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Ausnahmegenehmigung Sonderparkausweis Erteilung Handwerksbetrieb

Hamburg 99108003001002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108003001002

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung Sonderparkausweis Erteilung Handwerksbetrieb

Leistungsbezeichnung II

Sonderparkausweis als Handwerker beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe (Synonym), Parkausweis - Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe (Synonym), Parkausweis (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Parken (Synonym), Straßenverkehr (Synonym), Handwerker (Synonym), Handwerkernotdienst (Synonym), Parkschein (Synonym), Parkberechtigung (Synonym), Regionaler Handwerkerparkausweis (Synonym), Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe (Synonym), Sonderparkausweis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Ausnahmen (LBV)

Handlungsgrundlage

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html

Teaser

Als Handwerksbetrieb können Sie für Notfall- und Montagearbeiten einen Sonderparkausweis beantragen.

Volltext

Als Handwerksbetrieb können Sie für Notfall- und Montagearbeiten einen Sonderparkausweis beantragen. Dieser berechtigt zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Haltverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten).
Der Sonderparkausweis gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens. Beachten Sie dazu den genauen Inhalt Ihres Sonderparkausweises.
Die Gültigkeit beträgt mindestens 3 Monate. Benötigen Sie einen Sonderparkausweis mit einer kürzeren Gültigkeit als 3 Monate, wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Polizeikommissariat.

Erforderliche Unterlagen

  • einen Antrag mit Angaben zum Zweck der Fahrzeugnutzung und der ausgeführten Arbeiten
  • eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeuges, für das die Genehmigung gelten soll (beziehungsweise der Fahrzeugschein bei alten Papieren)
  • eine Erläuterung über die Fahrzeugnutzung und deren Wichtigkeit für den Betrieb
  • eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszugs
  • Wenn ein Sonderparkausweis nur für bestimmte Straßen oder eine Fußgängerzone gelten soll, sind unter Umständen nähere Ortsangaben erforderlich
zusätzlich bei Montagearbeiten:
  • Eintrag im Fahrzeugschein als Montage- beziehungsweise als Werkstattwagen
  • Alternativ können Sie Bildmaterial einreichen, darauf muss zu erkennen sein: Kennzeichen, Einbau einer festen Werkbank (oder ähnlichem gem. Antragsunterlagen), Außenseite des Fahrzeuges mit Beschriftung/Branding/Firmenlogo 

Voraussetzungen

  • Sie führen einen Handwerksbetrieb
  • Das Abstellen des Fahrzeugs vor Ort ist zwingend notwendig, aufgrund Ihrer Tätigkeit oder deren Dringlichkeit (bspw. zur Vermeidung konkret drohender Gefahren wie Wasserrohrbruch oder Stromausfall)
Grundsätzlich gelten für alle Besuchenden und Kurzzeitparkenden im bewirtschafteten Parkraum dieselben Regelungen. Sonderparkausweise werden daher nur in dringenden Einzelfällen erteilt. Zur reinen Organisationserleichterung oder Zeitersparnis dient ein solcher Parkausweis nicht.

Kosten

Die Gebühren für den Sonderparkausweis richten nach der Geltungsdauer:
  • 3 bis 6 Monate - 150,00 EUR
  • 12 Monate - 250,00 EUR
  • 18 Monate - 350,00 EUR
  • 24 Monate - 450,00 EUR
  • 30 Monate - 550,00 EUR
  • 36 Monate - 650,00 EUR
Hinzu kommen jeweils 0,30 EUR pro Klebesiegel.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, fallen ebenfalls Gebühren in Höhe von 75% an. Eine nachträgliche Rücknahme Ihres Antrags ist ebenfalls gebührenpflichtig. In diesem Fall müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr zahlen. Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Verfahrensablauf

  • Nutzen Sie für die Beantragung gern unser Online-Antragsverfahren (siehe unter Links).
  • Alternativ können Sie Ihren Antrag auch postalisch auf Ihrem Firmenbriefpapier oder per E-Mail stellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. mitgeschickt werden.
  • Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten den Sonderparkausweis bzw. die Ablehnung per Post.
  • Legen Sie Ihren Sonderparkausweis sichtbar im Fahrzeug aus.
  • Für Rückfragen Ihrerseits oder seitens des LBV steht ebenfalls das Online-Antragsverfahren zur Verfügung oder können telefonisch bzw. per E-Mail gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 - 6 Wochen.

Frist

  • Gültigkeit zwischen 3 Monaten bis zu 3 Jahren
  • Für Sonderparkausweise mit kürzerer Gültigkeit als 3 Monate wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Polizeikommissariat

Hinweise

  • Sonderparkausweise, die kürzer als drei Monate gelten, beantragen Sie bei Ihrem örtlichen Polizeikommissariat.
  • Bei der Nutzung dürfen andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
  • Ihr Sonderparkausweis ist nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Wenn Sie Ihr Fahrzeug wechseln, können Sie das eingetragene Kennzeichen während der Gültigkeit kostenpflichtig ändern lassen.

Rechtsbehelf

Widerspruch bei ablehnendem Bescheid

Kurztext

  • Handwerksbetriebe können Ausnahmegenehmigungen (Sonderparkausweise) für Notfall- und Montagearbeiten beantragen
  • gilt für Dauer des Arbeitseinsatzes
  • gilt im eingeschränkten Haltverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten)
  • Antrag im LBV: Gültigkeit ab 3 Monate
  • Antrag Polizei: kurzfristiger als 3 Monate

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesbetrieb Verkehr

Formulare

nicht vorhanden

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