Bestattungskostenhilfe nach § 74 SGB XII Gewährung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Bestattungskosten (Synonym), Blindenfonds (Synonym), Haushaltsführung (Synonym), Altenhilfe (Synonym), Beerdigung, Übernahme von Bestattungskosten (Synonym)
Fachlich freigegeben am
24.11.2022
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 74 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__74.html
§ 98 Absatz 3 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__98.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__74.html
§ 98 Absatz 3 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__98.html
Wenn Ihnen die finanziellen Mittel fehlen, um die Kosten für die Bestattung einer verstorbenen Person im familiären Umfeld zu tragen, können Sie einen Antrag zur Übernahme der Kosten stellen.
Zuständigkeit:
Obwohl Empfänger dieser Leistung nicht der Verstorbene, sondern der gemäß § 74 SGB XII zur Kostentragung Verpflichtete ist, richtet sich die Zuständigkeit für die Übernahme der Bestattungskosten nach den Verhältnissen der verstorbenen Person:
Hinsichtlich der Zuständigkeit ist in § 98 Abs. 3 SGB XII eine besondere Regelung getroffen.
Örtlich zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten ist demnach der Sozialhilfeträger,der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat oder nachrangig in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Konkret:
Wenn Sie zur Bestattung einer verstorbenen Person verpflichtet sind und Ihnen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
Obwohl Empfänger dieser Leistung nicht der Verstorbene, sondern der gemäß § 74 SGB XII zur Kostentragung Verpflichtete ist, richtet sich die Zuständigkeit für die Übernahme der Bestattungskosten nach den Verhältnissen der verstorbenen Person:
Hinsichtlich der Zuständigkeit ist in § 98 Abs. 3 SGB XII eine besondere Regelung getroffen.
Örtlich zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten ist demnach der Sozialhilfeträger,der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat oder nachrangig in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Konkret:
- Hat ein Verstorbener in Hamburg bis zum Tode Sozialhilfe bezogen,
dann ist die bislang Hilfe gewährende bezirkliche Sozialdienststelle auch für die Bewilligung der Leistung nach § 74 SGB XII zuständig. - Ist jemand in Hamburg verstorben, war in Hamburg gemeldet, hat aber bis zu seinem Tode keine Sozialhilfe bezogen,
dann ist die bezirkliche Sozialdienststelle zuständig, in deren Bereich der Verstorbene gemeldet war. - Ist jemand in Hamburg verstorben, war nicht in Hamburg gemeldet und hat bis zum Tod Sozialhilfe durch einen auswärtigen Sozialhilfeträger bezogen,
dann ist dieser Träger auch für die Bewilligung der § 74 SGB XII-Leistung zuständig. - Ist jemand in Hamburg verstorben, hatte zu keinem Zeitpunkt eine Meldeadresse in Hamburg und stand auch nicht im Sozialhilfebezug,
dann ist die Zuständigkeit vom Bezirksamt Hamburg-Mitte (M/GS 8) für die Bewilligung der Leistung gegeben. - Wurde jemand durch den Sozialhilfeträger Hamburg in einer Einrichtung / Heim (mit Ausnahme der Hamburgischen Pflegeheime) untergebracht und ist dort verstorben,
dann ist für die Bewilligung der Leistung nach § 74 SGB XII das Soziale Dienstleistungszentrum 11 im Bezirksamt Eimsbüttel, Grindelberg 62-66, 20144 Hamburg als aktenführende Dienststelle zuständig. - Entsprechendes gilt, wenn jemand durch einen auswärtigen Sozialhilfeträger in Hamburg untergebracht wurde und dort verstorben ist:
Zuständig ist in diesem Fall der auswärtige Sozialhilfeträger als aktenführende Dienststelle,
Wenn Sie zur Bestattung einer verstorbenen Person verpflichtet sind und Ihnen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern
- und die Geschwister.
Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich sind folgende Unterlagen notwendig:
Nachweise der verstorbenen Person:
Nachweise der verstorbenen Person:
- Nachweis über Tod (Totenschein oder Sterbeurkunde)
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
- lückenlose Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
- Sparbücher, Geldanlagen
- Wohneigentum
- Versicherungssumme von Lebensversicherungen
- Zeitwert des Kraftfahrzeugs
- Bausparguthaben und Ähnliches
- falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
- Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen der verstorbenen Personen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben)
- Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate
- Angaben zu weiteren Angehörigen der verstorbenen Person (z.B. im Haushalt lebende Erben und Angehörige der verstorbenen Person)
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Nachweise der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen. Sobald der Antrag und die notwendigen Nachweise vorliegen, kann eine Bearbeitung erfolgen.
Nachdem der vollständig vorliegende Antrag geprüft wurde, erhalten sie einen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Nachdem der vollständig vorliegende Antrag geprüft wurde, erhalten sie einen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären.
Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären.
Zuständigkeitskriterium ist grundsätzlich nicht der Sterbeort, sondern der Wohnsitz der verstorbenen Person.
Sofern jemand keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat, in Hamburg verstorben ist und außerhalb Hamburgs gemeldet war, ist der Bezirk Hamburg-Mitte zuständig.
Sofern jemand keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat, in Hamburg verstorben ist und außerhalb Hamburgs gemeldet war, ist der Bezirk Hamburg-Mitte zuständig.
Für Sozialbestattungen ist das Zuständigkeitskriterium grundsätzlich nicht der Sterbeort, sondern der Wohnsitz der verstorbenen Person.
Sofern jemand keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat, in Hamburg verstorben ist und außerhalb Hamburgs gemeldet war, ist der Bezirk Hamburg-Mitte zuständig.
Sofern jemand keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat, in Hamburg verstorben ist und außerhalb Hamburgs gemeldet war, ist der Bezirk Hamburg-Mitte zuständig.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service