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Zulassung Importfahrzeuge aus dem Ausland

Hamburg 99036008007004 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036008007004

Leistungsbezeichnung

Zulassung Importfahrzeuge aus dem Ausland

Leistungsbezeichnung II

Kfz Anmeldung, Zulassung für Importfahrzeuge aus dem Ausland beantragen

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Kfz-Zulassung (LBV)

Handlungsgrundlage

§ 3 Absatz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__3.html
§ 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__6.html
§ 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__8.html

Teaser

Wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Ausland importieren und noch keine deutschen Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) haben, müssen Sie die Zulassung beantragen. Dann können Sie das Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen.

Volltext

Wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Ausland importieren und noch keine deutschen Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) haben, müssen Sie die Zulassung beantragen. 
Sie erhalten dann ebenfalls ein Kennzeichen für Ihr Fahrzeug. Nach der Zulassung dürfen Sie Ihr Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen, sobald die Nummernschilder am Auto befestigt sind.
Außerdem beginnt die Steuer- und Versicherungspflicht für das Fahrzeug und Sie müssen als Halterin oder Halter die Kfz-Steuern und die Kfz-Versicherung bezahlen.

Erforderliche Unterlagen

Neufahrzeuge

Für die Zulassung müssen folgende Unterlagen vorliegen:

  • ein gültiger Personalausweis oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) vom Hersteller, die Datenbestätigung des Herstellers oder ein Gutachten nach § 13 EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung)
  • eine Erklärung des Verkäufers, dass noch keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde oder die ausländischen Zulassungsdokumente im Original
  • Verfügungsberechtigung, z.B. Kaufvertrag im Original
  • die elektronische Versicherungsbestätigung als eVB-Code (erhältlich bei der Kfz-Versicherung)
  • eine Einwilligungserklärung aller Erziehungsberechtigten bei nicht voll geschäftsfähigen Personen
  • ein SEPA-Kombimandat im Original zum Einzug der Kfz-Steuer im Lastschriftverfahren (Formular zu finden unter Services und Links)
    Soll die Steuer nicht vom Halter selbst, sondern von einem sog. zahlungswilligen Dritten entrichtet werden, so ist hierfür die Vorlage einer Ausweiskopie des zahlungswilligen Dritten erforderlich.
  • ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zoll (wenn außerhalb der EU)
  • die Terminbestätigung
zusätzlich, falls ein Bevollmächtigter den Antrag stellt:
  • die lesbar ausgefüllte Vollmacht im Original mit der lesbaren Farbkopie des Ausweises des Vollmachtgebers
  • der Ausweis des Bevollmächtigten im Original

Firmen oder Vereine müssen zusätzlich die folgenden Dokumente vorlegen:

  • einen Firmen-/Vereinsnachweis (z.B. einen Handelsregisterauszug oder ein Vereinsregisterauszug)
zusätzlich, falls ein Bevollmächtigter den Antrag stellt:
  • die lesbar ausgefüllte Vollmacht im Original mit der lesbaren Farbkopie des Ausweises des Handlungsberechtigten
  • der Ausweis des Bevollmächtigten im Original

Gebrauchtfahrzeuge

Für die Zulassung müssen folgende Unterlagen vorliegen:

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Fahrzeughalters
  • die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Bescheinigung) vom Hersteller, die Datenbestätigung des Herstellers oder ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung)
  • die Original-Fahrzeugpapiere aus dem Ausland (ggf. inkl. offizieller Übersetzung)
  • die ausländischen Kennzeichenschilder, sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist
  • die elektronische Versicherungsbestätigung als eVB-Code (erhältlich bei der Kfz-Versicherung)
  • eine Einwilligungserklärung aller Erziehungsberechtigten bei nicht voll geschäftsfähigen Personen
  • ein Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (TÜV; wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist)
  • ein SEPA-Kombimandat im Original zum Einzug der Kfz-Steuer im Lastschriftverfahren (Formular zu finden unter Services und Links)
    Soll die Steuer nicht vom Halter selbst, sondern von einem sog. zahlungswilligen Dritten entrichtet werden, so ist hierfür die Vorlage einer Ausweiskopie des zahlungswilligen Dritten erforderlich.
  • ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zoll (wenn außerhalb der EU )
  • eine Verfügungsberechtigung (z.B. Kaufvertrag, Erbschein, Schenkungsvertrag) im Original
  • die Terminbestätigung
zusätzlich, falls ein Bevollmächtigter den Antrag stellt:
  • die lesbar ausgefüllte Vollmacht im Original mit der lesbaren Farbkopie des Ausweises des Vollmachtgebers
  • der Ausweis des Bevollmächtigten im Original

