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Schulbesuch, Klassenwiederholung

Hamburg 99088041134000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088041134000

Leistungsbezeichnung

Schulbesuch, Klassenwiederholung

Leistungsbezeichnung II

Schulbesuch, Klassenwiederholung

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

Wiederholung (Synonym), Rücktritt (Synonym), Rücksetzung (Synonym), Sitzen bleiben (Synonym), Extrarunde (Synonym), Rückstufung (Synonym), Ehrenrunde (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.01.2023

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 45 Hamburgisches Schulgesetz
  • § 12 (2) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
  • § 12 (3) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
  • § 12 (4) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
  • § 4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Teaser

Auf dieser Seite finden Sie erste Informationen zum Thema Klassenwiederholung in Hamburg.

Volltext

Klassen- bzw. Jahrgangswiederholungen sind in Hamburg nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Es gilt das Prinzip Fördern statt Wiederholen.
Die genauen Regelungen finden sich in § 45 des Hamburgischen Schulgesetzes, § 12 (2) bis § 12 (4) der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums, sowie § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife.

Antragstellung erfolgt grundsätzlich in der derzeit besuchten Schule. Über Wiederholungen der Jahrgangsstufen 1-9 sowie 11-13 entscheidet die jeweilige Schule eigenständig. Wiederholungen der Klasse 10 und Rücktritte aus Jahrgang 10 in Jahrgang 9 werden durch die Behörde entschieden. Eine Entscheidung kann in der Regel erst nach Zeugniskonferenzbeschluss erfolgen.

Beratung und Antragstellung erfolgt für alle Jahrgangsstufen in der derzeit besuchten Schule.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag in der Schule mit Formular AS 82
  • Individuelle Begründungen
  • Relevante Nachweise
  • Zeugnisse

Voraussetzungen

Für Wiederholung nach § 12 (2) APO-GrundStGy:
  • Begründeter Antrag
  • Die bisherige Lern- und Leistungsentwicklung war auf Grund von Krankheit oder schwerwiegender Belastung erheblich erschwert.
  • Eine bessere Förderung in der nachfolgenden Jahrgangsstufe ist zu erwarten.
  • Soll die Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, muss die Erwartung bestehen, dass ein noch nicht erreichter Abschluss bzw. Versetzung erreicht wird.
Für Wiederholung nach § 12 (3) APO-GrundStGy:
  • Begründeter Antrag
  • Trotz durchgängiger einjähriger Teilnahme an der Lernförderung wurden die Mindestanforderungen der Jahrgangsstufe nicht erreicht.
  • Die jetzige und die vorhergehende Jahrgangsstufe wurde noch nicht wiederholt.
  • Anwendung nur für die Jahrgangsstufen 7-10.
Für Wiederholung nach § 12 (4) APO-GrundStGy:
  • Begründeter Antrag
  • Erster erweiterter Schulabschluss muss erreicht worden sein.
  • 10. Klasse kann nur einmal wiederholt werden.
  • Es muss erwartbar sein, dass ein noch nicht erreichter Abschluss bzw. eine Versetzung erreicht wird. Dafür müssen bestimmte Notenvoraussetzungen erfüllt sein.
Für Wiederholung nach § 4 APO-AH:
  • Begründeter Antrag
  • Erfolgreiche Mitarbeit ist aufgrund der Lern- und Leistungsentwicklung erheblich beeinträchtigt.
  • Bessere Förderung in der nachfolgenden Jahrgangsstufe ist erwartbar.
  • Ein Rücktritt um ein Schuljahr ist auch zulässig, wenn die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nicht erreicht wurde.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Beratungsgespräch mit Abteilungsleitung/Schulleitung
  • Formular AS 82 in Schule abholen
  • Formular ausfüllen
  • Formular in Schule abgeben
  • Abwarten bis Entscheidung kommuniziert wird
  • Schulleitung prüft Antrag
  • Zeugniskonferenz entscheidet
  • Ggf. Beteiligung der Schulaufsicht (bei Jahrgang 10)
  • Bescheiderteilung seitens der Schule bzw. der Behörde

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

Frist

Die Antragstellung für Wiederholungen der Klassenstufe 10 muss bis ca. 4 Wochen vor Beginn der Sommerferien erfolgen (Termin bitte bei der Schule erfragen). Später eingereichte Anträge können nur nachrangig, ggf. auch erst nach den Ferien, bearbeitet werden. Wenn gleichzeitig ein Schulwechsel (Formular AS 80) avisiert wird, müssen beide Anträge bereits bis zum 31.05.2023 eingereicht werden.

Für Wiederholungen der anderen Jahrgangsstufen gelten keine Fristen. Je später der Antrag gestellt wird, desto später kann entschieden werden.
 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Klassen- bzw. Jahrgangswiederholungen sind in Hamburg nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.

Antragstellung erfolgt grundsätzlich in der derzeit besuchten Schule. 

Beratung erfolgt in der derzeit besuchten Schule.

Rechtsbehelf

Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.

Kurztext

  • Die Wiederholung einer Klasse ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
  • Es gilt das Prinzip „Fördern statt Wiederholen".
  • Erste Ansprechperson für Wiederholungsanträge ist die jeweilige Schule.
  • Die Entscheidungen werden in den Klassenstufen 1-9, sowie 11-13, direkt von den Schulen getroffen.
  • Wiederholungen der Jahrgangsstufe 10 werden von der Behörde entschieden.
  • Eine Wiederholung ist nur bei drei bestimmten Fallkonstellationen zulässig.
- zuständig: Behörde für Schule und Berufsbildung und ihre Schulen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Schule und Berufsbildung

Formulare

nicht vorhanden

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