Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe
Inhalt
Begriffe im Kontext
Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende in Bewohnerparkzonen (Synonym), Fußgängerzone (Synonym), Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende in Bewohnerparkzonen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
19.11.2024
Fachlich freigegeben durch
Ausnahmen (LBV)
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
Wenn Ihr Betrieb innerhalb eines Bewohnerparkgebiets liegt, können Sie einen Sonderparkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie am Standort Ihres Betriebes parken.
Sie können für Ihren Betrieb im Bewohnerparkgebiet einen Sonderparkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie Ihr Fahrzeug direkt am Standort Ihres Betriebes parken. Dies gilt für Unternehmen, Institutionen, Organisationen, Vereine und soziale Einrichtungen, die keinen eigenen Stellplatz vor Ort haben und für Ihre Tätigkeiten zwingend ein Fahrzeug benötigen.
- Nachweis über die Tätigkeit (z.B. Eintragung in das jeweilige Berufs-, Handels- oder Vereinsregister oder einen anderen Nachweis, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsausübung belegt)
- Mietvertrag oder Grundbuchauszug
- ein Antrag mit Begründung der genannten Voraussetzungen. Gehen Sie insbesondere auf folgende Punkte eingehen:
- Wie gestaltet sich der Betriebsablauf?
- Welche Gegenstände / Produkte werden in welcher Menge transportiert?
- Worin liegt die Notwendigkeit zur Nutzung des beantragten Fahrzeuges?
- Warum können andere Verkehrsmittel nicht genutzt werden?
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeuges
- Erklärung, dass es keinen privaten Stellplatz gibt
- Fotos von den Gegenständen oder Produkten, die transportiert werden sollen
- Fotos von den beladenen Fahrzeugen
- Angabe, ob ein Sonderparkausweis für jedes Fahrzeug oder für eine bestimmte Anzahl an gleichzeitig parkenden (Kontingent) beantragt wird
- Sie führen ein Unternehmen, Institution, Organisation, Verein oder soziale Einrichtung.
- Der Standort ist in einem Bewohnerparkgebiet.
- Das Fahrzeug ist für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich und für den angegebenen Zweck (z.B. Transport von Waren, Material, Personen oder Tieren) geeignet.
- Ein anderes Verkehrsmittel kann für den angegebenen Zweck nicht genutzt werden.
- Es gibt keinen privaten Stellplatz.
250,30 EUR
Wird Ihr Antrag abgelehnt, fallen ebenfalls Gebühren in Höhe von 187,50 EUR.
Grundlage für die Gebührenerhebung ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Eine nachträgliche Rücknahme Ihres Antrags ist ebenfalls gebührenpflichtig. In diesem Fall müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr zahlen. Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, fallen ebenfalls Gebühren in Höhe von 187,50 EUR.
Grundlage für die Gebührenerhebung ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Eine nachträgliche Rücknahme Ihres Antrags ist ebenfalls gebührenpflichtig. In diesem Fall müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr zahlen. Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
- Nutzen Sie für die Beantragung gern unser Online-Antragsverfahren (siehe unter Links).
- Alternativ können Sie Ihren Antrag auch postalisch oder per E-Mail stellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. mitgeschickt werden.
- Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten den Sonderparkausweis bzw. die Ablehnung per Post.
- Legen Sie Ihren Sonderparkausweis sichtbar im Fahrzeug aus.
- Für Rückfragen Ihrerseits oder seitens des LBV steht ebenfalls das Online-Antragsverfahren zur Verfügung oder können telefonisch bzw. per E-Mail gestellt werden.
- Bei der Nutzung dürfen andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
- Einen Anspruch auf Erteilung eines Parkausweises sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner von Bewohnerparkgebieten vor. Alle weiteren Interessengruppen - zu denen auch Unternehmen, Institutionen, Organisationen, Vereine und soziale Einrichtungen gehören - können sich nur ausnahmsweise von Regelungen der StVO befreien lassen. Da grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, müssen Sonderparkausweise für diese Gruppe immer im Einzelfall geprüft werden.
- Betriebe in Bewohnerparkgebieten können für das Parken am Standort einen Sonderparkausweis beantragen
- für Fahrzeuge, die für betriebliche Abläufe zwingend notwendig sind und nicht abseits der Straße bzw. auf Betriebsgrundstück abgestellt werden können
- gilt für Unternehmen, Institutionen, Organisationen, Vereine und soziale Einrichtungen