-Wahl (Synonym)
Fachlich freigegeben am
27.07.2021
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Europawahl:
- § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Europawahlordnung:
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/__15.html - § 16 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlordnung:
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/__16.html
- § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Bundeswahlordnung
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/__16.html - § 17 Abs. 2 Nr. 2 Bundeswahlordnung:
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/__17.html
- § 10 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerschaftswahlordnung:
URL: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-B%C3%BCrgWVHAV9P10/part/S
- § 7 Abs. 2 Nr. 1 Bezirksversammlungswahlordnung
URL: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BezWahlOHAV4P1/part/X
Als in Hamburg lebende wahlberechtigte Person ohne festen Wohnsitz können Sie nur an Wahlen teilnehmen, wenn Sie sich vorab in das Wahlberechtigtenverzeichnis eintragen lassen.
Als Person ohne festen Wohnsitz, die sich in Hamburg gewöhnlich aufhält, können Sie an Wahlen nur teilnehmen, wenn Sie wahlberechtigt sind und vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis stellen
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
Das Antragsformular für Personen ohne festen Wohnsitz erhalten Sie in den Wahldienststellen der Bezirke und rechtzeitig vor der Wahl auch an öffentlichen Hilfs- und Übernachtungseinrichtungen und Wohnunterkünften.
Das Antragsformular für Personen ohne festen Wohnsitz erhalten Sie in den Wahldienststellen der Bezirke und rechtzeitig vor der Wahl auch an öffentlichen Hilfs- und Übernachtungseinrichtungen und Wohnunterkünften.
Um in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden zu können, müssen Sie neben der erforderlichen Antragstellung auch wahlberechtigt sein.
Dies sind Sie, wen Sie zu den jeweiligen Wahlterminen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Europawahl
- Sie besitzen die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt,
- Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 3 Monaten in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU,
- Ihnen wurde das Wahlrecht nicht infolge eines Richterspruchs entzogen.
Bundestagswahl
- Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Sie haben seit mindestens seit 3 Monaten Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ihnen wurde das Wahlrecht nicht infolge eines Richterspruchs entzogen.
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
- Sie halten sich seit mindestens 3 Monaten gewöhnlich in Hamburg auf.
- Ihnen wurde das Wahlrecht nicht infolge eines Richterspruchs entzogen.
Bezirksversammlungswahl
- Sie besitzen die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
- Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 3 Monaten in Hamburg.
- Ihnen wurde das Wahlrecht nicht infolge Richterspruchs entzogen.
Dies sind Sie, wen Sie zu den jeweiligen Wahlterminen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Europawahl
- Sie besitzen die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt,
- Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 3 Monaten in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU,
- Ihnen wurde das Wahlrecht nicht infolge eines Richterspruchs entzogen.
Bundestagswahl
- Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Sie haben seit mindestens seit 3 Monaten Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ihnen wurde das Wahlrecht nicht infolge eines Richterspruchs entzogen.
Bürgerschaftswahl
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
- Sie halten sich seit mindestens 3 Monaten gewöhnlich in Hamburg auf.
- Ihnen wurde das Wahlrecht nicht infolge eines Richterspruchs entzogen.
Bezirksversammlungswahl
- Sie besitzen die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
- Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 3 Monaten in Hamburg.
- Ihnen wurde das Wahlrecht nicht infolge Richterspruchs entzogen.
Als wahlberechtigte Person ohne festen Wohnsitz können Sie sich folgendermaßen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eintragen lassen:
- Sie stellen einen Antrag bei der für Sie zuständigen Wahldienstelle beim Bezirksamt des Bezirkes, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
- die Wahldienststelle entscheidet in der Regel sofort über Ihren Antrag und trägt Sie ggf. in das Wahlberechtigtenverzeichnis ein
- anschließend können Sie entweder direkt vor Ort in der Wahldienststelle per Brief oder am Wahlsonntag persönlich in Ihrem zuständigen Wahllokal wählen. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, erhalten Sie von der Wahldienststelle einen ablehnenden Bescheid
- der Antrag ist schriftlich zu stellen
- Sie stellen einen Antrag bei der für Sie zuständigen Wahldienstelle beim Bezirksamt des Bezirkes, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
- die Wahldienststelle entscheidet in der Regel sofort über Ihren Antrag und trägt Sie ggf. in das Wahlberechtigtenverzeichnis ein
- anschließend können Sie entweder direkt vor Ort in der Wahldienststelle per Brief oder am Wahlsonntag persönlich in Ihrem zuständigen Wahllokal wählen. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, erhalten Sie von der Wahldienststelle einen ablehnenden Bescheid
- der Antrag ist schriftlich zu stellen
Sofern keine weitere Sachverhaltsklärung notwendig ist, erfolgt die Bearbeitung des Antrags und die Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis sofort nach der persönlichen Antragstellung.
Die Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis kann ab dem Tag der Wahldienststellenöffnung bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden.
Zur Europawahl:
Einspruch gemäß § 15 Abs. 8 Europawahlordnung für deutsche Staatsangehörige.
Einspruch gemäß §17 a Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 8 Europawahlordnung für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der EU.
Zur Bundestagswahl:
Einspruch gemäß § 16 Abs. 8 Satz 2 Bundeswahlordnung.
Zur Bürgerschaftswahl:
Einspruch gemäß § 10 Abs. 5 Bürgerschaftswahlordnung.
Zur Bezirksversammlungswahl:
Einspruch gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Bezirksversammlungswahlordnung.
Einspruch gemäß § 15 Abs. 8 Europawahlordnung für deutsche Staatsangehörige.
Einspruch gemäß §17 a Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 8 Europawahlordnung für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der EU.
Zur Bundestagswahl:
Einspruch gemäß § 16 Abs. 8 Satz 2 Bundeswahlordnung.
Zur Bürgerschaftswahl:
Einspruch gemäß § 10 Abs. 5 Bürgerschaftswahlordnung.
Zur Bezirksversammlungswahl:
Einspruch gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Bezirksversammlungswahlordnung.
Wahlberechtigte Personen ohne festen Wohnsitz (Obdachlose), die sich in Hamburg gewöhnlich aufhalten, müssen bei der Wahldienststelle des Bezirks, in dem sie sich gewöhnlich aufhalten, einen Antrag auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis stellen. Nur dann können sie an Wahlen teilnehmen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service