Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Hamburg 99102021241000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102021241000

Leistungsbezeichnung

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Leistungsbezeichnung II

Umsatzsteuer voranmelden

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren (Synonym), Dauerfristverlängerung Umsatzsteuervoranmeldung (Synonym), Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (Synonym), Wechsel vom Kleinunternehmer zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer (Synonym), Wechsel vom umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer zum Kleinunternehmer (Synonym), Widerspruch UVV (Synonym), Umsatzsteuerpflicht Umsatzsteuervoranmeldung (Synonym), Voranmeldungsverfahren allgemein (Synonym), UVV - Umsatzsteuervoranmeldung allgemein (Synonym), Umsatzsteuernachschau (Synonym), Umsatzsteuervorauszahlung (Synonym), Mehrwertsteuervoranmeldung UVV (Synonym), Rechtsbehelfsstelle UVV (Synonym), Sondervorauszahlung UVV (Synonym), Vorsteuer (Synonym), Mehrwertsteuer (Synonym), Unternehmen (Synonym), MwSt (Synonym), USt (Synonym), Abgabe (Synonym), Steuersatz (Synonym), Übermittlung (Synonym), Umsatzsteuer (Synonym), Voranmeldung (Synonym), Vorauszahlung (Synonym), Vorsteuerabzug (Synonym), Abgabefrist Umsatzsteuervoranmeldung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Steuerverwaltung

Handlungsgrundlage

§ 18 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Teaser

Als Unternehmen müssen Sie in der Regel monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln.

Volltext

Die Umsatzsteuer heißt allgemein auch Mehrwertsteuer. Ihr unterliegen insbesondere
Lieferungen und sonstige Leistungen,
• die Einfuhr von Gegenständen aus Nicht-EU-Ländern – die entstehende Einfuhrumsatzsteuer erhebt der Zoll – und
• der Bezug von Waren aus den Ländern der Europäischen Union, der sogenannte innergemeinschaftliche Erwerb.
 
Die Höhe der Steuer unterscheidet sich je nach Art der Liefergegenstände
beziehungsweise ausgeführten sonstigen Leistungen:
• allgemeiner Steuersatz: 19 Prozent
• ermäßigter Steuersatz: 7 Prozent, gilt zum Beispiel für
  • die Lieferung fast aller Lebensmittel, ausgenommen Getränke und
  • Gaststättenumsätze (beachten Sie auch die unten folgenden Ausnahmen),
  • für den Personennahverkehr,
  • die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr und
  • für die Umsätze mit Büchern und Zeitungen.
Nullsteuersatz: Ein Steuersatz in Höhe von 0 Prozent gilt für die Lieferung bestimmter Photovoltaikanlagen, sowie bestimmter weiterer Komponenten einer Photovoltaikanlage.
 
Aufgrund der Corona-Pandemie galten beziehungsweise gelten folgende Ausnahmen:
• befristete Senkung der Steuersätze von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020
• für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der
Getränke – galt beziehungsweise gilt
• vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der Steuersatz von 5 Prozent und
• vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 der Steuersatz von 7 Prozent.
 
Sie müssen die Umsatzsteuer für Ihr Unternehmen an das Finanzamt zahlen/abführen. Im Gegenzug können Sie jedoch regelmäßig die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen, zurückfordern. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung berechnen Sie die Differenzsumme.
 
Zeitraum der Voranmeldung
Betrug die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als EUR 9.000, müssen Sie im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln. Bei einer Summe der Vorjahressteuer von mehr als EUR 2.000 bis EUR 9.000 müssen Sie die Voranmeldung quartalsweise einreichen.
 
Betrug sie nicht mehr als EUR 2.000, kann Sie das Finanzamt von der Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien. In diesem Fall ist nur eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu übermitteln.
Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als EUR 9.000 ergeben hat, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Diese Entscheidung gilt für das gesamte Kalenderjahr. Das Wahlrecht ist bis zum 10.02. des laufenden Jahres auszuüben. Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit erstmals aufnehmen, ist bezüglich der oben genannten Betragsgrenzen die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Im darauffolgenden Jahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen.

