Aktenauskunft
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Begriffe im Kontext
Akteneinsicht, Senatskanzlei (Synonym), Auskünfte nach dem Transparenzgesetz, Senatskanzlei (Synonym), Hamburgisches Transparenzgesetz, Senatskanzlei (Synonym), Aktenauskünfte, Senatskanzlei (Synonym), Auskunftsverlangen, Senatskanzlei (Synonym), Transparenzgesetz, Senatskanzlei (Synonym)
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Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Aktenauskunft bei der zuständigen Behörde beantragen.
Aufgrund des Hamburgischen Transparenzgesetzes können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in die Akten der zuständigen Behörde beanspruchen. Allerdings dürfen bestimmte Informationen nicht von der Behörde herausgegeben werden. Richten Sie Ihren Auskunftsantrag an die Behörde, die für Ihr Anliegen auskunftspflichtig ist.
Der Auskunftsantrag soll schriftlich gestellt werden. Eine elektronische oder mündliche Antragstellung ist allerdings zulässig. Die beanspruchten Informationen sollen möglichst genau bezeichnet werden.
Für die Bescheidung von Auskunftsersuchen fallen in der Regel Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Auskünfte nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO). Einfache Auskünfte sind gebührenfrei.
- Beantragen Sie die Aktenauskunft bei der Behörde, die für Ihr Anliegen auskunftspflichtig ist. Sollte die Behörde nicht zuständig sein, wird sie die zuständige Behörde ermitteln und Sie beraten.
- Stellen Sie den Antrag auf Aktenauskunft möglichst schriftlich. Sie können den Antrag ebenfalls elektronisch oder mündlich stellen. Bezeichnen Sie die gewünschten Informationen möglichst genau.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
- Wenn Gebühren anfallen, erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
- Sobald Sie die Gebühren beglichen haben, stellt die Behörde die gewünschten Informationen und Unterlagen für Sie bereit. Aufgrund gesetzlicher Beschränkungen kann es sein, dass Sie nicht alle Informationen erhalten können.
In der Regel erhalten Sie die gewünschte Auskunft binnen eines Monats. Umfasst Ihr Auskunftsbegehren eine größere Komplexität, kann die Frist um einen weiteren Monat verlängert werden.
Seit dem 6.10.12 gewährt das Hamburgische Transparenzgesetz, das das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz ablöst, jedem einen freien Zugang zu behördlichen Informationen. Unter der Telefonnummer +49 40 42828-0 erreichen Sie den Telefonischen HamburgService, der Sie an den für Sie zuständigen Ansprechpartner weiter vermittelt.