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Abfallbeauftragte

Hamburg 02000000000000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

02000000000000

Leistungsbezeichnung

Abfallbeauftragte

Leistungsbezeichnung II

Abfall und Entsorgung - Abfallbeauftragte

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Betriebsbeauftragte/r für Abfall (Synonym), Bestellpflicht eines Abfallbeauftragten (Synonym), Pflichten und Rechte eines Abfallbeauftragten (Synonym), Abfallbeauftragter für Konzerne (Synonym), Befreiung von der Pflicht einen Abfallbeauftragten zu bestellen (Synonym), nicht betriebsangehörige/r Abfallbeauftragte/r (Synonym), Verpflichtete (Synonym), Abfallbeauftragtenverordnung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.01.2020

Fachlich freigegeben durch

Abfallwirtschaft

Teaser

Ein Abfallbeauftragter oder Betriebsbeauftragter für Abfall berät den Unternehmer oder Betreiber einer Anlage und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten, die mit der Kreislaufwirtschaft und der Abfallentsorgung im Unternehmen zu tun haben.

Volltext

Die grundlegend novellierte Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) ist am 1. Juni 2017 in Kraft getreten. Damit fallen viele Betriebe, die bisher keinen Abfallbeauftragten bestellt haben, in die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten. Hierzu gehören u.a. Hersteller und Vertreiber und Rücknahmesysteme im Bereich der Produktverantwortung (BattG, ElektroG, VerpackV und freiwillige Rücknahmesysteme).

Hinweis: Wer verpflichtet ist, einen Abfallbeauftragten zu bestellen und dieser Pflicht nicht nachkommt, kann gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 14 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belangt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen zum Nachweis der Fachkunde. Näheres hierzu ist in § 9 AbfBeauftrV zu finden. Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • ein Nachweis der beruflichen Qualifikation
    • ein Nachweis über die einjährige praktische Tätigkeit sowie
    • eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem zuletzt besuchten anerkannten Lehrgang für Abfallbeauftragte
  • Unterlagen, die die Zuverlässigkeit bestätigen. Hierfür ist ein polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als sechs Monate, einzureichen (§ 8 AbfBeauftrV).

Voraussetzungen

Der Abfallbeauftragte / Die Abfallbeauftragte muss folgende Nachweise im Vorfeld der Bestellung erbringen:
  • berufliche Qualifikation
  • min. einjährige praktische Tätigkeit
  • regelmäßige Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen
  • Zuverlässigkeit

Kosten

Gebühren richten sich nach der Umweltgebührenordnung Nummern: 2.3.28; 2.3.29; 2.3.30

Verfahrensablauf

Bestellt ein Unternehmen regulär einen Abfallbeauftragen, ist nichts weiter zu veranlassen.
Beantragt werden können:
  • Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten (§ 5),
  • Wahrnehmung der Aufgabe durch einen Abfallbeauftragten in Ihrem Konzern (§ 6) oder
  • die Befreiung von der Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen (§ 7).

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist bei Vollständigkeit der Unterlagen sehr kurz.

Frist

Ein Abfallbeauftragter muss alle zwei Jahre einen entsprechenden anerkannten Lehrgang besuchen.

Hinweise

Pflichten und Rechte eines Abfallbeauftragten
Die Grundlagen für einen Abfallbeauftragen sind in § 59 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) geregelt, die Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 60 KrWG.
Zu den Aufgaben eines Abfallbeauftragten gehört es, die Art und Beschaffenheit der anfallenden Abfälle und deren Weg von der Entstehung bis zur Entsorgung zu überwachen. Er kontrolliert im Unternehmen die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen.
Zu diesen Pflichten kommen aber auch diverse Rechte. Beispielsweise hat der Abfallbeauftragte ein Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung, er hat ein Recht auf Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und ihm ist die Teilnahme an notwendigen Schulungen zu ermöglichen.

Rechtsbehelf

Gegen einen erlassenen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Kurztext

  • Betriebsbeauftragter für Abfall
  • Abfallbeauftragter
  • Regelfall: Keine Beteiligung der Behörde notwendig
  • Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten (§ 5),
  • Wahrnehmung der Aufgabe durch einen Abfallbeauftragten in Ihrem Konzern (§ 6) oder
  • die Befreiung von der Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen (§ 7).

 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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