Sie sind nicht zur monatlichen Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet, wenn
• Sie nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, die einen Vorsteuerabzug ausschließen,
• Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und über keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen oder
• Sie die Sonderregelung für pauschalierende Land- und Forstwirte in Anspruch nehmen.
 

Erforderliche Unterlagen

• Umsatzsteuer-Voranmeldung
• auf Anforderung müssen Sie Rechnungen, Verträge oder ähnliche Dokumente an das Finanzamt übersenden

Voraussetzungen

Sie üben eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus. Das ist der Fall, wenn Sie damit auf Dauer Einnahmen erzielen wollen.

Ihr Unternehmen zählt z.B. zu einer der folgenden Gruppen:
• natürliche Personen, also Einzelpersonen zum Beispiel:
  • Einzelhändlerinnen und -händler
  • Handwerkerinnen und Handwerker
• juristische Personen, zum Beispiel:
  • Aktiengesellschaft
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaft
  • eingetragener Verein oder Stiftung
• Personenvereinigungen, zum Beispiel:
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG).

Kosten

Für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung fallen keine unmittelbaren Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung reichen Sie elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle ein, zum Beispiel
• mit dem kostenlosen Online-Produkt der Finanzverwaltung „Mein ELSTER – Ihr Online-Finanzamt" oder
• mit einem kommerziellen Steuerprogramm.
 
Wenn Sie „Mein ELSTER“ nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
• Besuchen Sie zum Beispiel „Mein ELSTER - Ihr Online-Finanzamt" im Internet.
• Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen
Sicherheitsverfahren ein.
• Wählen Sie den Menüpunkt „Umsatzsteuer-Voranmeldung“.
• Wählen Sie das betreffende Kalenderjahr.
• Wählen Sie im folgenden Schritt die Übernahme vorheriger Daten aus oder fahren Sie ohne Datenübernahme fort.
• Geben Sie auf den folgenden Seiten Ihre Daten ein. „Mein ELSTER“ leitet Sie durch das gesamte Verfahren.
• Zum Abschluss des Verfahrens prüft „Mein ELSTER“ Ihre Angaben und
berechnet die fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung beziehungsweise einen
etwaigen Überschuss.
• Versenden Sie die elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung.
 
Eine fällige Vorauszahlung müssen Sie fristgerecht an das zuständige Finanzamt überweisen oder Sie erteilen dem Finanzamt eine SEPA-Lastschriftmandat. Einen Überschuss bekommen Sie automatisch erstattet.

Alternativ können Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung auch direkt aus einem kommerziellen Steuerprogramm über die elektronische Schnittstelle an ELSTER übertragen.

Bearbeitungsdauer

Keine
Ein etwaiger Überschuss wird jedoch erst nach Zustimmung des Finanzamtes erstattet.

Frist

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat/Vierteljahr) einreichen.
 
Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (Dauerfristverlängerung).
 
Wenn Sie monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln, hängt die Gewährung einer Dauerfristverlängerung davon ab, dass Sie eine Sondervorauszahlung entrichten. Diese beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.

Hinweise

Wird die Vorauszahlung oder die festgesetzte Umsatzsteuer nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht gezahlt, liegt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 26a UStG vor, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden kann.

Rechtsbehelf

• Einspruch
• Klage

Kurztext

Umsatzsteuer-Voranmeldung muss von Unternehmen in der Regel monatlich oder vierteljährlich übermittelt werden:
  • monatlich, wenn Umsatzsteuerzahlung im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als EUR 7.500 betrug
  • vierteljährlich, wenn Umsatzsteuerzahlung im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als EUR 1.000, aber nicht mehr als EUR 7.500 betrug
  • bei nicht mehr als EUR 1.000 ist regelmäßig eine jährliche Umsatzsteuererklärung in elektronischer Form ausreichend
Die Voranmeldung muss grundsätzlich online erfolgen.
Zuständig: örtlich zuständiges Finanzamt

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal