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Schulbesuch, Zurückstellung

Hamburg 99088014000000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088014000000

Leistungsbezeichnung

Schulbesuch, Zurückstellung

Leistungsbezeichnung II

Schulbesuch, Zurückstellung

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

Rückstellung (Synonym), Zurückstellung (Synonym), Spätere Einschulung (Synonym), Späte Einschulung (Synonym), Verspätete Einschulung (Synonym), Verzögerte Einschulung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.01.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 38 Hamburgisches Schulgesetz
  • § 37 Hamburgisches Schulgesetz
  • § 28a Hamburgisches Schulgesetz
  • § 187 Bürgerliches Gesetzbuch

Teaser

Kinder, die im ersten Halbjahr (01.01.-30.06.) eines Jahres 6 Jahre alt werden, werden im Sommer (zum 01.08.) desselben Jahres schulpflichtig. Auf Antrag können diese unter bestimmten Voraussetzungen vom Schulbesuch zurückgestellt und somit später eingeschult werden.

Volltext

Erste Ansprechpartnerin für Zurückstellungsanträge ist die jeweilige Grundschule.

Kinder, die im ersten Halbjahr (01.01.-30.06.) eines Jahres das 6. Lebensjahr vollenden, werden im Sommer (01.08.) desselben Jahres schulpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kinder vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

Genehmigt werden kann ein Antrag, wenn die geistige, seelische, körperliche oder sprachliche Entwicklung des Kindes keinen erfolgreichen Schulbesuch erwarten lässt, gleichzeitig aber erwartet wird, dass in einem Jahr bessere Startbedingungen vorliegen werden, sodass dann eine erfolgreiche Einschulung möglich wird. Sonderpädagogische Förderbedarfe sind in der Regel kein Grund für eine Zurückstellung.

Für das Jahr der Zurückstellung werden Kinder in eine Vorschulklasse einer Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen kann genehmigt werden, dass zurückgestellte Kinder stattdessen eine Kindertageseinrichtung besuchen. Der Besuch der jeweiligen Bildungseinrichtung ist verpflichtend.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag der Sorgeberechtigten oder Anhörungsvermerk
  • Begleitbogen zum Zurückstellungsantrag G 11
  • Stellungnahme der Schulleitung
  • Bericht des Schularztes
  • Ggf. weitere fachliche Stellungnahmen, sofern sinnhaft
Die Unterlagen erhalten Sie in der Grundschule.

Voraussetzungen

  • Antragstellung durch Sorgeberechtigte oder Schule
  • Das 6. Lebensjahr muss zwischen dem 01.01. und dem 30.06. des Jahres vollendet worden sein.
  • Die Entwicklung des Kindes muss beeinträchtigt sein.
  • Eine signifikante Verbesserung durch Zurückstellung kann erwartet werden.
  • Zustimmung der Behörde muss erfolgen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Vorstellung des Kindes in der Grundschule
  • Vorstellung beim Schularzt
  • Vorlage aller Unterlagen in Wunschschule
  • Antrag auf Zurückstellung formlos in Wunschschule beantragen (muss nicht listenführende Grundschule sein)
  • Schulleitung prüft Antrag
  • Schule leitet Antrag ggf. an regional zuständige Sachbearbeitung weiter
  • Familie erhält Bescheid mit Entscheidung

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

Frist

Der Antrag sollte bitte zusammen mit der Anmeldung für die erste Klasse eingereicht werden. Während der Viereinhalbjährigenuntersuchung kann bereits darauf hingewiesen werden, dass eine Zurückstellung vom Schulbesuch in Betracht gezogen wird.
Die Beantragung muss vor dem 31.07. des Einschulungsjahres erfolgen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden, da die Schulpflicht dann bereits eingetreten ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr nicht im genannten Zeitraum vollendet haben, können nicht zurückgestellt werden. Dabei gibt es keinen Ermessensspielraum.
  • Kinder, die am 01.01. eines Jahres geboren wurden, vollenden das 6. Lebensjahr am 31.12. des Vorjahres und können daher nicht zurückgestellt werden.
  • Kinder, die am 01.07. eines Jahres geboren wurden, vollenden das 6. Lebensjahr am 30.06. desselben Jahres und können daher zurückgestellt werden.
  • Sonderpädagogische Förderbedarfe sind in der Regel kein Grund für eine Zurückstellung.

Rechtsbehelf

Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.

Kurztext

- Schulbesuch, Zurückstellung
- Erste Ansprechpartnerin für Zurückstellungsanträge ist die jeweilige Grundschule.
- Zurückgestellte Kinder werden in die Vorschulklasse einer Schule aufgenommen.
- In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Kindertageseinrichtung besucht werden. 

- zuständig: Behörde für Schule und Berufsbildung und ihre Grundschulen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Schule und Berufsbildung

Formulare

nicht vorhanden

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