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Fahrerlaubnis Umschreibung aus der EU und dem EWR

Hamburg 99108047050001 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108047050001

Leistungsbezeichnung

Fahrerlaubnis Umschreibung aus der EU und dem EWR

Leistungsbezeichnung II

Führerschein, Ausländischen Führerschein aus der EU oder dem EWR umschreiben

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Ausländischer Führerschein, EU/EWR (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Führerschein (LBV)

Handlungsgrundlage

§ 28 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__28.html
§ 30 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__30.html

Teaser

Wenn Sie einen Führerschein aus einem anderen Land in der EU oder dem EWR haben und in Deutschland wohnen, müssen Sie Ihren Führerschein unter bestimmten Voraussetzungen in ein deutsches Dokument umschreiben lassen.

Volltext

Wenn Sie einen Führerschein eines anderen Landes der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, dazu zählen Island, Liechtenstein und Norwegen) besitzen und in Deutschland wohnen, müssen Sie Ihren Führerschein zunächst nicht zwingend in einen deutschen Führerschein umschreiben lassen. Ihr Führerschein ist grundsätzlich in Deutschland gültig.
Sie müssen Ihren Führerschein erst umtauschen, wenn eine Verlängerung der Gültigkeit ansteht. 
Insbesondere kann die Umschreibung von Führerscheinen der Klassen C und D nötig sein, da diese in Deutschland nur befristet gültig sind. Es gilt in diesem Fall die deutsche Gültigkeitsdauer, auch wenn in Ihrem ausländischen Führerschein keine oder längere Fristen eingetragen sind. Erkundigen Sie sich daher rechtzeitig nach Ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, ob und wann Sie Ihre Fahrerlaubnis umschreiben lassen müssen. Weitere Informationen zur Gültigkeit von Führerscheinen finden Sie unter "Links".

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • gültiger ausländischer Führerschein
  • biometrische Passfoto (35x45 Millimeter)
  • Nachweise über den vorherigen Wohnsitz für mindestens 6 Monate in einem EU- oder EWR-Staat (zum Beispiel Arbeitgeberbescheinigungen, Mietvertrag)
  • gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung der ausstellenden Behörde (wird benötigt, wenn der ausländische Führerschein vor Einreise nach Deutschland abgelaufen ist)
  • Terminbestätigung

zusätzlich bei Führerscheinen der Klassen C und D:

  • augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nicht älter als 2 Jahre
  • ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5.1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nicht älter als 1 Jahr
  • für die Klasse D: ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5.2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nicht älter als 1 Jahr
  • für die Klasse D: Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate, beantragt beim zuständigen Einwohnermeldeamt
  • bei gewerblicher Güter- und Personenbeförderung: Nachweis über die Berufskraftfahrerqualifikation

Die ärztlichen Gutachten benötigen Sie nur, wenn die Fahrerlaubnis mit der Umschreibung gleichzeitig verlängert werden soll.

Voraussetzungen

  • Ihr Hauptwohnsitz liegt in Hamburg
  • Sie besitzen einen Führerschein eines EU- oder EWR-Staats.
  • Ihr Wohnsitz lag für mindestens 6 Monate (185 Tage) in dem Staat, der Ihren aktuellen Führerschein ausgestellt hat.

Kosten

37,50 EUR - 74,40 EUR.
Die genauen Kosten richten sich nach der Führerscheinklasse und können erst vor Ort anhand der vollständigen Unterlagen ermittelt werden.Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Verfahrensablauf

  • Sie buchen online einen Termin.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen zum Termin mit.
  • Ihr Anliegen wird vor Ort bearbeitet.

Bearbeitungsdauer

Die Herstellung des neuen Führerscheins dauert circa 3-4 Wochen.

Frist

Keine

Hinweise

Zuständig für die Ausstellung des Führerscheins sind die Führerscheinstellen LBV-Mitte und LBV-Nord.
Sie finden Informationen zum Umtausch Ihres Führerscheins auch in anderen Sprachen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV). Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik "Links".
Wenn Sie ursprünglich einen Führerschein aus einem Drittstaat außerhalb der EU hatten und diesen ohne Prüfung in einem anderen EU-Land (nicht Deutschland) umgetauscht haben, machen Sie bitte sofort nach Ihrem Umzug nach Deutschland einen Termin beim LBV. Wenn Sie betroffen sind, finden Sie auf Ihrem Führerschein in Zeile 12 die Schlüsselzahl 70 und das Länderkürzel des Drittstaates. Mit diesem Führerschein dürfen Sie in Deutschland keine Fahrzeuge fahren. Sie müssen erst eine theoretische und praktische Fahrprüfung machen und Ihren Führerschein in einen deutschen umtauschen.

Terminbuchung

  • Besuchen Sie die Internetseite zur Terminbuchung (Link siehe unten).
  • Wählen Sie die Kategorie: Führerschein
  • Danach wählen Sie: Umschreibung ausländischer Führerschein oder Dienstführerschein in befristeten EU-Kartenführerschein
  • Befolgen Sie die einzelnen Schritte, um einen Termin zu reservieren.
  • Sie erhalten eine E-Mail. Bestätigen Sie Ihren reservierten Termin über den Link in der E-Mail.
  • Sie erhalten eine Terminbestätigung. Bringen Sie diese zu Ihrem Termin mit.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • EU- und EWR-Führerscheine sind in Deutschland grundsätzlich weiter gültig.
  • Eine Umschreibung ist nicht zwingend erforderlich.
  • Die Umschreibung muss erst bei einer anstehenden Verlängerung des Führerscheins oder bestimmter Führerscheinklassen erfolgen.
  • Für C- und D-Klassen gilt die deutsche Gültigkeitsdauer, auch wenn im ausländischen Führerschein keine oder längere Fristen eingetragen sind. Daher kann insbesondere hier eine Umschreibung nötig sein.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Landesbetrieb Verkehr

Formulare

nicht vorhanden

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