Firmen oder Vereine müssen zusätzlich die folgenden Dokumente vorlegen:

  • einen Firmen-/Vereinsnachweis (z.B. einen Handelsregisterauszug oder ein Vereinsregisterauszug)
zusätzlich, falls ein Bevollmächtigter den Antrag stellt:
  • die lesbar ausgefüllte Vollmacht im Original mit der lesbaren Farbkopie des Ausweises des Handlungsberechtigten
  • der Ausweis des Bevollmächtigten im Original

Voraussetzungen

  • Sie haben ein Fahrzeug aus dem Ausland importiert.
  • Bei Privatpersonen: Der melderechtliche Wohnsitz ist in Hamburg
    Bei Unternehmen: Der Betriebssitz oder Ort der Niederlassung des Unternehmens oder Gewerbetreibenden ist Hamburg
  • Das Fahrzeug muss den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen.

Kosten

Die Zulassung kostet zwischen 26,30 EUR und 60,00 EUR. Die genaue Höhe kann erst vor Ort anhand der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden. Grundlage für die Gebührenhöhe ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Verfahrensablauf

  • Buchen Sie online einen Termin.
  • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen mit.
  • Ihr Anliegen wird vor Ort bearbeitet.
  • Dokumente und Schilder werden Ihnen ausgehändigt.
  • Ihr Fahrzeug ist zugelassen.

Bearbeitungsdauer

i.d.R. taggleich

Frist

Eine Kfz-Anmeldung hat unverzüglich zu erfolgen.

Hinweise

Die ausländischen Schilder und Zulassungsdokumente werden bei der Zulassung in Hamburg eingezogen. Hierüber erhalten Sie eine Bescheinigung.
Die Abmeldung des Fahrzeugs im Herkunftsland sollten Sie möglichst selbst vornehmen.

Der LBV behält sich im Einzelfall eine Identitätsprüfung vor. Hierzu müssen Sie das Fahrzeug gegebenenfalls vorführen.
Sind Halter und Eigentümer des Fahrzeuges nicht identisch (wie bspw. bei Leasingfahrzeugen) muss dem LBV mitgeteilt werden, auf wen das Fahrzeug zugelassen werden soll.

Zulassung ohne vorhandene Fahrzeugpapiere: Wenn Sie ein Fahrzeug im Ausland ohne Papiere kaufen, müssen Sie sich von der letzten Kennzeichenführenden Behörde im Ausland unter Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) bestätigen lassen, dass keine negativen Erkenntnisse über das Fahrzeug vorliegen, dass dort keine neuen Papiere ausgestellt werden können und keine Bedenken gegen die Zulassung in Deutschland bestehen. Ansonsten ist das Fahrzeug nicht zulassungsfähig.
 

Terminbuchung
Für die Zulassung von Fahrzeugen ist eine Terminvereinbarung erforderlich.

  • Besuchen Sie unsere Internetseite zur Terminbuchung (Link siehe unten).
  • Wählen Sie die Kategorie: Fahrzeug-Zulassung
  • Danach wählen Sie: Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges aus dem Ausland (Importfahrzeug)
  • Befolgen Sie die einzelnen Schritte, um einen Termin zu reservieren.
  • Sie erhalten eine E-Mail. Bestätigen Sie Ihren reservierten Termin über den Link in der E-Mail.
  • Sie erhalten eine Terminbestätigung. Bringen Sie diese zu Ihrem Termin mit.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • importierte Fahrzeuge aus dem Ausland müssen in Deutschland zugelassen werden
  • erhalten dann deutsche Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung I und II) und Kennzeichen
  • Fahrzeug darf danach im Straßenverkehr bewegt werden und öffentlichen Raum abgestellt werden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Landesbetrieb Verkehr

Formulare

nicht vorhanden

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