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Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung

Hamburg 99026004001000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99026004001000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Ausnahmegenehmigung von Bau- und Betriebsvorschriften nach § 70 StVZO beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Ausnahmegenehmigung von Bau- und Betriebsvorschriften (Synonym), § 70 StVZO (Synonym), Importfahrzeug (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Ausnahmen (LBV)

Handlungsgrundlage

§ 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__70.html

Teaser

Wenn Ihr Fahrzeug in Größe, Bauart, Ausstattung oder sonstiger Weise von den gesetzlichen Vorgaben abweicht, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Volltext

Sie dürfen ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur fahren, wenn es den gesetzlich festgelegten Bau- und Betriebsvorschriften entspricht. 
Für Fahrzeuge, die hiervon abweichen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Dies betrifft zum Beispiel Fahrzeuge mit einer speziellen Bauweise oder Fahrzeuge aus dem Ausland, deren Fahrzeugumbau unverhältnismäßig wäre.

Erforderliche Unterlagen

Der Umfang der benötigten Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig. Um zu erfahren, welche Unterlagen Sie einreichen müssen, nehmen Sie vorab gern eine Beratung durch die Abteilung Ausnahme-Genehmigungs-Management vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) ein Anspruch. Dies ist sowohl telefonisch als auch per E-Mail möglich.

Die folgenden Dokumente werden in jedem Fall benötigt. Weitere Unterlagen kommen im Einzelfall hinzu.
  • Antrag mit Begründung und Angabe, welche oder welches Fahrzeug/Fahrzeugkombination betroffen ist sowie für welchen Zeitraum
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • gültiger Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • gegebenenfalls eine Handlungsvollmacht

Voraussetzungen

  • Ihr Fahrzeug weicht von den Bau- und Betriebsvorschriften ab.

Kosten

Die Gebühren sind vom Einzelfall abhängig und können erst nach Prüfung der vollständigen Unterlagen vor Ort festgelegt werden. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Verfahrensablauf

  • Sie können vorab telefonisch unter der +49 (40) 428 58 2492 oder per E-Mail unter ausnahmen@lbv.hamburg.de eine Beratung in Anspruch nehmen.
  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen postalisch oder vor Ort beim LBV ein. 
  • Ihre Unterlagen werden geprüft.
  • Sie werden schriftlich über die Entscheidung informiert.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Frist

Die Ausnahmegenehmigung wird für maximal 12 Jahre erteilt.

Hinweise

Die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung hängt vom Einzelfall ab und kann erst nach der individuellen Prüfung Ihrer Unterlagen bewertet und entschieden werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Fahrzeuge müssen, um zugelassen zu werden, grundsätzlich den gesetzlich festgelegten Bau- und Betriebsvorschriften entsprechen.
  • Fahrzeuge, die hiervon abweichen, benötigen eine Ausnahmegenehmigung.
  • Dies betrifft beispielsweise Fahrzeuge mit spezieller Bauweise oder Importfahrzeuge, deren Umbau unverhältnismäßig wäre.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesbetrieb Verkehr

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal