Betrieb von Einzelfahrzeugen Erlaubnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
KFZ Betriebserlaubnis für ein einzelnes Fahrzeug (Synonym)
Fachlich freigegeben am
09.09.2024
Fachlich freigegeben durch
Kommunikation (LBV)
Fahrzeuge, die nicht in Serie gefertigt werden, bedürfen einer Einzelbetriebserlaubnis, damit sie zum Straßenverkehr zugelassen werden können.
Fahrzeuge, die nicht in Serie gefertigt werden, bedürfen einer Einzelbetriebserlaubnis, damit sie zum Straßenverkehr zugelassen werden können. Dies gilt auch für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) aus dem Ausland sowie stillgelegte Fahrzeuge, die nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurden und eine neue Zulassung erhalten sollen. Mit der Einzelbetriebserlaubnis wird festgestellt, dass das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften entspricht.
Der Umfang der Unterlagen zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist von Fall zu Fall unterschiedlich, mindestens aber werden benötigt:
- ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 13 EG-FGV
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- ein Handelsregisterauszug bei Unternehmen
- eine Handlungsvollmacht bei Antragstellung in Vollmacht
- nach Bedarf: reserviertes Kennzeichen
- ein formloser Antrag
Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. Der bzw. die Antragstellende ist über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder ist vom Verfügungsberechtigten beauftragt.
39,50 EUR, sofern keine weiteren Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Sie beantragen ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
- Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen beim Landesbetrieb Verkehr ein.
- Dieser erstellt bzw. ändert dann die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) oder vermerkt mit Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV oder Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde.
Es wird immer nur im Einzelfall entschieden und über die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis kann erst nach Prüfung der vollständigen Unterlagen entschieden werden.
- Betrieb von Einzelfahrzeugen Erlaubnis
- Betriebserlaubnis oder Einzelfallgenehmigung für Fahrzeuge beantragen, für die keine EG-Typgenehmigung besteht
- Gutachten eines anerkannten Sachverständigen ist erforderlich