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Anzeige des Baubeginns Entgegennahme Beginn der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben

Hamburg 99012081261001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012081261001

Leistungsbezeichnung

Anzeige des Baubeginns Entgegennahme Beginn der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben

Leistungsbezeichnung II

Baubeginn anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Baubeginn (Synonym), Unterbrechung von Bauvorhaben (Synonym), Wiederaufnahme von Bauvorhaben (Synonym), Mitteilung Baustart (Synonym), Bauangelegenheiten (Synonym), Baubeginnanzeige nach Wiederaufnahme (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Dezernat 4 (Hamburg-Mitte)

Handlungsgrundlage

§ 72a Hamburgische Bauordnung (HBauO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V9P72a​​​​​​

Teaser

Planen Sie, mit dem bereits genehmigten oder genehmigungsfreien Bau beziehungweise dem anzeigepflichtigen Abbruch einer baulichen Anlage zu beginnen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie mit dem Bau beziehungsweise Aufstellen einer Anlage

  • für die Sie bereits eine Baugenehmigung haben oder
  • nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder

beginnen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen.

Anzeigen müssen Sie ebenfalls, wenn Sie mit der Beseitigung einer Anlage beginnen wollen, sofern die Beseitigung anzeigepflichtig war.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Mit der Ausführung Ihres genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung vorliegt.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das Formular "Bau-/Abbruchbeginnanzeige" vollständig aus. Dieses finden Sie unter der Rubrik "Links"
  • Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Behörde ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und nimmt diese zu den Akten

Bearbeitungsdauer

Keine

Frist

Sie müssen den Beginn oder Wiederbeginn der Bau- beziehungsweise Beseitigungsarbeiten mindestens eine Woche vor Ausführung der ersten Maßnahmen anzeigen. 

Hinweise

Es gibt keine Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Baubeginn anzeigen
  • angezeigt werden muss
    • Baubeginn einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage
    • Baubeginn einer von der Genehmigung freigestellten baulichen Anlage
    • Wiederbeginn des Baus einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage nach dreimonatiger Unterbrechung
  • Beginn einer anzeigepflichtigen Beseitigung einer baulichen Anlage

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Bergedorf

Formulare

nicht vorhanden

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