Steuererklärung Übermittlung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Abgabe Gesonderte Feststellung (Synonym), Abgabe Körperschaftsteuererklärung (Synonym), Abgabe Umsatzsteuererklärung (Synonym), Abgabe Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (Synonym), Abgabe Feststellungserklärung (Synonym), Abgabe Einkommensteuererklärung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
24.03.2025
Fachlich freigegeben durch
Steuerverwaltung
§ 150 AO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__150.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__150.html
Sie können Ihre Steuererklärung elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie verpflichtet, Ihre Steuererklärung in elektronischer Form zu abzugeben.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 müssen Sie in bestimmten Fällen Ihre Steuererklärung elektronisch an die zuständige Stelle abgeben.
Die elektronische Abgabe erleichtert sowohl Ihnen als auch der zuständigen Stelle die Arbeit. Ihre Daten können schneller verarbeitet werden und mögliche Rückfragen werden reduziert.
Gleichzeitig erfüllt diese Methode die gesetzlichen Vorgaben der Digitalisierung.
Die elektronische Abgabe erleichtert sowohl Ihnen als auch der zuständigen Stelle die Arbeit. Ihre Daten können schneller verarbeitet werden und mögliche Rückfragen werden reduziert.
Gleichzeitig erfüllt diese Methode die gesetzlichen Vorgaben der Digitalisierung.
Sie benötigen für Ihre Steuererklärung die Unterlagen, die Sie auch für die postalische Übermittlung benötigen würden. Die genauen Unterlagen erfahren Sie in der Steuersoftware.
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung betrifft verschiedene Steuererklärungen:
- Einkommensteuererklärungen, wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielen
- Sie müssen Ihre Einkommensteuererklärung nicht elektronisch abgeben, wenn Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen, bei der bereits Lohnsteuer abgezogen wurde. Unschädlich ist, wenn die positiven Einkünfte, die nicht lohnsteuerpflichtig sind (zum Beispiel Gewinneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renteneinkünfte), insgesamt bis zu 410 Euro sind.
- Wenn Sie eine Bilanz erstellen müssen, müssen Sie diese für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch einreichen.
- Erklärungen zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags, falls Ihr Unternehmen in mehreren Gemeinden tätig ist
- Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, zum Beispiel bei gemeinschaftlich genutztem Eigentum wie in einer Erbengemeinschaft
- Feststellungserklärungen, etwa bei Personengesellschaften wie einer GbR, OHG oder KG
- Körperschaftsteuererklärungen, wenn Sie eine juristische Person betreiben, zum Beispiel eine GmbH
- Umsatzsteuererklärungen, falls Sie als Unternehmen oder Selbstständige umsatzsteuerpflichtig sind
- Sie können sich von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater unterstützen lassen.
- Sie sammeln vorab alle Unterlagen, wie Belege, Nachweise und Steuerbescheinigungen.
- Sie können das kostenlose Programm ELSTER (Elektronische Steuererklärung) oder eine andere Steuer-Software nutzen.
- Sie erstellen ein Benutzerkonto und geben Ihre Daten online ein.
- Prüfen Sie Ihre Daten sorgfältig, bevor Sie die Erklärung absenden.
- Sie senden Ihre Daten an die zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Daten und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Für die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung gelten dieselben gesetzlichen Fristen wie zur postalischen Abgabe von Steuererklärungen.
In besonderen Ausnahmefällen kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Stellen Sie einen Antrag und begründen Sie schriftlich, warum Sie Ihre Steuererklärung nicht elektronisch abgeben können
- Elektronische Übermittlung der Steuererklärung ab Veranlagungszeitraum 2011 in bestimmten Fällen
- Erleichterung der Bearbeitung für Steuerpflichtige und zuständige Stellen
- Schnellere Verarbeitung der Daten
- Reduzierung möglicher Rückfragen
- Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Digitalisierung
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service