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Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

Hamburg 99012002012000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012002012000

Leistungsbezeichnung

Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Abgeschlossenheitsbescheinigung- bereits beantragt (Synonym), Aufteilungsplan (Synonym), Bauangelegenheiten (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Dezernat 4 Leitung (Bergedorf)

Handlungsgrundlage

§ 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__7.html
§ 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__32.html
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_06072021_SW35.htm

Teaser

Wenn Sie nachweisen müssen, dass eine Wohnung oder eine andere Räumlichkeit in sich geschlossen ist, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Volltext

Wenn Sie eine Immobilie in einzelne, rechtlich voneinander getrennte Räumlichkeiten (zum Beispiel Wohneinheiten) aufteilen möchten, benötigen Sie eine so genannte Abgeschlossenheitsbescheinigung. Sie müssen die Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt Ihnen die zuständige Stelle, dass eine Räumlichkeit baulich hinreichend von anderen Räumen abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist erforderlich, um zum Beispiel ein Mehrfamilienhaus in mehrere Eigentumswohnungen aufzuteilen und dann verkaufen zu können. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ebenfalls für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch notwendig.

Zu einer in sich abgeschlossenen Räumlichkeit können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören (zum Beispiel Abstellräume im Keller, Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks wie Terrassen und Gartenflächen).

Erforderliche Unterlagen

  • Aufteilungspläne (2fach)
  • Gegebenenfalls: Bereits vorliegende Mitteilungen oder Bescheide
Die Unterlagen müssen mit den genehmigten Bauvorlagen der letzten Baugenehmigung übereinstimmen. 

Voraussetzungen

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin der Räumlichkeit oder erbbauberechtigt sind. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerb).
  • Sie müssen nachweisen, dass die Räumlichkeiten in sich abgeschlossen sind. Dies ist der Fall, wenn
    • die Räumlichkeiten baulich von anderen Räumlichkeiten abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
    • sie einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben
  • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (Terrassen und Gartenflächen) müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung beziehungsweise im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Kosten

Gebühr: 9€ - 400€
33,42 EUR je Nutzungseinheit neu
133,69 EUR je Nutzungseinheit Bestand
8,32 EUR je Garagenstellplatz

Mindestens jedoch je Antrag 66,84 EUR
Bei Überprüfung durch Ortsbesichtigung zusätzlich bis zu 400,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen formlosen, schriftlichen Antrag und reichen diesen zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Bei vorliegen aller Voraussetzungen erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung.

Bearbeitungsdauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu mehreren Monaten rechnen.

Frist

Keine

Hinweise

Es findet keine telefonische Beratung mehr statt. Die Beratung außerhalb von laufenden Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
  • Abgeschlossenheitsbescheinigung notwendig bei Aufteilung von Immobilien in rechtlich voneinander getrennte Räumlichkeiten (zum Beispiel Wohnungen)
  • Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung bei zuständigem Amt erforderlich
  • Das Amt bescheinigt bauliche Abgeschlossenheit einer Räumlichkeit von anderen Räumen
  • Abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses können zu einer in sich abgeschlossenen Räumlichkeit gehören (Abstellräume im Keller, Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen)

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Bergedorf

Formulare

nicht vorhanden

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