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Kfz, Fahrzeugmängel, erloschener Versicherungsschutz, Fahrzeugverkauf

Hamburg 99154017000000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99154017000000

Leistungsbezeichnung

Kfz, Fahrzeugmängel, erloschener Versicherungsschutz, Fahrzeugverkauf

Leistungsbezeichnung II

Kfz, Fahrzeugmängel, erloschener Versicherungsschutz, Fahrzeugverkauf

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Umzug (Synonym), Kfz ohne TÜV (Synonym), eVB erloschen (Synonym), Fahrzeugmangel, Kfz (Synonym), Fahrzeugmängel, Kfz (Synonym), Kfz Verkauf, Kfz Ummeldung (Synonym), Kfz Mangel, LBV (Synonym), Kfz Mängel, LBV (Synonym), Kfz ohne Versicherungsschutz, LBV (Synonym), abgelaufener TÜV, Kfz Fahrzeugmänge (Synonym), abgelaufene HU, KFZ Fahrzeugmängel (Synonym), Nachweis der Mängelbeseitigung nachreichen, KFZ Fahrzeugmängel (Synonym), Nachweis über die nachgeholte Hauptuntersuchung vorlegen, KFZ Fahrzeugmängel (Synonym), Zwangsstillegung, KFZ Fahrzeugmängel (Synonym), Zwangsstilllegung, KFZ Fahrzeugmängel (Synonym), Mängel (Synonym), Mängelmeldung (Synonym), Mängelanzeige (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Fahrzeughalter wird i.d.R. von Polizei oder LBV aufgefordert, die Mängel zu beseitigen bzw. das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen; Zugelassenes Fahrzeug muss ständig über Versicherungsschutz verfügen; 

Volltext

Fahrzeugmängel
Ist ein Fahrzeug mängelbehaftet, dann wird der Fahrzeughalter in der Regel von der Polizei oder vom LBV aufgefordert, die Mängel zu beseitigen bzw. das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Dazu wird dem Halter eine Frist gesetzt. Innerhalb dieser Frist muss der Halter handeln. Andernfalls werden Zwangsmaßnahmen, wie zwangsweise Außerbetriebsetzung oder eine Betriebsuntersagung, eingeleitet.

Sofern das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt wird, muss der Halter die Beseitigung der Mängel belegen. Dies kann erfolgen durch:

  • Kopie der Rechnung einer Fachwerkstatt, aus der die Mängelbeseitigung hervorgeht oder
  • Kopie des Berichtes eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers, der die Mängelbeseitigung belegt.

Der Nachweis kann auf dem normalen Postweg, per Fax oder auch per E-Mail an Kfz-Zulassung@lbv.hamburg.de übermittelt werden. Die Unterlagen können auch persönlich am Informationsschalter des jeweiligen Standortes abgeben werden. Unabhängig davon, ob die Polizei und/oder der LBV die Aufforderung zur Mängelbeseitigung ausgesprochen hat, sollte immer der LBV auch den Nachweis kriegen, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. 

Wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, müssen die Mängel spätestens bis zur Wiederzulassung behoben sein. Der Nachweis muss dann zum Zeitpunkt der Wiederzulassung geführt werden.

Erloschener Versicherungsschutz
Ein zugelassenes Fahrzeug muss ständig über Versicherungsschutz verfügen, damit eventuelle Schäden abgedeckt sind. Ist ein Fahrzeug nicht mehr versichert, zeigt die Versicherung dies dem LBV an. Der LBV muss sofort Maßnahmen einleiten, da das Fahrzeug nur noch für 1 Monat ab Eingang der Anzeige beim LBV versichert ist.

Der Halter wird mehrfach durch den LBV schriftlich mit Fristsetzung aufgefordert sofort zu handeln, in dem er das Fahrzeug außer Betrieb setzt bzw. für neuen Versicherungsschutz sorgt. Andernfalls droht die zwangsweise Außerbetriebsetzung. Es gibt keine Fristverlängerung. Nach Ablauf aller Fristen wird das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt, wenn keine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt wird.

Soll das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt werden, muss der Halter sich an seine oder an eine neue Versicherung wenden und für neuen Versicherungsschutz sorgen. Die Versicherung übermittelt eine Versicherungsbestätigung zur Übermittlung an den LBV auf elektronischem Wege. Über diese Übermittlungsform kann der Nachweis des Versicherungsschutzes auch rückwirkend erfolgen, so dass Versicherungslücken vermieden werden.

In Ausnahmefällen (besonders eilig) kann auch die eVB-Nummer an den LBV über Fax oder per E-Mail an Kfz-Zulassung@lbv.hamburg.de mitgeteilt werden.

Fahrzeugverkauf
Wird ein zugelassenes Fahrzeug verkauft, muss der neue Halter das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen bzw. auf sich zulassen. Kommt der neue Halter seiner Verpflichtung nicht nach, ergeht vom LBV eine Aufforderung zum Handeln. Lässt er die gesetzte Frist verstreichen, droht die zwangsweise Außerbetriebsetzung. Wird ein zwangsweise außer Betrieb gesetztes Fahrzeug weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, begeht der Halter eine Straftat.

Erforderliche Unterlagen

Fahrzeugmängel
  •  Kopie der Rechnung einer Fachwerkstatt, aus der die Mängelbeseitigung hervorgeht oder
  •  Kopie des Berichtes eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers, der die Mängelbeseitigung belegt.

Erloschener Versicherungsschutz

  •  Versicherungsbestätigung

Fahrzeugverkauf

  • Kopie des Kaufvertrages mit vollständigen Angaben zum Käufer (Name und Anschrift) und zum Fahrzeug (Kennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummer)

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühren belaufen sich auf 25,60 EUR bis 276,00 EUR abhängig von den eingeleiteten Zwangsmaßnahmen. Grundlage für die Gebührenhöhe ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Fahrzeugverkauf ins Ausland
Beim Verkauf eines Fahrzeuges ins Ausland empfiehlt es sich, dass Fahrzeug vorher außer Betrieb zu setzen, da die Rückmeldung aus dem Ausland nicht immer zuverlässig sicher gestellt ist.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Landesbetrieb Verkehr

Formulare

nicht vorhanden

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