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Ausländische Berufsqualifikationen als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter Anerkennung

Hamburg 99150107016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150107016000

Leistungsbezeichnung

Ausländische Berufsqualifikationen als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Rettungssanitäter

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rettungssanitäterin (Synonym), BQRL57, Rettungssanitäter (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Hamburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (HmbBQFG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BQFGHArahmen

Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (HmbAPORettSan)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-RettSanAPOHA2023rahmen

Teaser

Wenn Sie im Ausland eine Berufsqualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erworben haben und in diesem Beruf in Deutschland arbeiten möchten, können Sie eine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation beantragen.

Volltext

Die Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter" oder "Rettungssanitäterin“ ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet, dass Sie diesen Beruf nur mit einer staatlichen Erlaubnis ausüben dürfen.  Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter" oder "Rettungssanitäterin“ zu führen und in dem Beruf zu arbeiten.

Wenn Sie über einen ausländischen, vergleichbaren Abschluss verfügen und als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin in Deutschland tätig werden wollen, müssen Sie eine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
  • Fragebogen zu den persönlichen Verhältnissen
  • Unterschriebener, tabellarischer Lebenslauf mit vollständigen Angaben über Schulbildung, Ausbildung(en) und beruflichen Werdegang
  • Beglaubigte Kopie von Pass oder Personalausweis oder persönliche Vorlage des Originals
  • Meldebestätigung oder Stellennachweis oder Absichtserklärung, aus der hervorgeht, wo der Beruf zukünftig ausgeübt werden soll
  • Beglaubigte Kopie von Diplom und Prüfungszeugnis oder persönliche Vorlage der Originale
  • Nachweis der Schule/Ausbildungsstätte über die Dauer der Ausbildung
  • Nachweis der theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer mit Stundenzahlen pro Fach
  • Nachweis der praktischen Ausbildung (klinische Praktika) in den Funktionsbereichen/Abteilungen (mit Stundenzahlen)
  • Nachweise zu Art und Umfang der Abschlussprüfung: mündliche, schriftliche und praktische Prüfungsfächer

Je nach Lage des Einzelfalls können weitere Unterlagen notwendig sein. Bitte beachten Sie hierzu das Merkblatt in der Rubrik "Links".

Voraussetzungen

  • Zwischen Ihrer Berufsqualifikationen und der Rettungssanitäter-Ausbildung in Deutschlang bestehen keine wesentlichen Unterschiede.
  • Falls wesentliche Unterschiede bestehen, können Sie diese durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgleichen.

Kosten

45,00 EUR - 350,00 EUR. Wird Ihr Antrag abgelehnt, fallen 75% der Gebühren an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. 
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Bearbeitung kann einzelfallbezogen sehr unterschiedlich sein.

Frist

Keine

Hinweise

Es gibt keine Besonderheiten zu beachten.

Rechtsbehelf

Widerspruch
Klage

Kurztext

  • Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“ oder „Rettungssanitäterin“ in Deutschland ist reglementiert.
  • Ausübung des Berufs nur mit staatlicher Erlaubnis möglich.
  • Die Erlaubnis berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen und im Beruf zu arbeiten.
  • Bei ausländischem, vergleichbarem Abschluss muss eine Anerkennung der Berufsqualifikation beantragt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal