Auskünfte nach HmbTG
Inhalt
Wenn Sie Auskünfte von der Behörde für Kultur und Medien auf Basis des Hamburgischen Transparenzgesetzes ersuchen.
Begriffe im Kontext
Akteneinsicht (Transparenzgesetz) (Synonym), Transparenzgesetz (Informationsregister) (Synonym), Auskünfte nach dem Transparenzgesetz, Kulturbehörde (Synonym), Hamburgisches Transparenzgesetz, Kulturbehörde (Synonym), Aktenauskünfte, Kulturbehörde (Synonym), Transparenzgesetz, Kulturbehörde (Synonym), Auskunftsverlangen, Kulturbehörde (Synonym)
Fachlich freigegeben am
27.10.2022
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Sie möchten Auskünfte von der Behörde für Kultur und Medien auf Basis des Hamburgischen Transparenzgesetzes.
Aufgrund des Transparenzgesetzes besteht grundsätzlich für jede Person ein Anspruch auf Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stelle. Einschränkungen hinsichtlich bestimmter begehrter Informationen sind allerdings möglich, da das Gesetz bestimmte Ausschlusstatbestände beinhaltet, nach denen Informationen nicht herauszugeben sind.
- Der Auskunftsantrag ist an die Behörde zu richten, die für das Anliegen auskunftspflichtig ist.
- Ist die angerufene Stelle nicht selbst auskunftspflichtig, so hat diese die auskunftspflichte Stelle zu ermitteln und die antragstellende Person zu beraten.
- Der Auskunftsantrag ist an die Behörde zu richten, die für das Anliegen auskunftspflichtig ist.
- Ist die angerufene Stelle nicht selbst auskunftspflichtig, so hat diese die auskunftspflichte Stelle zu ermitteln und die antragstellende Person zu beraten.
Es sollen die beanspruchten Informationen möglichst genau bezeichnet werden.
Für die Bescheidung von Auskunftsersuchen fallen in der Regel Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Auskünfte nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO). Einfache Auskünfte sind gebührenfrei.
Der Auskunftsantrag soll möglichst schriftlich gestellt werden an geschaeftsstellehmbtg@bkm.hamburg.de.
Eine elektronische oder mündliche Antragstellung ist allerdings zulässig.
Eine elektronische oder mündliche Antragstellung ist allerdings zulässig.
In der Regel wird die begehrte Auskunft binnen eines Monats erteilt. In Fällen einer größeren Komplexität des Auskunftsersuchens kann die Frist um einen weiteren Monat verlängert werden.
Seit dem 6.10.2012 gewährt das Hamburgische Transparenzgesetz, das das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz ablöst, jedem einen freien Zugang zu behördlichen Informationen.