Anzeige des Baubeginns Entgegennahme Beginn der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben
Inhalt
Anzeige des Baubeginns Entgegennahme Beginn der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben
Begriffe im Kontext
Baubeginn (Synonym), Unterbrechung von Bauvorhaben (Synonym), Wiederaufnahme von Bauvorhaben (Synonym), Mitteilung Baustart (Synonym), Bauangelegenheiten (Synonym), Baubeginnanzeige nach Wiederaufnahme (Synonym)
Fachlich freigegeben am
08.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Dezernat 4 (Hamburg-Mitte)
§ 72a Hamburgische Bauordnung (HBauO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V9P72a
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V9P72a
Planen Sie, mit dem bereits genehmigten oder genehmigungsfreien Bau beziehungweise dem anzeigepflichtigen Abbruch einer baulichen Anlage zu beginnen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie mit dem Bau beziehungsweise Aufstellen einer Anlage
- für die Sie bereits eine Baugenehmigung haben oder
- nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder
beginnen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen.
Anzeigen müssen Sie ebenfalls, wenn Sie mit der Beseitigung einer Anlage beginnen wollen, sofern die Beseitigung anzeigepflichtig war.
Mit der Ausführung Ihres genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung vorliegt.
- Sie füllen das Formular "Bau-/Abbruchbeginnanzeige" vollständig aus. Dieses finden Sie unter der Rubrik "Links"
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Behörde ein
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und nimmt diese zu den Akten
Sie müssen den Beginn oder Wiederbeginn der Bau- beziehungsweise Beseitigungsarbeiten mindestens eine Woche vor Ausführung der ersten Maßnahmen anzeigen.
- Baubeginn anzeigen
- angezeigt werden muss
- Baubeginn einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage
- Baubeginn einer von der Genehmigung freigestellten baulichen Anlage
- Wiederbeginn des Baus einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage nach dreimonatiger Unterbrechung
- Beginn einer anzeigepflichtigen Beseitigung einer baulichen Anlage
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service