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Prostitutionsgewerbe Betrieb Erlaubnis

Hamburg 99050181005000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050181005000

Leistungsbezeichnung

Prostitutionsgewerbe Betrieb Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Prostitutionsgewerbe (Synonym), Prostitutionsstätten (Synonym), Prostitutionsfahrzeuge (Synonym), Prostitutionsveranstaltungen (Synonym), Prostitutionsvermittlung (Synonym), Menschenhandel (Synonym), Anmeldung Prostitutionsgewerbe (Synonym), Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbe (Synonym), Escort Service (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

PROBEA

Handlungsgrundlage

§ 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__12.html
§ 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) -  Stellvertretungserlaubnis
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__13.html

Teaser

Wenn Sie einen Prostitutionsgewerbe (Prostitutionsstätte, Prostitutionsvermittlung, Prostitutionsfahrzeug, Prostitutionsveranstaltung) betreiben möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.
Eine Erlaubnis benötigt jede Person, die
• eine Prostitutionsstätte wie zum Beispiel ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen zur Nutzung anbietet,
• ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellt,
• eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisiert oder durchführt, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden (beispielsweise öffentlicher Pornodreh) oder
• eine Prostitutionsvermittlung betreibt, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermittelt (beispielsweise Call-Boy/Call-Girl Agentur, Escortvermittlung). Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden. Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

Wer sein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, benötigt hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen.

Erforderliche Unterlagen

Einzelfirma (natürliche Person):
• Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
• Betriebskonzept
• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)

Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH:
• Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
• Betriebskonzept
• Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis
(zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)

Für Erlaubnis Prostitutionsstätte zusätzlich:
• Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrag beziehungsweise Eigentumsnachweis
• Grundrisszeichnung
Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:
• Betriebserlaubnis (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) Alle Gewerbearten: • Antrag nach § 12 ProstSchG • Vertragsmuster / Mustervereinbarung mit Prostituierten

Voraussetzungen

Die antragsstellende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, muss sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.

In Prostitutionsstätten muss mindestens gewährleistet sein, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume:
• von außen nicht einsehbar sind,
• über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und
• die Türen jederzeit von innen geöffnet werden können sowie
• nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt sind.
Die Prostitutionsstätten müssen weiterhin:
• über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen,
• über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume sowie
• über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände verfügen.

Prostitutionsfahrzeuge müssen
• über einen ausreichend großen Innenraum und
• eine angemessene Innenausstattung und
• eine angemessene sanitäre Ausstattung verfügen,
• eine gültige Betriebszulassung haben sowie
• in technisch betriebsbereitem Zustand sein.
• Die Türen müssen jederzeit von innen zu öffnen sein und
• über technische Vorkehrungen muss jederzeit Hilfe erreichbar sein.

Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend.

Kosten

Es handelt sich um eine Rahmengebühr nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz, hinzu kommen Zustellungsauslagen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen:
Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag und fügen alle erforderlichen Unterlagenund Nachweise bei. Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert. Bei Bedarf wird ein persönliches Gespräch vereinbart.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie das Gewerbe Prostitutionsgewerbe aufnehmen.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ergeht ein Ablehnungsbescheid. 

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Prüfungsaufwand

Frist

Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

Sofern Sie Personen beschäftigen möchten, die eine Stellvertretungs-, Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion übernehmen, sind diese vor Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Funktionen unterliegen einer Zuverlässigkeitsprüfung.

Hinweise

Hinweis Stellvertretererlaubnis:
Sofern Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben werden soll, bedarf es hierzu einer gesonderten Erlaubnis und Zuverlässigkeitsprüfung. 

Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht kann entsprechend rechtlich geahndet werden. Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen. Auch kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

Prostitution: Betrieb Erlaubnis 
• Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (Prostitutionsstätte, Prostitutionsvermittlung, Prostitutionsfahrzeug, Prostitutionsveranstaltung) ist als Prostitutionsgewerbe erlaubnispflichtig.
• Die Erlaubnis wird bei Vorliegen gesetzlich bestimmter Voraussetzungen erteilt.
• Die Erlaubnis ergeht als gebundene Entscheidung.
• Die Erlaubnis kann befristet werden.  

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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