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Widmung einer Straße

Hamburg 99108022095000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108022095000

Leistungsbezeichnung

Widmung einer Straße

Leistungsbezeichnung II

Widmung von Wegen Allgemeine Informationen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Fußgängerzone (Synonym), Verkehrsfläche (Synonym), Straßenname (Synonym), Fahrradweg (Synonym), Einbahnstraße (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Widmungen-Entwidmungen (BVM)

Handlungsgrundlage

Teaser

Eine Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße, ein Weg oder ein Platz zu einem öffentlichen Weg erklärt wird und damit der Allgemeinheit zur Verfügung steht.

Volltext

Wenn eine Straße, ein Weg oder ein Platz neu gebaut wird, sind sie im rechtlichen Sinne immer zunächst Privateigentum. Das gilt unabhängig vom Bauherren beziehungsweise der Bauherrin oder der Größe der Straße, des Weges oder des Platzes. Durch die Widmung wird Ihnen als Bürger oder Bürgerin der Gebrauch einer Straße, eines Weges oder eines Platzes gestattet und die Art der vorgesehenen Nutzung festgelegt.
 
Die Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen wird in Hamburg von der Wegeaufsichtsbehörde verfügt und Ihnen über das Anzeigeblatt bekannt gemacht.
 
In der Widmung kann auch festgelegt werden, dass ein Weg, eine Straße oder ein Platz nur beschränkt öffentlich genutzt werden darf (zum Beispiel nur für Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).

Durch Entwidmung verliert eine gewidmete Straße, ein Weg oder ein Platz den Status eines öffentlichen Weges.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Die Wegeaufsichtsbehörde hört die Straßenverkehrsbehörde sowie weitere von der Widmung oder Entwidmung betroffene Stellen und Personen zu dem Vorhaben an und holt – falls notwendig – deren Zustimmung ein.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Die zuständige Stelle prüft die Eigentumsverhältnisse der von einer Widmungsabsicht betroffenen Straßen, Wege und Plätze, gegebenenfalls muss vor der Widmung eine Übernahme in das Verwaltungsvermögen des örtlich zuständigen Bezirkes erfolgen
  • Die zuständige Stelle hört die von der Widmung beziehungsweise Entwidmung betroffenen Akteure an, mit der Möglichkeit, Einwände zu äußern
  • Parallel zur Anhörung wird im Amtsblatt auf die Widmungs- beziehungsweise Entwidmungsabsicht Innerhalb der Anhörungsfrist geäußerte Bedenken werden den für die Widmung beziehungsweise Entwidmung verantwortlichen Stellen zur Prüfung vorgelegt
  • Sollten der Widmung beziehungsweise Entwidmung keine oder keine erheblichen Bedenken entgegenstehen, wird die Durchführung der Widmung oder Entwidmung im Amtsblatt veröffentlicht
  • Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird die Widmung beziehungsweise Entwidmung rechtskräftig

Bearbeitungsdauer

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu mehreren Monaten zu rechnen.

Frist

Die Anhörungsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt

Weiterführende Informationen

Hinweise

Wege auf oder an Hochwasserschutzanlagen werden unter dem Vorbehalt gewidmet, dass ihre Benutzung jederzeit aus Gründen des Hochwasserschutzes eingeschränkt oder untersagt werden kann. Der Weg bleibt so Bestandteil der Hochwasserschutzanlage und die deichrechtlichen Bestimmungen finden Anwendung
 
Wenn der Weg für die öffentliche Nutzung entbehrlich wird, kann die Widmung rückgängig gemacht werden (Entwidmung). Eine Entwidmung kann auch vorgenommen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies notwendig macht. Eine Entwidmung wird ebenfalls öffentlich bekanntgemacht.
 
Eine Nutzung, die über den Rahmen der Widmung hinausgeht, ist eine Sondernutzung. Um eine Sondernutzung vornehmen zu können, benötigen Sie eine Sondernutzungsgenehmigung.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Widmung und Entwidmung von Wegen, Straßen und Plätzen
  • Durch die Widmung wird der Gebrauch einer Straße, eines Weges oder eines Platzes jedermann gestattet und die Art der vorgesehenen Nutzung festgelegt
  • Durch Entwidmung verliert eine gewidmete Straße, ein Weg oder ein Platz den Status eines öffentlichen Weges.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Hamburg-Mitte

Formulare

nicht vorhanden

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