Zulassung Importfahrzeuge aus dem Ausland
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https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__3.html
§ 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
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§ 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__8.html
Sie erhalten dann ebenfalls ein Kennzeichen für Ihr Fahrzeug. Nach der Zulassung dürfen Sie Ihr Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen, sobald die Nummernschilder am Auto befestigt sind.
Außerdem beginnt die Steuer- und Versicherungspflicht für das Fahrzeug und Sie müssen als Halterin oder Halter die Kfz-Steuern und die Kfz-Versicherung bezahlen.
Für die Zulassung müssen folgende Unterlagen vorliegen:
- ein gültiger Personalausweis oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) vom Hersteller, die Datenbestätigung des Herstellers oder ein Gutachten nach § 13 EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung)
- eine Erklärung des Verkäufers, dass noch keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde oder die ausländischen Zulassungsdokumente im Original
- Verfügungsberechtigung, z.B. Kaufvertrag im Original
- die elektronische Versicherungsbestätigung als eVB-Code (erhältlich bei der Kfz-Versicherung)
- eine Einwilligungserklärung aller Erziehungsberechtigten bei nicht voll geschäftsfähigen Personen
- ein SEPA-Kombimandat im Original zum Einzug der Kfz-Steuer im Lastschriftverfahren (Formular zu finden unter Services und Links)
Soll die Steuer nicht vom Halter selbst, sondern von einem sog. zahlungswilligen Dritten entrichtet werden, so ist hierfür die Vorlage einer Ausweiskopie des zahlungswilligen Dritten erforderlich. - ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zoll (wenn außerhalb der EU)
- die Terminbestätigung
- die lesbar ausgefüllte Vollmacht im Original mit der lesbaren Farbkopie des Ausweises des Vollmachtgebers
- der Ausweis des Bevollmächtigten im Original
Firmen oder Vereine müssen zusätzlich die folgenden Dokumente vorlegen:
- einen Firmen-/Vereinsnachweis (z.B. einen Handelsregisterauszug oder ein Vereinsregisterauszug)
- die lesbar ausgefüllte Vollmacht im Original mit der lesbaren Farbkopie des Ausweises des Handlungsberechtigten
- der Ausweis des Bevollmächtigten im Original
Gebrauchtfahrzeuge
Für die Zulassung müssen folgende Unterlagen vorliegen:
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Fahrzeughalters
- die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Bescheinigung) vom Hersteller, die Datenbestätigung des Herstellers oder ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung)
- die Original-Fahrzeugpapiere aus dem Ausland (ggf. inkl. offizieller Übersetzung)
- die ausländischen Kennzeichenschilder, sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist
- die elektronische Versicherungsbestätigung als eVB-Code (erhältlich bei der Kfz-Versicherung)
- eine Einwilligungserklärung aller Erziehungsberechtigten bei nicht voll geschäftsfähigen Personen
- ein Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (TÜV; wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist)
- ein SEPA-Kombimandat im Original zum Einzug der Kfz-Steuer im Lastschriftverfahren (Formular zu finden unter Services und Links)
Soll die Steuer nicht vom Halter selbst, sondern von einem sog. zahlungswilligen Dritten entrichtet werden, so ist hierfür die Vorlage einer Ausweiskopie des zahlungswilligen Dritten erforderlich. - ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zoll (wenn außerhalb der EU )
- eine Verfügungsberechtigung (z.B. Kaufvertrag, Erbschein, Schenkungsvertrag) im Original
- die Terminbestätigung
- die lesbar ausgefüllte Vollmacht im Original mit der lesbaren Farbkopie des Ausweises des Vollmachtgebers
- der Ausweis des Bevollmächtigten im Original
Firmen oder Vereine müssen zusätzlich die folgenden Dokumente vorlegen:
- einen Firmen-/Vereinsnachweis (z.B. einen Handelsregisterauszug oder ein Vereinsregisterauszug)
- die lesbar ausgefüllte Vollmacht im Original mit der lesbaren Farbkopie des Ausweises des Handlungsberechtigten
- der Ausweis des Bevollmächtigten im Original
- Sie haben ein Fahrzeug aus dem Ausland importiert.
- Bei Privatpersonen: Der melderechtliche Wohnsitz ist in Hamburg
Bei Unternehmen: Der Betriebssitz oder Ort der Niederlassung des Unternehmens oder Gewerbetreibenden ist Hamburg - Das Fahrzeug muss den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen.
- Buchen Sie online einen Termin.
- Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen mit.
- Ihr Anliegen wird vor Ort bearbeitet.
- Dokumente und Schilder werden Ihnen ausgehändigt.
- Ihr Fahrzeug ist zugelassen.
Die Abmeldung des Fahrzeugs im Herkunftsland sollten Sie möglichst selbst vornehmen.
Der LBV behält sich im Einzelfall eine Identitätsprüfung vor. Hierzu müssen Sie das Fahrzeug gegebenenfalls vorführen.
Sind Halter und Eigentümer des Fahrzeuges nicht identisch (wie bspw. bei Leasingfahrzeugen) muss dem LBV mitgeteilt werden, auf wen das Fahrzeug zugelassen werden soll.
Zulassung ohne vorhandene Fahrzeugpapiere: Wenn Sie ein Fahrzeug im Ausland ohne Papiere kaufen, müssen Sie sich von der letzten Kennzeichenführenden Behörde im Ausland unter Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) bestätigen lassen, dass keine negativen Erkenntnisse über das Fahrzeug vorliegen, dass dort keine neuen Papiere ausgestellt werden können und keine Bedenken gegen die Zulassung in Deutschland bestehen. Ansonsten ist das Fahrzeug nicht zulassungsfähig.
Terminbuchung
Für die Zulassung von Fahrzeugen ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
- Besuchen Sie unsere Internetseite zur Terminbuchung (Link siehe unten).
- Wählen Sie die Kategorie: Fahrzeug-Zulassung
- Danach wählen Sie: Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges aus dem Ausland (Importfahrzeug)
- Befolgen Sie die einzelnen Schritte, um einen Termin zu reservieren.
- Sie erhalten eine E-Mail. Bestätigen Sie Ihren reservierten Termin über den Link in der E-Mail.
- Sie erhalten eine Terminbestätigung. Bringen Sie diese zu Ihrem Termin mit.
- importierte Fahrzeuge aus dem Ausland müssen in Deutschland zugelassen werden
- erhalten dann deutsche Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung I und II) und Kennzeichen
- Fahrzeug darf danach im Straßenverkehr bewegt werden und öffentlichen Raum abgestellt werden