Kurzzeitkennzeichen Zuteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Überführungskennzeichen (Synonym), Kurzzeitkennzeichen, (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.07.2024
Fachlich freigegeben durch
Kfz-Zulassung (LBV)
Das Kurzzeitkennzeichen können Sie für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.
Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden.
Für die Beantragung müssen folgende Unterlagen vorliegen:
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- die elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeit-Kennzeichen als eVB-Code (erhältlich bei der Kfz-Versicherung)
- die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei Neufahrzeugen das CoC-Papier (Certificate of Conformity) oder gegebenenfalls die ausländische Zulassungsbescheinigung mit dem Nachweis der Abmeldung im Ausland und das CoC-Papier
(Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Teil II können auch in Kopie vorgelegt werden) - ist die fahrzeughaltende Person nicht in Deutschland gemeldet: die Angabe einer in Hamburg gemeldeten empfangsberechtigten Person, die einen gültigen Personalausweis oder gültigen Reisepass mit aktueller Meldebestätigung persönlich vorlegen muss
- eine gültige Prüfbescheinigung der Hauptuntersuchung (HU)(Kopie ausreichend) und gegebenenfalls ein Nachweis der durchgeführten Sicherheitsüberprüfung bei Fahrzeugen über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, ansonsten wird das Kurzzeitkennzeichen auf den direkten Weg zur nächsten Prüforganisation beschränkt
- Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Hamburg, ist der Standort des Fahrzeuges in Hamburg nachzuweisen (z.B. Kaufvertrag eines Hamburger Händlers)
- die Vollmacht im Original mit der lesbaren Farbkopie des Ausweises des Handlungsberechtigten
- der Ausweis des Bevollmächtigten im Original
Firmen oder Vereine müssen zusätzlich die folgenden Dokumente vorlegen:
- einen Firmen-/Vereinsnachweis mit aktueller Hamburger Anschrift (z.B. einen Handelsregisterauszug oder ein Vereinsregisterauszug)
- die Vollmacht im Original mit der lesbaren Farbkopie des Ausweises des Handlungsberechtigten
- der Ausweis des Bevollmächtigten im Original
- Hauptwohnsitz in Hamburg oder das Fahrzeug war zuletzt in Hamburg zugelassen
- das Fahrzeug ist nicht zugelassen (bei Saisonkennzeichen nur außerhalb des Saisonzeitraums möglich)
- der Antragsteller, der keinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss eine in Hamburg gemeldete empfangsberechtigte Person nachweisen, die einen gültigen Personalausweis oder gültigen Reisepass mit aktueller Meldebestätigung persönlich vorlegen muss
- der Antragsteller, der keinen Hauptwohnsitz in Hamburg hat, einen Kaufvertrag vorlegen kann, dass das Fahrzeug in Hamburg erworben wurde
- EG-Typgenehmigung oder EG-Einzelgenehmigung beziehungsweise Betriebserlaubnis
- Hauptuntersuchungsbericht bei Gebrauchtfahrzeugen
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Die Gebühren für die Beantragung belaufen sich auf 10,50 EUR. Grundlage für die Gebührenhöhe ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Buchen Sie online einen Termin.
- Auf unserer Internetseite wählen Sie die Kategorie "Fahrzeug-Zulassung"
- Danach buchen Sie "Antrag Kurzzeitkennzeichen"
- Sie erhalten eine E-Mail. Bestätigen Sie Ihren reservierten Termin über den Link in der E-Mail.
- Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen und die Terminbestätigung zu Ihrem Termin im LBV mit.
- Scannen Sie den QR-Code Ihrer Terminbestätigung am Scanner vor Ort ein.
- Nehmen Sie im Wartebereich Platz. Sie werden mit Ihrer Aufrufnummer aufgerufen.
- Ihr Anliegen wird bearbeitet.
Ab dem Ausstellungsdatum darf das Kurzzeitkennzeichen für maximal 5 Kalendertage im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit. Eine Verlegung in die Zukunft ist nicht möglich, da sonst die 5 Kalendertage überschritten werden würden.
- Hat das Fahrzeug keinen gültigen Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU) oder keine gültige Betriebserlaubnis, wird das Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt auf direktem Weg zur nächsten Prüforganisation innerhalb Hamburgs ausgestellt.
- Kurzzeitkennzeichen können nicht vordatiert werden.
- Kurzzeitkennzeichen sind nur innerhalb Deutschlands gültig.
- Auswärtige Fahrten in die EU müssen in der jeweiligen Botschaft nachgefragt werden.
- Die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens ist auch bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen (außerhalb des Saisonzeitraums) möglich
- Kurzzeitkennzeichen sind für Fahrzeuge, die zur Probe oder für Überführungsfahrten genutzt werden
- Sonstige Fahrtzwecke sind nicht zulässig
- Gültigkeitszeitraum: maximal 5 Tage
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service