Fahrlehrererlaubnis Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fahrlehrer (Synonym)
Fachlich freigegeben am
04.10.2024
Fachlich freigegeben durch
Führerschein (LBV)
Wenn Sie als Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden wollen, dann benötigen Sie hierfür eine Fahrlehrerlaubnis.
Die Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Ausbildung von Fahrschülern.
Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Sie darf nur beruflich genutzt werden, wenn ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis bei einer Fahrschule oder eine eigene Fahrschulerlaubnis besteht.
- ein gültiger Personalausweis oder ein gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- ein Führerschein entsprechend der Voraussetzungen
- eine Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang der Fahrlehrerausbildungsstätte
- ein Lebenslauf
- ein ärztliches Gutachten nach Anlage 5.1 und 6 der Fahrerlaubnisverordnung
- ein Zeugnis des Augenarztes gemäß Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung
- ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder das Abiturzeugnis
- ein erweitertes Führungszeugnis
- die Terminbestätigung
- ein Nachweis über die Tätigkeit in der Kraftfahrausbildung der Bundeswehr während der letzten zwei Jahre (Dauer: mindestens zwölf Monate)
- der Hauptwohnsitz liegt in Hamburg
- Mindestalter: 21 Jahre
- Abitur oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll (mindestens Klasse BE und dreijähriger Besitz der Klasse B)
- für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache
Zuständig für Angelegenheiten, die Fahrlehrer und Fahrschulen betreffen, ist der Standort LBV-Mitte.
Terminbuchung
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- berechtigt zur Ausbildung von Fahrschülern
- nur zusammen mit einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis bei einer Fahrschule oder einer eigenen Fahrschulerlaubnis