Fahrerlaubnis Umschreibung aus Drittstaaten außerhalb der EU oder des EWR
Inhalt
Ausländischen Führerschein aus Drittstaaten außerhalb der EU oder des EWR umschreiben
Begriffe im Kontext
Ausländischer Führerschein, Drittstaaten (Synonym)
Fachlich freigegeben am
18.10.2024
Fachlich freigegeben durch
Führerschein (LBV)
§ 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__29.html
§ 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__31.html
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__29.html
§ 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__31.html
Wenn Sie einen ausländischen Führerschein besitzen, der nicht von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellt wurde, und Sie nun in Deutschland wohnen, müssen Sie Ihren Führerschein in einen deutschen Führerschein umschreiben lassen.
Wenn Ihr Führerschein in einem Land ausgestellt wurde, das nicht zur Europäischen Union (EU) oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört, und Sie nun in Deutschland wohnen, dürfen Sie mit Ihrem Führerschein ab Einreise in Deutschland maximal 6 Monate (185 Tage) fahren. Danach müssen Sie einen deutschen Führerschein beantragen.
- gültiger Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- gültiger ausländischer Führerschein (gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Dolmetscher, über die Notwendigkeit kann erst nach einer Beratung entschieden werden)
- biometrisches Passfoto (35x45 Millimeter)
- für Führerscheinklassen A und B: gegebenenfalls Sehtest (zum Beispiel durch einen Optiker)
- gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Nachweise über den vorherigen Wohnsitz für mindestens 6 Monate im Ausstellungsstaat des Führerscheins (zum Beispiel Arbeitgeberbescheinigungen, Mietvertrag)
- Terminbestätigung
zusätzlich bei Führerscheinen der Klassen C und D:
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nicht älter als 2 Jahre
- ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nicht älter als 1 Jahr
- für die Klasse D: ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nicht älter als 1 Jahr
- für die Klasse D: Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate, beantragt beim zuständigen Einwohnermeldeamt
- bei gewerblicher Güter- und/oder Personenbeförderung: Nachweis über die Berufskraftfahrerqualifikation
- Ihr Hauptwohnsitz liegt in Hamburg.
- Sie besitzen einen gültigen ausländischen Führerschein.
- Ihr Wohnsitz lag für mindestens 6 Monate (185 Tage) in dem Staat, der Ihren aktuellen Führerschein ausgestellt hat.
- Falls Sie eine Fahrprüfung abgelegen müssen: Sie haben die Vorbereitung in einer Fahrschule absolviert und die theoretische und praktische Fahrprüfung bestanden.
Weitere Informationen dazu, wann bei eine Prüfung notwendig ist, finden Sie in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
37,50 EUR - 74,40 EUR.
Die genauen Kosten richten sich nach Ihrer Führerscheinklasse und können erst vor Ort anhand der vollständigen Unterlagen festgelegt werden. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Die genauen Kosten richten sich nach Ihrer Führerscheinklasse und können erst vor Ort anhand der vollständigen Unterlagen festgelegt werden. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Sie absolvieren die Vorbereitung in einer Fahrschule und legen gegebenenfalls die theoretische und praktische Fahrprüfung ab.
- Sie buchen online einen Termin.
- Auf unserer Internetseite zur Terminbuchung wählen Sie die Kategorie "Führerschein"
- Buchen Sie den Termin "Umschreibung ausländischer Führerschein oder Dienstführerschein in befristeten EU-Kartenführerschein"
- Sie erhalten eine E-Mail. Bestätigen Sie Ihren reservierten Termin über den Link in der E-Mail.
- Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen und die Terminbestätigung zu Ihrem Termin im LBV mit.
- Scannen Sie den QR-Code Ihrer Terminbestätigung am Scanner vor Ort ein.
- Nehmen Sie im Wartebereich Platz. Sie werden mit Ihrer Aufrufnummer aufgerufen.
- Ihr Anliegen wird bearbeitet.
Sie müssen Ihren ausländischen Führerschein spätestens 6 Monate (185 Tage) nach Ihrer Einreise nach Deutschland in einen deutschen Führerschein umtauschen.
- Zuständig für die Ausstellung des Führerscheins sind die Führerscheinstellen LBV-Mitte und LBV-Nord.
- Sie finden Informationen zum Umtausch Ihres Führerscheins auch in anderen Sprachen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr(BMDV). Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik "Links".
- Vorläufige Führerscheine oder Lernführerscheine berechtigen in Deutschland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen und können daher auch nicht in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden.
- Deutschland hat mit einigen Staaten Abkommen zur Anerkennung von Führerscheinen getroffen, die das Umschreiben in eine deutsche Fahrerlaubnis vereinfachen. Häufig muss bei Führerscheinen aus diesen Staaten keine neue Fahrprüfung abgelegt werden. Weitere Informationen dazu, wann bei eine Prüfung notwendig ist, finden Sie in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
- Führerscheine aus Ländern außerhalb der EU oder des EWR dürfen ab Einreise maximal 6 Monate (185 Tage) genutzt werden
- nach Ablauf der sechs Monate muss ein deutscher Führerschein beantragt werden
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service